Das Energieeffizienzgesetz trat am 13. November 2023 in Kraft und legt erstmalig einen klaren rechtlichen Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz mit konkreten Zielen für die Senkung des Energieverbrauchs fest. 

„Zweck dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. Darüber hinaus ist Zweck des Gesetzes, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.“ (Abschnitt 1 §1, EnEfG)

Das Gesetz verpflichtet dabei neben Unternehmen insbesondere der öffentliche Sektor, die mit ihren Liegenschaften einen großen Anteil am Energieverbrauch hat. Aus diesem Grund soll sie eine entsprechende Vorbildfunktion einnehmen.

Öffentlicher Sektor

Die öffentliche Hand soll im Bereich der Energieeffizienz vorangehen und so eine entsprechende Vorbildfunktion einnehmen. Für Kommunen entstehen aus dem EnEfG zwar keine direkten Verpflichtungen, jedoch müssen die Länder die Einsparziele zeitnah in Landesrecht umsetzen und die Kommunen in der Folge zu verschiedenen Maßnahmen verpflichten. Der öffentliche Sektor in Niedersachsen soll zum Einsparziel der Länder eine jährliche Endenergieeinsparung von 300 GWh beitragen. Hierzu werden alle öffentlichen Stellen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 1 GWh oder mehr zu einer jährlichen Einsparung von 2 Prozent bis zum Jahr 2045 verpflichtet.

Für den Nachweis ermitteln die Länder jeweils den Gesamtenergieverbrauch aller öffentlichen Stellen und Kommunen und übermitteln diese Daten bis zum 1. November eines jeden Jahres an den Bund. Für die Sammlung der Daten wird der Bund eine einheitliche Vorlage für ein Energieverbrauchsregister über das BAFA zur Verfügung stellen. Die Länder unterstützen die Erreichung der Einsparziele durch strategische Maßnahmen in den Bereichen Information, Beratung, Bildung und Förderung.

 

Verpflichtung zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems

Um das Einhalten der Einsparverpflichtung nachweisen zu können, werden öffentliche Stellen mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 3 Gigawattstunden verpflichtet, bis zum 30. Juni 2026 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMS/UMS) einzuführen. Wenn der Verbrauch zwischen 1 und 3 Gigawattstunden liegt, ist ein vereinfachtes Energiemanagement ausreichend. Eine Nichterfüllung ist bußgeldbehaftet.

Ein Energiemanagement einzuführen, wird somit zukünftig zur Pflichtaufgabe werden. Teil der Aufgabe wird eine regelmäßige Datenübertragung der Energieverbräuche in den Kommunen und öffentliche Stellen an das Land Niedersachsen sein. Kommunen sind gut beraten, wenn Sie hierzu schon heute Schritte in die Wege leiten. Eine entsprechende Ergänzung des niedersächsischen Klimaschutzgesetzes (NKlimaG), um den Anforderungen des EnEfG zu entsprechen, steht noch aus.

Unternehmen

Energieaudits & Energie- und Umweltmanagementsysteme

Unternehmen werden durch das EnEfG und das ältere Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) ebenfalls zur Überwachung ihrer Energieverbräuche verpflichtet. Auf dieser Basis sollen Unternehmen ermitteln können, welche Maßnahmen auf wirtschaftliche Weise zu einer Senkung ihres Energieverbrauchs beitragen können. Denn es besteht nach wie vor eine Energieeffizienz-Lücke: In zahlreichen Unternehmen liegen in großem Umfang Energieeinsparpotentiale vor, die nicht ausgeschöpft werden, obwohl dies dort wirtschaftlich von Vorteil wäre.

Das EDL-G verpflichtet dabei alle Nicht-KMU zur Durchführung eines Energieaudits alle vier Jahre. Diese Pflicht besteht nicht, wenn alternativ ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMS/UMS) installiert wurde, da dieses eine kontinuierliche Überwachung der Energieverbräuche des Unternehmens gewährleistet.

Um künftig auch die Verpflichtungen des EDL-G an den Endenergieverbrauch (und nicht an den KMU-Status) zu koppeln, wurde eine Novelle des Gesetzes auf den Weg gebracht, die bis Ende 2024 verabschiedet werden soll. Dann gilt: Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch ab 2,77 GWh/a müssen alle 4 Jahre ein Energieaudit gemäß EDL-G durchführen (ab 7,5 GWh gilt dann die Pflicht des EnEfG zur Installation eines EMS/UMS).

