Darum geht's

Bis 2030 sollen erneuerbare Energien deutschlandweit 80 Prozent zum Bruttostromverbauch beitragen, so hat es die Bundesregierung in der neuesten Novelle des EEG festgeschrieben. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, müssen weiter Windkraft-, Photovoltaik- und Biomasseanlagen zugebaut werden. Das Gesetz ist in seiner ersten Fassung zum 1. April 2000 in Kraft getreten und löste damals das bereits seit 1991 gültige Stromeinspeisungsgesetz ab. Der Grundsatz ist bis heute der gleiche geblieben: Neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien sollen wirtschaftlich betrieben werden können und entsprechende Investitionen somit attraktiver werden, um in der Konsequenz den Ausbau zu beschleunigen. Ist ein wirtschaftlicher Betreib nicht gegeben, sieht das EEG eine Einspeisevergütung oder Marktprämie zum Ausgleich vor.

Ausbauziele und zentrale Mechanismen

Kern des EEG ist ein konkreter Ausbaupfad für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und Solarenergie (siehe Grafik). Zudem sollen bis 2030 Biomasseanlage mit einer installierten Leistung von 8400 Megawatt zur Verfügung stehen. Der Ausbaupfad für Windkraftanlagen auf See ist separat durch das Windenergie-an-See-Gesetz geregelt: Bis 2030 soll die installierte Leistung hier mindestens 30 Gigawatt betragen, für 2035 liegt das Ziel für 40 Gigawatt und für 2045 bei 70 Gigawatt.

Ausbaupfad für erneuerbare Energien im EEG

Um die Wirtschaftlichkeit solcher Anlagen zu steigern und entsprechende Investitionen attraktiver zu machen, sieht das EEG verschiedene Förderinstrumente vor. Bis zu einer Leistung von höchstens100 Kilowatt erfolgt die Förderung durch eine feste Einspeisevergütung (abhängig u.a. von der Energiequelle und Anlagenleistung). Der erzeugte Strom wird an einen Übertragungsnetzbetreiber geliefert, der ihn an der Strombörse verkauft. Die Anlagenbetreiber erhalten pro eingespeister Kilowattstunde Strom eine entsprechende Vergütung, die zunächst aus den Erlösen am Strommarkt finanziert wird. In der Regel liegen diese Erlöse jedoch unter der durch das EEG festgelegten Einspeisevergütung, sodass die Differenz aus Mitteln des Bundeshaushalts finanziert werden muss. Bis zu ihrer Abschaffung Mitte 2022 wurde diese Differenz über die EEG-Umlage an die Verbraucher umgelegt. 

Bei einer Anlagenleistung von über 100 Kilowatt besteht eine Direktvermarktungspflicht. Anlagenbetreiber verkaufen ihren erzeugten Strom direkt an der Strombörse. Ergänzend zu den Verkaufserlösen wird eine Marktprämie ausgezahlt, die die Differenz zwischen dem durch Vermarktung erzielbaren durchschnittlichen Preis und dem Förderbedarf (dem sogenannten „anzulegenden Wert“) schließt. Bei hohen Strompreisen fällt die Marktprämie entsprechend kleiner aus. Seit Abschaffung der EEG-Umlage wird auch die Marktprämie aus Bundesmitteln finanziert. 

Bei einer Anlagenleistung ab 1 Megawatt (Wind und PV) bzw. ab 150 Kilowatt (Biomasse) wird die Höhe der Förderungen in Ausschreibungen wettbewerblich ermittelt. Anlagenbetreiber, die den anzulegenden Wert pro Kilowattstunde EE-Strom (aus welchem sich wie oben beschrieben die Marktprämie berechnet) am niedrigsten ansetzen, erhalten den Zuschlag. Die Ausschreibungen werden für Wind, Photovoltaik und Biomasse getrennt durchgeführt. Zuständig für die Organisation, Durchführung und Veröffentlichung der Ergebnisse der Ausschreibungen ist die Bundesnetzagentur.

