Energieaudits & Energie- und Umweltmanagementsysteme
Unternehmen werden durch das EnEfG und das ältere Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) ebenfalls zur Überwachung ihrer Energieverbräuche verpflichtet. Auf dieser Basis sollen Unternehmen ermitteln können, welche Maßnahmen auf wirtschaftliche Weise zu einer Senkung ihres Energieverbrauchs beitragen können. Denn es besteht nach wie vor eine Energieeffizienz-Lücke: In zahlreichen Unternehmen liegen in großem Umfang Energieeinsparpotentiale vor, die nicht ausgeschöpft werden, obwohl dies dort wirtschaftlich von Vorteil wäre.
Das EDL-G verpflichtet dabei alle Nicht-KMU zur Durchführung eines Energieaudits alle vier Jahre. Diese Pflicht besteht nicht, wenn alternativ ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMS/UMS) installiert wurde, da dieses eine kontinuierliche Überwachung der Energieverbräuche des Unternehmens gewährleistet.
Um künftig auch die Verpflichtungen des EDL-G an den Endenergieverbrauch (und nicht an den KMU-Status) zu koppeln, wurde eine Novelle des Gesetzes auf den Weg gebracht. Damit gilt: Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch ab 2,77 GWh/a müssen alle 4 Jahre ein Energieaudit gemäß EDL-G durchführen (ab 7,5 GWh gilt dann die Pflicht des EnEfG zur Installation eines EMS/UMS).
Das EnEfG sieht die Einrichtung eines EMS/UMS für Unternehmen mit einem besonders hohen Jahresendenergieverbrauch ( >7,5 GWh/a auf Basis der letzten 3 Jahre) verpflichtend vor. Hier ist also nicht mehr der KMU-Status relevant, sondern allein der Gesamtendenergieverbrauch. Somit sind auch KMUs mit hohem Endenergieverbrauch zur Einführung eines EMS/UMS verpflichtet. Frist für die Installation des EMS/UMS ist der 18.07.2025.
Umsetzungspläne für wirtschaftliche Einzelmaßnahmen
Alle Energiesparmaßnahmen, die in den Energieaudits bzw. den EMS/UMS als wirtschaftlich durchführbar identifiziert wurden, sollen Unternehmen in einen Umsetzungsplan aufnehmen. Diese Pflicht besteht für alle Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mindestens 2,5 GWh/a (basierend auf den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren); laut BAFA sind KMU von dieser Pflicht ausgenommen. Der Umsetzungsplan umfasst dabei alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und ist binnen 3 Jahren zu veröffentlichen (z.B. auf der Internetseite des Unternehmens). Zur Umsetzung der Maßnahmen sind Unternehmen nicht verpflichtet.
Basis für die Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme ist die auch VALERI-Norm genannte DIN EN 17463. Konkret legt § 8 EnEfG fest, dass eine Maßnahme wirtschaftlich ist, wenn sich nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt (begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren).