Das EnEfG sieht die Einrichtung eines EMS/UMS für Unternehmen mit einem besonders hohen Jahresendenergieverbrauch ( >7,5 GWh/a auf Basis der letzten 3 Jahre) verpflichtend vor. Hier ist also nicht mehr der KMU-Status relevant, sondern allein der Gesamtendenergieverbrauch. Somit sind auch KMUs mit hohem Endenergieverbrauch zur Einführung eines EMS/UMS verpflichtet. Frist für die Installation des EMS/UMS ist der 18.07.2025.

Umsetzungspläne für wirtschaftliche Einzelmaßnahmen

Alle Energiesparmaßnahmen, die in den Energieaudits bzw. den EMS/UMS als wirtschaftlich durchführbar identifiziert wurden, sollen Unternehmen in einen Umsetzungsplan aufnehmen. Diese Pflicht besteht für alle Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mindestens 2,5 GWh/a (basierend auf den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren); laut BAFA sind KMU von dieser Pflicht ausgenommen. Der Umsetzungsplan umfasst dabei alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und ist binnen 3 Jahren zu veröffentlichen (z.B. auf der Internetseite des Unternehmens). Zur Umsetzung der Maßnahmen sind Unternehmen nicht verpflichtet.

Basis für die Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme ist die auch VALERI-Norm genannte DIN EN 17463. Konkret legt § 8 EnEfG fest, dass eine Maßnahme wirtschaftlich ist, wenn sich nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt (begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren).

 

Abwärme

Außerdem soll im Zuge des EnEfG in Unternehmen Abwärme besser genutzt werden. Unternehmen ab einem Energieverbrauch von 2,5 GWh pro Jahr werden daher verpflichtet, Abwärme aus Produktionsprozessen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, zu verwenden. Beides gilt nur, soweit dies technisch, wirtschaftlich und betrieblich möglich und zumutbar ist.

Informationen über Abwärmepotenziale in Unternehmen sollen auf einer neuen Plattform für Abwärme gebündelt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Hierfür sind der Bundesstelle für Energieeneffizienz (BfEE) jährlich zum 31.03. (erstmalig zum 01.01.2025) Daten zu übermitteln. Diese Informationspflicht gilt ebenfalls für alle Unternehmen ab einem Energieverbrauch von 2,5 GWh pro Jahr.

Rechenzentren

Während Rechenzentren die Digitalisierung in Deutschland und Europa vorantreiben, stellen sie mit ihren hohen Energieverbräuchen auch eine Herausforderung dar. Das EnEfG widmet sich Rechenzentren daher gesondert und sieht hier weiterreichende Regelungen zu technischen Effizienzstandards und Abwärmenutzung sowie umfassende Melde- und Informationspflichten vor.

Bis 2030 müssen Rechenzentren einen PUE-Wert (Energieverbrauchseffektivität) von 1,3 oder niedriger erreichen und ab 2024 bilanziell zu 50% und ab 2027 zu 100% mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Eine Verpflichtung zur Abwärmenutzung betrifft alle Rechenzentren, die ab Juli 2026 in Betrieb gehen: Sie müssen mindestens 10% der anfallenden Abwärme nutzen, bei Inbetriebnahme in den beiden Folgejahren 2027 und 2028 sind es 15% bzw. 20%. Auch Betreiber von Rechenzentren müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem installieren, ab einer nichtredundanten Rechenleistung von 300 kW muss dieser Schritt bis zum 01.07.2025 erfolgt sein.

Betreiber von Rechenzentren ab 300 kW nicht-redundanter Rechenleistung müssen jeweils zum 31.03. eines Jahres umfassende Daten zum Energieverbrauch an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) übermitteln. Hierfür wurde das Energieeffizienzregister für Rechenzentren (RZReg) eingerichtet. Dem Leitfaden der BfEE ist zu entnehmen, welche Daten im Register übermittelt werden müssen.

Kontakt

Verena Michalek

0511 89 70 39-28
verena.michalek [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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Angelika Kämmerer

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