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Die vor kurzem beschlossene Novelle des Erneuerbare Energien Gesetzes bringt ab dem 1.1.2023 Änderungen, die sich auf die finanzielle Förderung und die Grenzen für Ausschreibungen beziehen.
So können künftig Dach- und Freiflächenanlagen bis 1 MW ohne Teilnahme an einer Ausschreibung gebaut werden, bisher lag diese Grenze bei 750 kW. Bürgerenergiegesellschaften können Anlagen bis 6 MW ohne Teilnahme an einer Ausschreibung realisieren, als Dach- oder Freiflächenanlagen.
Die gesetzliche Vergütung für Anlagen ohne die Pflicht zur Teilnahme an einer Ausschreibung umfasst je nach Größe der Anlage die Einspeisevergütung bzw. die Direktvermarktung. Für Anlagen bis 1 MW kommt bei Volleinspeisung noch ein Aufschlag dazu. Mit einer gesonderten Vereinbarung können Kommunen an Freiflächenanlagen ab 100 kW finanziell mit 0,2 Cent/kWh bereits seit dem EEG 2021 beteiligt werden.
Die KEAN hat eine Tabelle (pdf) erstellt, die einen Überblick über die Systematik von Förderung, Ausschreibung und finanzieller Beteiligung schafft.
Weitere Informationen zu den neuen Regeln im EEG finden Sie in einer Präsentation von Dr. Manuela Herms.
Die Einzelheiten der Regelungen können im Gesetz nachgelesen werden BGBl. I 2022 S. 1237