Hintergrund: Hinsichtlich der Beteiligung von natürlichen Personen als Mitglieder von Bürgerenergiegesellschaften (BEG) an weiteren Projekten (z.B. eigene Dachanlage) ist zu sagen, dass die Beschränkungen in § 22b EEG 2023 (drei Jahre vor und nach Inbetriebnahme keine Beteiligung an weiteren PV-Anlagen desselben Segments) in der Tat nur für die BEG selbst und juristische Personen gelten, die an der BEG beteiligt sind. Natürliche Personen sind davon nicht betroffen.
Frage: Bürgerenergiegesellschaften (BEG) können laut § 22 EEG 2023 Photovoltaik auf Dach- oder Freiflächen bis 6 MW ohne Ausschreibung bauen. Ist damit gemeint, dass sie eine einzige Anlage dieser Größenordnung bauen können oder ist es auch möglich, mehrere Anlagen bis zur Summe von 6 MW ohne Ausschreibung zu bauen?
Antwort: Gemeint ist tatsächlich eine einzige Anlage mit einer installierten Leistung bis 6 MW, denn nach § 22b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 darf die BEG weder in den drei Jahren davor noch in den drei Jahren danach eine weitere Anlage desselben Segments in Betrieb genommen haben bzw. nehmen. Ob die Leistungsgrenze von 6 MW mit der einen Anlage bereits ausgeschöpft wurde oder nicht, ist dabei unerheblich.
Frage: Kann die Bürgerenergie GmbH mehrere Anlagen bauen bzw. nacheinander mehrere Anlagen aufstellen?
Antwort: Die Bürgerenergie GmbH kann zwar nacheinander mehrere Anlagen in Betrieb nehmen, dann allerdings kann sie nicht von den Privilegien der Bürgerenergiegesellschaft profitieren, sondern unterliegt demselben Regelungsregime wie alle anderen Betreiber auch - also Ausschreibungspflicht oberhalb 1 MW. Soweit die GmbH dagegen von den Privilegien des § 22b EEG 2023 Gebrauch machen möchte (also Befreiung von der Ausschreibungspflicht im Leistungsbereich > 1 MW bis 6 MW), kann innerhalb der zeitlichen Grenzen (drei Jahre davon/danach) nur eine einzige Solaranlage desselben Segments in Betrieb genommen werden.