Zentrale Neuerungen im EEG 2023

Finanzierung des EEG aus Bundesmitteln

Die EEG-Umlage wurde bereits Mitte 2022 mit dem neuen Energiefinanzierungsgesetz abgeschafft. Soweit die Erlöse aus dem Verkauf an der Strombörse den Förderbedarf („anzulegender Wert“) nicht decken, muss künftig durch Bundesmittel ausgeglichen werden. Übertragungsnetzbetreiber erhalten einen Anspruch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf den Ausgleich der Kosten.

Degression der Vergütungssätze

Die Degression der Vergütungssätze für die Einspeisung des erzeugten Stroms wurde für das Jahr 2023 ausgesetzt. Anfang 2024 erfolgte die Umstellung auf eine halbjährliche Degression. Der Fördersatz berechnet sich dabei stets nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Informationen zu den aktuellen Vergütungssetzen gibt es auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Änderungen zur Voll- und Teileinspeisung bei Dachanlagen

Die Festvergütung für Dach-PV-Anlagen (Inbetriebnahme ab 30.07.2022) wurde deutlich angehoben, insbesondere für Anlagen mit Volleinspeisung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist es nun auch möglich, zwei Anlagen auf demselben Dach zu installieren, von denen eine den erzeugten Strom vollständig einspeist und die andere auch für den Eigenverbrauch genutzt wird. Jede Anlage muss hierbei einen eigenen Zähler besitzen. Die Rolle - ob Volleinspeiser oder Teileinspeiser - kann jährlich bis zum 30. November gewechselt werden und muss dem Netzbetreiber mitgeteilt werden (§ 48, Abs. 2a EEG).

Somit rentiert es sich nun eher, auch Dächer für PV zu nutzen, wenn kein hoher Eigenverbrauch gegeben ist (wie unsere Beispielrechnung zeigt) bzw. Dächer vollständig mit PV zu belegen.

Abschaffung der 70%-Abregelung

Bis zum EEG 2021 sorgte die sogenannte 70%-Abregelung dafür, dass lediglich 70% der installierten PV-Leistung einer Anlage ins Netz eingespeist werden durften, wenn diese nicht am Einspeisemanagement teilnimmt. Faktisch hat die Regelung jedoch zu weit geringeren Einspeiseverlusten geführt, die technische Notwendigkeit der Maßnahme wurde ebenfalls infrage gestellt.

Mit dem EEG 2023 gilt: Neue PV-Anlagen bis zu einer Generatorleistung von 25kWp müssen nicht mehr leistungsbegrenzt werden. Dies gilt rückwirkend für Anlagen, die nach dem 14. September 2022 in Betreib genommen wurden. PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kWp sind von der Leistungsbegrenzung ebenfalls ausgenommen.

Höherer Einspeiseanteil für Dachanlagen ab 300 kW

Für Dachanlagen mit einer Anlagenleistung von 300 kW bis 750 kW erhält der Betreiber ab Inkrafttreten des Gesetzes für 80 Prozent des eingespeisten Stroms eine Förderung, statt bisher nur für 50 Prozent. Ab 01.01.2023 sind 100 Prozent des eingespeisten Stroms aus solchen Anlagen förderfähig, unabhängig davon, ob der Betreiber an einer Ausschreibung teilnimmt oder nicht.

Erleichterungen beim Netzanschluss (PV-Anlagen bis 30 kWp)

Der Netzanschluss von EE-Anlagen bis 30 kWp soll durch Standardisierung und Digitalisierung vereinfacht und beschleunigt werden. Unter anderem ist die Anwesenheit des Netzbetreibers beim Netzanschluss künftig nur noch in Ausnahmefällen erforderlich.

Zusätzliche Kategorien für PV-Freiflächenanlagen

Für den Bau von PV-Freiflächenanlagen werden weitere Kategorien wie Agri-PV, Floating PV und Moor-PV hinzugefügt. Ausgeschrieben werden entsprechende Anlagen über die regulären PV-Freiflächenausschreibungen, bestimmte Agri-PV-Anlagen sowie Moor-PV-Anlagen erhalten dabei wegen ihrer höheren Kosten einen Bonus.

