Einige Änderungen werden aus den eigenen Reihen der Koalition (gem. Kurzgutachten zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) der KlimaUnion) sogar als verfassungswidrig eingeschätzt.
Am 11.06.2026 ging der Gesetzentwurf in die erste Lesung im Bundestag. Einen Tag später befasste sich der Bundesrat mit dem GModG. Da es sich hierbei um ein Einspruchsgesetz handelt, ist die Zustimmung des Bundesrates zwar nicht erforderlich, die Einwände haben jedoch politisches Gewicht. Besonders der Wegfall der 65%-EE-Pflicht wurde kritisiert. Hiervon weicht die Bundesregierung jedoch nicht ab. Der von den Ländern unterbreitete Vorschlag zur Anpassung der Länderöffnungsklausel soll jedoch geprüft werden. Dieser besagt, dass die Bundesländer die Möglichkeit hätten, strengere Vorgaben zu verfassen.
Auch eine Reihe von Sachverständigen kommt nach der Anhörung im Bundestag vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie am 22. Juni 2026 zu ähnlichen Ergebnissen und äußerten zum Teil massive Kritik. Das geplante GModG schaffe neue Verunsicherung, mehr Bürokratie, anstatt sie abzubauen, es sei nicht praxistauglich und es gebe verfassungsrechtliche Bedenken. Gerade möglich Kostensteigerungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, explizit für Mietende, wurden bemängelt.
Das sind allesamt Kritikpunkte, die eine große Gruppe von Landesenergieagenturen im Rahmen eines Positionspapiers des Bundesverbandes Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschland (eaD) ebenso formuliert haben – an dem wir als KEAN beteiligt waren.
Es gibt jedoch auch technische Anpassungen und Inhalte aus der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), die sinnvoll sind und korrekt umgesetzt werden sollen.
Verbesserung der Energieeffizienz von Neubauten und Bestandsgebäuden
Vorgegeben aus der EPBD sind hier z.B. die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden sowie das Erreichen eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050. Das soll bei Wohngebäuden durch die Betrachtung des Gesamtbestandes, bei Nichtwohngebäuden pro Gebäude erfolgen. Für Nichtwohngebäude sollen energetische Mindeststandards eingeführt werden, mit denen bis 2030 16% der energetisch schlechtesten Gebäude und bis 2033 26 % dieser Gebäude schrittweise effizienter werden. Für Wohngebäude bedeutet das konkret, dass der durchschnittliche Primärenergieverbrauch im Vergleich zu 2020 bis 2030 um mind. 16% sinken soll und bis 2035 um mind. 20-22%. Ab 2035 werden alle 5 Jahre nationale Verbrauchswerte festgelegt, um die der durchschnittliche Primärenergieverbrauchsinken soll.
Neubauten sollen ab 2029 im Nullemissions-Standard erstellt werden und LCA-Analysen (LCA: Life Cycle Assessment, also Lebenszyklusanalyse oder Ökobilanz) für neue Gebäude werden ab 2030 für alle Neubauten verpflichtend, ab 2028 bereits für sehr große neue Gebäude.
Einrichtung von zentralen Anlaufstellen (One-Stop-Shops)
Für Gebäudeeigentümerinnen und -Eigentümer (Artikel 22 EPBD: Haushalte, Kleine und mittlere Unternehmen, Kleinstunternehmen und öffentliche Einrichtungen, etc.) sollen Anlaufstellen zur Beratung geschaffen werden. Diese sollen bei Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung bspw. zu administrativen, technischen und finanziellen Fragen beraten und unterstützen. Auch für Planende und weitere Fachleute sollen Informationen bereitgestellt werden.
Solarpflichten
Es wird auch umfangreiche Solarpflichten geben. Vor allem bei neu errichteten Gebäuden und großen bestehenden Nichtwohngebäuden.
