Änderungen am Regelwerk

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

AKTUELL: Die 2. Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), um den verbindlichen Umstieg auf erneuerbares Heizen und den Austausch von Gasheizungen festzulegen, wurde im April im Bundeskabinett beschlossen. Nun hat am 12. Mai der Bundesrat zum Gesetzentwurf Stellung genommen. 

Wir begleiten diesen Prozess und stellen entsprechende Informationen fortlaufend auf unserer Homepage zur Verfügung.

Jede Heizung, die heute eingebaut wird, läuft potenziell noch im Jahr 2045. Ohne ein schnelles Umsteuern im Bereich der Gebäudewärme kann Deutschland daher weder seine Klimaziele erreichen noch die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen, die uns der russische Angriffskrieg 2022 schonungslos offengelegt hat, zeitnah reduzieren. Daher soll per Gesetz geregelt sein, dass ab 2024 beim Einbau neuer Heizungen konsequent auf Erneuerbare Energien gesetzt wird.

Grundsätzlich muss ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäude) mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen.

  • Ganz wichtig: Bestehende Heizungen können weiter betrieben und defekte Heizungen können repariert werden.
  • Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt nur für den Einbau neuer Heizungen; Ausnahmen sind möglich. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht befreit werden. Bestehende Heizungen müssen nicht ausgetauscht werden. Es gibt also keine sofortige Austauschpflicht.
  • Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel ist (Heizungshavarie), gelten pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, so dass der Umstieg auf eine Erneuerbaren-Heizung nicht ad hoc erfolgen muss.
  • Die vorgesehene Regelung ist technologieoffen, d. h., es gibt mehrere Möglichkeiten mit verschiedenen Technologien die Vorgabe für das Heizen mit erneuerbaren Energien zu erfüllen. Eigentümer können entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Erneuerbaren-Anteil von mind. 65 Prozent rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie, „H2-Ready“-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, aber nur, wenn es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden. Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff).
  • Es gibt umfassende Übergangsregelungen für Gebäude, die sowohl mit Zentral- als auch mit Gasetagenheizungen versorgt werden. Fällt die erste Gasetagenheizung in Gebäude aus, haben die Eigentümer erstens drei Jahre Zeit, um zu entscheiden, wie für das gesamte Gebäude auf Erneuerbare Heizungen umgestellt wird. Vorübergehend kann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Zweitens erhalten sie, wenn sie sich für eine Zentralisierung der Heizung (Wärmenetz) entschieden haben, weitere zehn Jahre Zeit zur Umsetzung.
  • Für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Gleiches gilt beim Austausch für Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.
  • Das Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.
  • Um die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben technisch machbar und bezahlbar zu gestalten, soll es ausreichende Übergangsfristen und Ausnahmen in sozialen Härtefällen geben.

Der Umstieg soll durch Förderung gerade für untere und mittlere Einkommensgruppen in Form von Zuschüssen, Krediten oder den bereits vorhanden Möglichkeiten für Steuergutschriften unterstützt werden. Ziel ist, das das Heizen mit Erneuerbaren Energien durch eine Kombination aus Förderung der Heizung und vergünstigten Wärmepumpen-Stromtarifen im Ergebnis nicht teurer werden wird als mit fossilen Verbrennungsheizungen. Ein Förderkonzept erneuerbares Heizen wurde in der Bundesregierung geeint und passt die Förderung auf das neue Gebäudeenergiegesetz an.

Wichtig: Am 5. April hat das Kabinett den Entwurf einer Anpassungsnovelle zu den Erdgas-, Wärme- und Strom-Preisbremsengesetzen beschlossen. Die Wärmepumpe betreffend bedeutet dies, dass für Netzentnahmestellen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen, der Referenzpreis für Heizstrom als auch für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden soll. Bei einer zu erwartenden Jahresarbeitszahl (JAZ) von 3 (entspricht einer Luft-Wasser-Wärmepumpe mit ausreichend großen Heizkörpern) und einem Preis von 28 Cent je Kilowattstunde, ergibt sich ein Preis von 9,33 Cent pro Kilowattstunde Wärme, so dass man damit folglich günstiger heizt als mit einer Gasheizung. Quelle: BMWK

AKTUELL: Am 12. Mai hat der Bundesrat Stellung zum Gesetzentwurf genommen. In seiner Stellungnahme fordert er unter anderem, den Quartiersansatz im Gebäudeenergiegesetz umfassend zu verankern, weitere Anreize für die Nutzung von Geothermie zu schaffen und raumlufttechnische Anlagen zur Wärmerückgewinnung zuzulassen.

Soziale Abfederung: Die Regelungen zur Altersgrenze kritisiert der Bundesrat ausdrücklich und fordert, die Altersschwelle von 80 Jahren durch eine Härtefallklausel zu ersetzen, die auch konkrete Sachgründe einbezieht und insbesondere soziale Kriterien berücksichtigt oder auf eine sachlich begründbare Altersgrenze, wie zum Beispiel auf das Renteneintrittsalter abzusenken. Zudem sollen Mieter dem Bundesrat zufolge verstärkt vor Mehrkosten geschützt werden. Menschen in einkommensarmen Haushalten müssen, unabhängig davon, ob sie im Transferbezug stehen, vor möglichen Kostensteigerungen durch Maßnahmen zur Sanierung, Erneuerung, Erweiterung oder Umgestaltung der Heizungssysteme (und) zur Verbesserung der Gebäudeeffizienz  angemessen geschützt werden. Der Verweis auf zu erwartende Kosteneinsparungen kann nur dann herangezogen werden, wenn diese in einem unmittelbaren zeitlichen Bezug zu möglichen Mehrausgaben stehen.

Eine besondere Bedeutung soll der kommunalen Wärmplanung zuteil werden, so der Bundesrat. Kommunale Wärmepläne stellen auf der Grundlage von Bestands- und Potenzialanalysen die Wärmeversorgungsstruktur und die Wärmenachfrage der Abnehmenden räumlich dar. Sie schaffen eine belastbare Grundlage für die Planung von Umsetzungsmaßnahmen und damit Planungssicherheit für die an der Wärmewende beteiligten Akteure.

Geothermie: Vor dem Hintergrund des Potenzials der mitteltiefen und tiefen Geothermie für eine verlässliche, dekarbonisierte und kommunale Wärmeversorgung ist es geboten, weitere finanzielle Anreize zur Nutzung dieser Energiequelle zu schaffen, um diese zu entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können.

Die detaillierte Stellungnahme des Bundesrates finden Sie hier

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Das Gesetz:

  • soll einen konkreten Beitrag zur Einsparung fossiler Energie (v.a. Erdgas und Öl) und zum Klimaschutz leisten,
  • soll die Resilienz unserer Wärmeversorgung stärken,
  • soll klare Investitions- und Modernisierungsanreize setzen, um künftige Fehlinvestitionen zu verhindern und Planungssicherheit zu gewährleisten. Quelle: BMWK

Der Entwurf wurde im April im Bundeskabinett beschlossen und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWBS) kürzlich auf einer Pressekonferenz (Pressemitteilung) vorgestellt. Am 12. Mai hat der Bundesrat Stellung zum Gesetzentwurf genommen. 

Weitere Informationen zu den o.g. Maßnahmen der 2. Novelle des GEG finden Sie auf den Seiten des BMWK: Überblick über die Novelle des GEG,  Gesetzentwurf und ausführliches FAQ.

Von allen parlamentarischen Gremien in Berlin kontrovers diskutiert: das Gebäudeenergiegesetz

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