Biomasse

Ziel der angepassten Biomasse-Förderung ist eine Fokussierung der Nutzung auf hochflexible Spitzenlastenkraftwerke. Die Ausschreibungsmengen für Biomasse werden ab 2024 schrittweise reduziert, sodass diese verstärkt in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen eingesetzt werden kann. Für Biomethan werden die Ausschreibungsmengen ab 2023 auf 600 MW pro Jahr erhöht – Biomethan soll dann künftig ausschließlich in hochflexiblen Kraftwerken eingesetzt werden. Alle neuen Biomethananlagen sowie neue KWK-Anlagen sollen zudem „H2-ready“ sein.

Windenergie an Land
Sanktionen

Pflichtverstöße wurden bisher mit einer Verringerung des anzulegenden Wertes bzw. dem Wegfall der Marktprämie geahndet. Da dies in vielen Fällen faktisch folgenlos war, gilt fortan eine pauschalierte Strafzahlung von 10 €/kW und Monat. Bei bestimmten Pflichtverstößen ist eine rückwirkende Verringerung auf 2 €/kW und Monat möglich (ab dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht erfüllt wird).

Weiterentwicklung der finanziellen Beteiligung von Kommunen

Betreiber von Wind- und Freiflächen-PV-Anlagen können Kommunen an ihren Erlösen beteiligen, um die Akzeptanz vor Ort zu steigern – dies soll laut dem neuen EEG zum Regelfall werden und kann nun auch für Bestandsanlagen umgesetzt werden. Außerdem wird die finanzielle Beteiligung auch bei Windenergieanlagen an Land in der „sonstigen Direktvermarktung“ ermöglicht. Weitere Informationen zur finanziellen Beteiligung von Kommunen gibt es hier.

Stärkung der Bürgerenergie

Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften müssen nicht mehr an Ausschreibungen teilnehmen und können trotzdem eine Vergütung erhalten. Die Anlagengröße wird hierfür jedoch auf 18 Megawatt für Wind und auf 6 Megawatt für Solar begrenzt. Detaillierte Informationen zu Bürgerenergiegesellschaften im EEG 2023 gibt es hier.

Im Fokus

Finanzielle Beteiligung von Kommunen

Die finanzielle Beteiligung von Kommunen an den Erlösen aus umweltfreundlichen Energieanlagen kann deren Akzeptanz vor Ort maßgeblich steigern. Das EEG 2023 (§ 6) beauftragt daher Betreiber von Windenergieanlagen und Freiflächen-PV-Anlagen ab einer Leistung von 1000 Kilowatt, mit den betroffenen Kommunen freiwillig entsprechende Verträge zu schließen: Anlagenbetreiber sollen dann 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge angeboten werden. Erhält der Betreiber für seine Anlage finanzielle Förderung gemäß EEG, kann er sich den im Vorjahr an Kommunen und Landkreise geleisteten Betrag im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber erstatten lassen.

Eine Kommune gilt als betroffen, wenn

  • ihre Fläche sich zumindest anteilig in einem Radius von 2500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet, bzw.
  • die Freiflächen-PV-Anlage sich auf ihrem Gemeindegebiet befindet.

Für finanzielle Beteiligung qualifizierte Kommunen im Sinne von § 6 EEG (WEA = Windenergieanlage, FFPV = Freiflächen-Photovoltaikanlage)

Liegen mehrere Kommunen im Radius der Windenergieanlage, wird die Beteiligung entsprechend ihrem Anteil an der Fläche des Radius aufgeteilt (siehe Grafik). Bei gemeindefreien Gebieten ist der zuständige Landkreis entsprechend zu beteiligen. Ein Angebot zur finanziellen Beteiligung muss an alle in diesem Sinne betroffenen Kommunen und Landkreise gestellt werden. Ein Abschluss entsprechender Verträge ist auch für Bestandsanlagen möglich.

