Gebäudesanierung, Heizungstausch & Wärmeplanung

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Über 80 Prozent des Energieverbrauchs im Haushalt entfallen auf Heizung und Warmwasser, gleichzeitig werden rund 75 Prozent der Heizungen in Deutschland noch mit Heizöl oder Erdgas betrieben. Hier gibt es also große Einsparpotenziale. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt daher verbindliche Effizienzstandards für Gebäude fest und regelt seit 1. Januar 2024 außerdem den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungsanlagen.

Darum geht's

Das Gebäudenergiegesetz (GEG) soll sicherstellen, dass die deutschen und europäischen Klimaschutzziele im Gebäudebereich erreicht werden, die Abhängigkeit von Energieimporten verringert wird und Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Preissteigerungen bei fossiler Energie geschützt sind. 

Verabschiedet wurde das GEG bereits 2020 und fasste damals bestehende Gesetze wie die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), zusammen. Im GEG sind die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden geregelt, diese Effizienzstandards müssen insbesondere bei Neubauten und bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen eigehalten werden.

Zum 1. Januar 2024 wurde das GEG novelliert und legt seither außerdem verbindlich den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungsanlagen fest. Dabei gelten unterschiedliche Fristen: In Neubauten in Neubaugebieten dürfen ab sofort nur noch Heizungen eingebaut werden, die mit mindestens 65% erneuerbarer Energien betrieben werden, für alle anderen Gebäude gibt es verschiedene Übergangsfristen. Grundsätzlich gilt: Bestehende fossil betriebene Heizungen müssen nicht ausgetauscht werden, solange sie sich noch reparieren lassen.

Der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und bauliche Maßnahmen, die zu einer Steigerung der Energieeffizienz beitragen, werden durch flankierende Förderprogramme finanziell unterstützt.

Wichtige Begrifflichkeiten des GEG sind in einem Glossar am Ende der Seite näher erläutert.

Das GEG als Teil europäischer Klimapolitik

Um Europa klimaneutral zu gestalten, wurde Ende 2019 der „Green Deal“ vorgestellt. Dieser beinhaltet ein umfangreiches Maßnahmenpaket an Richtlinien und Verordnungen, das „Fit for 55“-Paket. Ziel ist es, die Netto-Treibhausgas-Emissionen in der EU bis 2030 um 55% zu senken. Zu den Richtlinien und Verordnungen aus dem „Fit for 55“-Paket zählen bspw. die EU-Energieeffizienzrichtlinie (Energy Efficiency Directive, EED), die Richtlinie für Erneuerbare Energien (Renewable Energy Directive, RED), die EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) und viele weitere. Diese Richtlinien und Verordnungen bilden den Rahmen für die nationale Umsetzung der europäischen Klimaziele, also auch für das GEG.

Anforderungen an Heizungsanlagen im Neubau

Neu errichtete Gebäude in Neubaugebieten müssen seit dem 1. Januar 2024 mit Heizungen ausgestattet werden, die mit mindestens 65% erneuerbarer Energien betrieben werden.

Der Nachweis über den Anteil erneuerbarer Energien kann bei Heizungsanlagen rechnerisch (gem. DIN 18599) erfolgen oder aber über eine der folgenden Erfüllungsoptionen:

  1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b GEG
  2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c GEG
  3. Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d GEG
  4. solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e GEG
  5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71k GEG
  6. Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse (§ 71g GEG) (z. B. Pelletheizungen)
  7. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h GEG
  8. Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h GEG, Absatz 2-5.

Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gelten (wie für Bestandsgebäude) Übergangsfristen bis zum 30. Juni 2026 (in Kommunen mit über 100.000 Einwohner:innen) bzw. bis zum 30. Juni 2028 (in Kommunen mit unter 100.000 Einwohner:innen). Erst nach den jeweiligen Fristen tritt die 65%-EE-Pflicht in Kraft.

Anforderungen bei Heizungstausch in Bestandsgebäuden

Muss in einem bestehenden Gebäude die Heizung erneuert werden, so ist die 65%-EE-Pflicht ebenfalls zu erfüllen. Für bestehende Heizungen, die funktionstüchtig sind, gelten jedoch keine Verpflichtungen hinsichtlich eines Austauschs. Auch Reparaturen sind möglich. Bei der 65%-EE-Pflicht für neu eingebauten Heizungen in Bestandsgebäuden gelten verschiedene Fristen und Ausnahmeregelungen.