Neue Gebäude
- Ab 01.01.2027: öffentliche Nichtwohngebäude sowie Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche > 250 m²
- ab 2030 auf neuen Wohngebäuden und neuen überdachten Parkplätzen, die an Gebäude grenzen
Bestehende Gebäude
- öffentliche Nichtwohngebäude mit Gesamtnutzfläche
- über 2.000 m² ab 01.01.2028
- über 750 m² ab 01.01.2029
- über 250 m² ab 01.01.2031
- Nichtwohngebäuden mit Gesamtnutzfläche über 500 m², bei umfangreichen Sanierungen
Energieausweise
Digitalisierung von Daten spielt ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Umsetzung von EU-Vorgaben. Dies geschieht vor allem über Energieausweise. Es wird neue Pflichtangaben zu Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, zu Smart-Readiness (Gebäudeautomation: Betriebsoptimierung, Nutzer- und Netzdienlichkeit), Wärmepumpen-Readiness (niedrige Vorlauftemperaturen möglich) und zum Anteil von erneuerbaren Energien am Standort geben. Durch die Anpassung der Effizienzskala auf die Effizienzklassen A bis G (EU-Vorgabe, Klasse A für Nullemissionsgebäude) sollen die Angaben zu der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der EU harmonisiert werden. Im GModG ist letzteres bereist für Nichtwohngebäude erfolgt, bei Wohngebäuden ist es bisher unverändert eine Skala von A bis H.
Es gibt auch neue Regelungen zu Energieausweisen. Für Nichtwohngebäude sind künftig nur noch Bedarfsausweise zulässig, Verbrauchsausweise können nur noch für reine Wohngebäude erstellt werden. Das bedeutet, dass auch für mischgenutzte Gebäude nur noch Bedarfsausweise zulässig sind.
Bei Wohngebäuden bedeutet dies künftig eine freie Wahl bei der Form des Ausweises, unabhängig von Baualter und Größe wie bisher. Lediglich bei umfangreichen Sanierungen und bei Umbau zu Nichtwohngebäuden sind Bedarfsausweise verpflichtend.
Nach aktuellem Stand bleiben Energieauswiese, die vor Inkrafttreten des GModG erstellt worden sind, bis zu ihrem angegebenen Ablaufdatum gültig. Die Übergangsvorschriften werden in § 112 GModG geregelt.
Eine Ausnehme besteht bei wesentlichen Änderungen des Gebäudes, die nach Ausstellung des Energieausweises erfolgen und bisher dort nicht erfasst sind. Dies gilt aber auch aktuell nach GEG bereits.
Berechnungsgrundlagen und ein neues Referenzgebäude
Auch technische Anpassungen sind im GModG vorgesehen, die im direkten Zusammenhang mit den europäischen Vorgaben zu Energieeffizienz und Digitalisierung stehen, bzw. sich daraus ableiten. Es werden Berechnungsgrundlagen angepasst, dazu zählen z.B. eine neue DIN-Norm für LCA-Analysen (DIN SPEC 91606), die Umstellungen auf aktuelle Normen wie die DIN/TS 18599 und die DIN 4108-2: 2026-05, angepasste Primärenergiefaktoren und neues Referenzgebäude.
Primärenergiefaktoren
- Umstellung der Primärenergie auf Gesamt-Primärenergie fₚ,tot
(diese enthält sowohl fossile als auch erneuerbare Anteile und folgt somit Vorgaben aus der EPBD)
- Biogene und synthetische Brennstoffe werden einheitlich auf 0,7 gesetzt, dazu zählt auch feste Biomasse wie Holz
- fossile Brennstoffe bleiben unverändert bei 1,1
- Standardwert für Fernwärme von 0,7
Dieser Wert kann um den Wert von 0,002 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren Energien oder Abwärme erzeugten Anteils verringert werden (max. auf 0,5 bei 100 % EE)
- Netzbezogener Strom wird auf 1,5 reduziert (vorher 1,8)
Neuerungen beim Referenzgebäude
- Es soll ein „baubares“ Referenzgebäude geben, entspricht dem aktuellen Neubaustandard
- Die U-Werte der Gebäudehülle sind im Grunde unverändert
- Keine Vorgabe zur Art des Wärmeerzeugers oder Energieträgers, aber Vorgaben zu Primärenergiefaktor: 0,75 bis 2029 und 0,70 ab 2030
- Ausnahme bei Nichtwohngebäuden mit Raumhöhe über 4 m: Warmluftheizung mit Biomethan (statt bisher Erdgas)
- LED als Beleuchtung bei Nichtwohngebäuden