Eine finanzielle Beteiligung von Kommunen und Landkreisen sieht auf Landesebene auch das im April 2024 in Kraft getretene NWindPVBetG vor. Die sogenannte Akzeptanzabgabe (§ 4 NWindPVBetG) muss verpflichtend von den Betreibern neuer Windenergie- und Freiflächen-PV-Anlagen mit einer Anlagenleistung ab 1000 Kilowatt (Genehmigung nach dem 18. April 2024) geleistet werden. Wird eine freiwillige Vereinbarung nach § 6 EEG getroffen und beim Landesumweltministerium innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme vorgelegt, sind Anlagenbetreiber von dieser Pflicht befreit. Die Pflicht zur weiteren finanziellen Beteiligung (§ 6 NWindPVBetG) an neuen Anlagen besteht dann weiterhin. Zu unterscheiden ist, dass über das NWindPVBetG die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeführt wird; im EEG hingegen die fiktive und tatsächliche Strommenge. Außerdem sind erhaltene Mittel aus Verträgen nach NWindPVBetG zweckgebunden, können also nur für Maßnahmen zur Erhöhung der Akzeptanz erneuerbarer Energien und nicht für kommunale Pflichtaufgaben aufgewendet werden.

Musterverträge für Vereinbarungen zur freiwilligen Beteiligung von Kommunen nach § 6 EEG stellt die Fachagentur Wind und Solar auf ihrer Internetseite bereit.

Im Fokus

Bürgerenergiegesellschaften

In Bürgerenergiegesellschaften können Bürger:innen selbst Teil der Energiewende werden – als Anteilseigner an EE-Anlagen in ihrer Region können sie entsprechend an deren Erlösen beteiligt werden. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Wertschöpfung aus dem Betrieb der Anlage bleibt in der Region, wenn sie sich in kommunalem oder genossenschaftlichem Eigentum befindet. Die Bürgerinnen und Bürger identifizieren sich mit ihrer Anlage, auch kleine Anteile können erworben werden. Die Kommune sichert sich dauerhafte Einnahmen.

Das EEG 2023 definiert in § 3 Nr. 15 eine Bürgerenergiegesellschaft als eine „Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft“, die sich aus mindestens 50 natürlichen Personen zusammensetzt, die mehrheitlich (mit 75 Prozent der Stimmrechte) in einem Umkreis von 50 Kilometern der EE-Anlage wohnen. Beteiligte Unternehmen müssen KMU sein und kein Anteilseigner darf mehr als 10 Prozent der Stimmrechte halten.

Die Novelle 2023 schafft in § 22b EEG weitere Vorteile für Bürgerenergiegesellschaften: Insbesondere können Wind- und PV-Projekte nun auch gefördert werden, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen. Diese Variante ist möglich bis zu einer Anlagenleistung von 18 Megawatt (Wind) bzw. 6 Megawatt (PV). Bei PV-Anlagen richtet sich die Förderhöhe dann nach dem Durchschnitt der höchsten bezuschlagten Ausschreibungsgebote für Anlagen des jeweiligen Segments im Kalenderjahr vor der Inbetriebnahme.

Es besteht somit Wahlfreiheit zwischen der Abgabe eines Gebots im Rahmen einer Ausschreibung und einer Förderung über die Marktprämie (i.d.R., da für Anlagen entsprechender Größe Direktvermarktungspflicht besteht). Im zweiten Fall muss spätestens drei Wochen nach Inbetriebnahme eine Mitteilung an die Bundesnetzagentur erfolgen, dass die Anlage Eigentum einer Bürgerenergiegesellschaft ist.

FAQ zum EEG 2023

Bürgerenergiegesellschaften

Hintergrund: Hinsichtlich der Beteiligung von natürlichen Personen als Mitglieder von Bürgerenergiegesellschaften (BEG) an weiteren Projekten (z.B. eigene Dachanlage) ist zu sagen, dass die Beschränkungen in § 22b EEG 2023 (drei Jahre vor und nach Inbetriebnahme keine Beteiligung an weiteren PV-Anlagen desselben Segments) in der Tat nur für die BEG selbst und juristische Personen gelten, die an der BEG beteiligt sind. Natürliche Personen sind davon nicht betroffen. 