Fristen im Zusammenhang mit den Vorgaben zur kommunalen Wärmeplanung

Für neu eingebaute Heizungen in Bestandgebäuden und Neubauten in bestehenden Wohngebieten und Baulücken gelten Fristen in Zusammenhang mit den Vorgaben zur kommunalen Wärmeplanung. 

Die Fristen enden

  • in Kommunen mit über 100.000 Einwohner:innen am 30. Juni 2026 
  • in Kommunen mit unter 100.000 Einwohner:innen am 30. Juni 2028

oder wenn bereits vorher in der Kommune ein Beschluss zur Ausweisung eines Wärme- oder Wasserstoffnetzes vorliegt (s.u.).

Bis zum Ablauf dieser Fristen ist es möglich, eine Heizungsanlage zu installieren, die nicht den Vorgaben des GEG entspricht, diese muss aber ab 2029 schrittweise höhere Anteile der bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugen. Vorgesehen sind ab dem 01.01.2029 15 %, ab dem 01.01.2035 30 % und ab dem 01.01.2040 60 %. Ab dem 01.01.2045 dürfen gar keine fossilen Brennstoffe mehr genutzt werden. Bei der Planung solcher Heizungsanlagen sollten daher die steigenden CO2-Preise für fossile Brennstoffe und die hohen Preisrisiken klimafreundlicher Brennstoffe wie Biomethan oder Wasserstoff unbedingt einkalkuliert werden. Auch deswegen besteht eine Beratungspflicht vor dem Einbau neuer Heizungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

Bis zu den genannten Fristen müssen die jeweiligen Kommunen ausgewiesen haben, welche ihrer Gebiete an ein Wärmenetz angeschlossen werden können und in welchen weiterhin dezentral geheizt werden muss. Liegt eine Wärmeplanung vor den jeweiligen Stichtagen vor, so treten die Verpflichtungen nach GEG einen Monat nach Bekanntgabe „über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet“ in Kraft. (GEG §71 Abs. 8)

Allgemeine Übergangsfrist

Wird eine Heizung erst nach den oben genannten Fristen der kommunalen Wärmeplanung ausgetauscht, gilt außerdem eine allgemeine Übergangsfrist. Im Rahmen dieser allgemeinen Übergangsfrist besteht die Möglichkeit, für die Dauer von maximal 5 Jahren eine Heizungsanlage einzubauen und zu betreiben, die nicht die 65-%-EE-Anforderung erfüllt. Für Etagenheizungen, Einzelraumfeuerungsanlagen und Hallenheizungen gelten abweichende Regelungen.

Anforderungen an Heizungsanlagen, die unter die 65-%-EE-Pflicht fallen

Der Anteil erneuerbarer Energien kann bei Heizungsanlagen rechnerisch (gem. DIN 18599) erfolgen oder aber über eine der folgenden Erfüllungsoptionen:

  1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b GEG
  2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c GEG
  3. Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d GEG
  4. solarthermische Anlage nach Maß-gabe des § 71e,
  5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71k GEG
  6. Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse (§ 71g GEG) (z. B. Pelletheizungen)
  7. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h GEG
  8. Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h GEG
    Absatz 2-5.
Besondere Regelungen
  • Die obenstehenden Erfüllungsoptionen gelten sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude. Wird eine bestehende Anlage durch eine weitere Heizungsanlage ergänzt, muss kein Nachweis des Deckungsanteils von 65 % erfolgen, sofern die neu eingebaute Anlage einer der o. g. Anlagenformen entspricht.
  • Die Vorgabe zur schrittweisen Reduzierung des fossilen Anteils an der Wärmeerzeugung greift nicht, wenn Anlagenbetreiber:innen auf den Anschluss an ein angekündigtes Wärmenetz oder Wasserstoffnetz warten.
  • Mieter:innen sollen nicht übermäßig belastet werden: Die Modernisierungskosten für Heizungsmodernisierungen, die auf Mieter:innen umgelegt werden können, haben eine Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter. Wurde eine Förderung in Anspruch genommen, muss die Fördersumme von den Modernisierungskosten, die auf Mieter:innen umgelegt werden können, abgezogen werden.
  • Auch für Gas-Etagenheizungen in Mehrfamilienhäusern gelten besondere Regelungen
Förderung