Frage: Bürgerenergiegesellschaften (BEG) können laut § 22 EEG 2023 Photovoltaik auf Dach- oder Freiflächen bis 6 MW ohne Ausschreibung bauen. Ist damit gemeint, dass sie eine einzige Anlage dieser Größenordnung bauen können oder ist es auch möglich, mehrere Anlagen bis zur Summe von 6 MW ohne Ausschreibung zu bauen?

Antwort: Gemeint ist tatsächlich eine einzige Anlage mit einer installierten Leistung bis 6 MW, denn nach § 22b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 darf die BEG weder in den drei Jahren davor noch in den drei Jahren danach eine weitere Anlage desselben Segments in Betrieb genommen haben bzw. nehmen. Ob die Leistungsgrenze von 6 MW mit der einen Anlage bereits ausgeschöpft wurde oder nicht, ist dabei unerheblich. 
 
Frage: Kann die Bürgerenergie GmbH mehrere Anlagen bauen bzw. nacheinander mehrere Anlagen aufstellen? 
 
Antwort: Die Bürgerenergie GmbH kann zwar nacheinander mehrere Anlagen in Betrieb nehmen, dann allerdings kann sie nicht von den Privilegien der Bürgerenergiegesellschaft profitieren, sondern unterliegt demselben Regelungsregime wie alle anderen Betreiber auch - also Ausschreibungspflicht oberhalb 1 MW. Soweit die GmbH dagegen von den Privilegien des § 22b EEG 2023 Gebrauch machen möchte (also Befreiung von der Ausschreibungspflicht im Leistungsbereich > 1 MW bis 6 MW), kann innerhalb der zeitlichen Grenzen (drei Jahre davon/danach) nur eine einzige Solaranlage desselben Segments in Betrieb genommen werden. 

Garten-PV Anlagen

Nur wenn auf dem Dach keine PV möglich ist, kann eine Anlage im Garten < 20 kW nach EEG 2023 vergütet werden. Werden Sie wie Freiflächen-Anlagen vergütet?

Garten-PV Anlagen werden wie Freiflächenanlagen vergütet, also mit einem anzulegenden Wert von 7 ct/kWh. Wie hoch die Förderung tatsächlich ausfällt, hängt maßgeblich von der Vermarktungsform ab, die dem Anlagenbetreiber in diesem Leistungsbereich grundsätzlich freisteht: Im Rahmen der festen Einspeisevergütung (Lieferung an Netzbetreiber) sind davon noch einmal 0,4 ct/kWh abzuziehen. Theoretisch wäre auch eine Direktvermarktung möglich, wobei es bei den 7 ct/kWh verbliebe, allerdings dürfte dies im Leistungsbereich bis 20 kW keine praktische Bedeutung haben.

Unabhängig von der Vergütung nach EEG ist das Baurecht zu beachten. Ob eine Garten-PV-Anlage genehmigungsfrei errichtet werden darf, muss mit dem örtlichen Bauamt geklärt werden.

Parkplatz-PV

Wie hoch ist die Vergütung für Parkplatz-Photovoltaikanlagen < 100 kW?

Parkplatz-PVA bis 100 kW werden nach § 48 Abs. 1 EEG 2023 wie Freiflächenanlagen vergütet, also mit einem anzulegenden Wert von 7 ct/kWh. Wenn der Strom nicht direktvermarktet, sondern im Rahmen der festen Einspeisevergütung an den Netzbetreiber geliefert wird, sind hiervon noch einmal 0,4 ct/kWh abzuziehen. Ein Aufschlag für die aufwändigere Aufständerung ist nicht vorgesehen.

Regelungen für Anlagen >300 kW

Für Anlagen >300kW bestand bislang nur Anspruch auf Vergütung für 50% der ausgespeisten Jahresstrommenge. Der neue §100 Abs. 9 erhöht den Anspruch auf 80%. Lese ich die Gesetzesänderungen zum 01.01.2023 richtig, dass ab diesem Datum diese Einschränkung wegfällt und 100% der ausgespeisten Jahresstrommenge vergütet wird?

Es ist richtig, dass es ab 01.01.2023 keine mengenmäßige Beschränkung der vergütungsfähigen Strommenge mehr geben wird. Allerdings gilt dies nur für Anlagen, die ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommen werden. Für Bestandsanlagen > 300 kW bleibt es dabei, dass die im Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme geltende Regelung weiter gilt: Bei Dachanlagen mit Inbetriebnahme vom 01.01.2021 bis 28.07.2022 bedeutet dies eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs auf 50 % der erzeugten Jahresstrommenge, für Anlagen mit Inbetriebnahme vom 29.07.2022 bis 31.12.2022 liegt der Wert bei 80 % - und zwar auch über den 31.12.2022 hinaus, für den Rest der gesetzlichen Förderdauer.

Stromsteuer

Mit der Abschaffung der EEG-Umlage hat sich die Problematik „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang" etwas entschärft. Ändert sich damit auch etwas an der Rechtsauffassung bezüglich der Stromsteuer? Bisher bedeutete die Querung einer öffentlichen Straße einer Leitung einer Freiflächenanlage, dass hier keine Eigenversorgung vorlag. Bleibt das so?

Bei der Stromsteuer ist der Begriff des räumlichen Zusammenhangs nach wie vor relevant, allerdings galt dort schon immer ein etwas anderes Verständnis als nach dem EEG (dort geht es in der Regel um den „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang", was deutlich enger zu fassen ist). Für das Stromsteuerrecht wird der räumliche Zusammenhang in § 12b Abs. 5 StromStV definiert: Demnach sind davon Entnahmestellen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit umfasst. Allein die Querung einer öffentlichen Straße (ebenso wie die Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) führt daher noch nicht zwingend zu einem Wegfall der stromsteuerrechtlichen Privilegien. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Ausschreibung oder PPA

Frage: Wie steht das neue EEG zu PPAs (Power Purchase Agreement) und insbesondere zu Corporate PPAs? Sind große PPA-Kraftwerke generell verpflichtet, am EEG-Auktionssystem teilzunehmen oder kann auf die Teilnahme an EEG-Förderung verzichtet werden und können individuelle Preise mit privaten Abnehmern vereinbart werden?

Das EEG enthält generell keine Verpflichtung, die gesetzlich vorgesehene Förderung in Anspruch zu nehmen. Allen EE-Anlagen steht es daher seit jeher frei, ihren Strom anderweitig zu vermarkten, beispielsweise über PPA. Es muss dann die Vermarktungsform der ungeförderten Direktvermarktung gewählt werden.

Bemessung Mieterstromzuschlag

Im Quartier befinden sich häufig mehrere Gebäude hinter einem Netzanschluss. Woran wird der Mieterstromzuschlag bis 100 kWp und die Einspeisevergütung / der anzulegende Wert bis 1 MW bemessen? An der Leistung pro Netzanschluss oder an der Leistung pro Erzeugungszähler/PV-Anlage/Haus? 

Es kommt nicht auf die installierte Leistung hinter einem (gemeinsamen) Netzverknüpfungspunkt an, sondern auf die installierte Modulleistung auf einem Wohngebäude. Wenn sich hinter einem gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt mehrere eigenständig nutzbare Wohngebäude befinden (zur Eigenständigkeit vgl. Clearingstelle EEG KWKG, Hinweis 2017/46 vom 20.04.2018), kann auf jedem von ihnen eine Anlage mit einer installierten Leistung von max. 100 kW installiert und insoweit der Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden. Für die Ermittlung der Höhe des Mieterstromzuschlags ist die installierte Leistung mehrerer Mieterstromanlagen aber u.U. nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 Satz 1 EEG 2021/2023 zu addieren, etwa wenn mehrere Anlagen auf demselben Grundstück innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden – mit der Folge, dass der erhöhte Zuschlag nach § 48a Nr. 1 und 2 EEG 2021/2023 ggf. nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Stand der Technik/Zählerkasten

Anlagenerleichterung bis 30 kWp: Bei Mieterstrom in Bestandsanlagen wird oft vom Netzbetreiber argumentiert, dass es sich um Nutzungsänderung der Elektroanlage handelt. Aufgrund dieser Einstufung ist ein Umbau der Zähleranlage erforderlich, wenn diese nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Ist gemäß EEG 2023 auch hier eine Erleichterung für PV-Anlagen zu sehen?

Das EEG sagt nichts zu den elektrotechnischen Anforderungen, diese sind vielmehr generell so festgelegt, dass eine Hausstromanlage dem Stand der Technik entsprechen muss. Folglich kann der Netzbetreiber eine Anpassung des Zählerkastens verlangen.

Netzanschlusspunkt für mehrere Anlagen

Wenn man zwei unterschiedlichen Anlagen auf einem Dach (Volleinspeisung und Teileinspeisung) betreiben möchte: Müssen beide Anlagen gesonderte Netzanschlusspunkte besitzen oder sind beide Anlagen hinter einem Netzanschlusspunkt möglich? 

Man konnte auch bisher schon zwei Anlagen auf einem Dach bauen. Neu ist nur, dass man sie gleichzeitig bauen darf, dass sie auch eine Volleinspeiseanlage beinhalten dürfen und jede Anlage über einen eigenen Zähler verfügen muss. Üblicherweise haben Sie bei Dachanlagen einen Hausanschluss. Dieser nimmt den Strom auf.

Zusammenfassung PV-Anlagen und Direktvermarktungsgrenze

Wenn man zwei PV-Anlagen mit eigenen Erzeugungszählern, jedoch hinter einem Netzanschluss (bspw. auf demselben Dach eines Hauses) zur Eigenerzeugung in Zeitraum von mehr als 12 Monaten hintereinander in Betrieb nimmt, werden diese Anlagen dann dennoch zusammengefasst? Bspw. 1 Anlage 50 kWp zum 01.01.2023 und 1 Anlage 80 kWp zum 01.02.2024. Bei Zusammenfassung 130 kWp = Direktvermarktungspflicht, ohne Zusammenfassung keine Direktvermarktungspflicht. 
 
Für die Ermittlung der Leistungsgrenze von 100 kW im Zusammenhang mit der Direktvermarktungspflicht gilt die Zusammenfassungsregelung nach § 24 Abs. 1 EEG 2021/2023. Demnach werden Anlagen, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden (z.B. auf demselben Dach installiert sind), aber mit einem Abstand von mehr als zwölf Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, nicht leistungsseitig addiert. Für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt bedeutet dies also, dass die Leistungen beider Anlagen jeweils unter 100 kW liegen und damit keine Direktvermarktungspflicht besteht. 

Hinweise: 

Wir bemühen uns, Ihre Fragen möglichst umfassend zu beantworten und wurden dabei von Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms unterstützt. Unsere Aussagen ersetzen jedoch keine rechtliche Beratung und dienen lediglich der Orientierung im neuen Regelwerk. 

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28.11.2024 ein Urteil zum deutschen Begriff der Kundenanlage gesprochen. Demnach dürfen Energienanlagen, über die Dritte mit Strom versorgt werden, nicht in jedem Fall als Kundenanlage behandelt und so von den Pflichten eines Verteilnetzes (als welches sie sonst zu definieren wären) befreit werden. 

Auf welche Anlagen dies tatsächlich zutrifft, bedarf weiterer Klärung. In jedem Fall wird das Urteil Änderungen am EEG erfordern, mit denen kurzfristig jedoch nicht zu rechnen ist. Unabhängig davon befindet sich aktuell eine Änderung des EEG im Gesetzgebungsverfahren, die insbesondere Anpassungen bei der Förderung von Biomasseanlagen vorsieht. 

Kommentar zur Einordung des EuGH-Urteils bei pv magazine 

 

Stand: Dezember 2024 

Kontakt

Jörg Rettig

0511 89 70 39-30
joerg.rettig [at] klimaschutz-niedersachsen.de

Kontakt

Dr. Sarah Kajari-Schröder

0511 89 70 39-54
sarah.kajari-schroeder [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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