Die Förderung von klimafreundlichen Heizungsanlagen wurde kurz vor Inkrafttreten der GEG-Novelle zum Jahresende 2023 angepasst. Für neue Heizungsanlagen gibt es eine Grundförderung von 30 %, die mit verschiedenen Boni ergänzt werden kann. Hierbei handelt es sich um einen einkommensabhängigen Bonus, einen Klima-Geschwindigkeitsbonus sowie einen Effizienzbonus für Wärmepumpen. Möglich sind dann maximal 70 % der förderfähigen Kosten. Zusätzlich gibt es einen Ergänzungskredit für den Heizungstausch.  Zu unseren ausführlichen Informationen zu den Förderprogrammen

Energetische Anforderungen an Neubauten

Neubauten sollen als sogenannte Niedrigstenergiegebäude errichtet werden, so regelt es das GEG seit seiner Verabschiedung 2020. Ein Niedrigstenergiegebäude erfüllt bestimmte Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien, den Energiebedarf und den baulichen Wärmeschutz, diese wurden mit der Novellierung 2024 noch einmal verschärft. Wie oben ausführlich erläutert soll die Heizanlage des Neubaus zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Die Grenzwerte für den Energiebedarf und den baulichen Wärmeschutz richten sich nach Referenzgebäuden, also ein virtuelles Gebäude mit den gleichen Merkmalen. Der Jahres-Primärenergiebedarf von neu errichteten Gebäuden darf maximal 55 % des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes betragen. Der zulässige Transmissionswärmeverlust entspricht dem des Referenzgebäudes.

Energetische Anforderungen bei Umbau und Sanierung

Das GEG legt fest, welche energetischen Anforderungen bei Veränderungen an Bestandsgebäuden erfüllt werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass ein bestehendes Gebäude durch Veränderungen energetisch nicht verschlechtert werden darf.

Wird ein Gebäude modernisiert oder ein einzelnes Bauteil erneuert, müssen die im Gesetz festgelegten Grenzwerte für einzelne Bauteile eingehalten werden (§ 48 GEG mit Anlage 7 GEG). Dies gilt immer dann, wenn mindestens 10 Prozent der Fläche der betreffenden Bauteilgruppe geändert werden. Möglich ist aber auch eine Gesamtbilanzierung des geänderten Gebäudes. Sinnvoll ist dies vor allem bei mehreren Sanierungsmaßnahmen. Für die Gesamtbilanzierung eines Wohngebäudes gilt dann, dass der Jahres-Primärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverlust die Werte des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 Prozent überschreiten darf. Ähnlich verhält es sich auch bei Nichtwohngebäuden im Bestand. Nur gibt es hier anstelle eines Gesamtwertes wie bei Wohngebäuden bauteilgruppenbezogene Mittelwerte, die nach Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages, um maximal 40 Prozent überschritten werden dürfen.

Sind entsprechende Sanierungsmaßnahmen umzusetzen, ist es grundsätzlich sinnvoll, gleich etwas effizienter als gesetzlich gefordert zu sanieren, um sich so für die Inanspruchnahme von Fördermitteln zu qualifizieren.

 

Nachrüstpflichten bei Bestandsgebäuden und Anforderungen an den Heizungsbetrieb

Nachrüstpflichten

Das GEG verpflichtet Eigentümer:innen von bestehenden Gebäuden zu nachträglichen Dämmmaßnahmen an der obersten Geschossdecke und an Verteilleitungen für Heizung und Warmwasser in unbeheizten Räumen, sofern ihre Gebäude die unten genannten Vorgaben noch nicht erfüllen. Außerdem gibt es ein Betriebsverbot für Heizkessel und Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind:

  • Oberste Geschossdecke: Bei beheizten Wohn- und Nichtwohngebäuden müssen die obersten Geschossdecken so gedämmt sein, dass deren Wärmedurchgangskoeffizienten 0,24 W/m²k nicht überschreiten (§ 47 GEG). Anstelle von Geschossdecken können auch die darüber liegenden Dächer gedämmt werden. Hier gibt es je nach baulichen Gegebenheiten unterschiedliche Erfüllungsoptionen, die in § 47, Abs. 1 und 2 aufgeführt sind.

  • Ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen müssen nachträglich gedämmt werden. Dies gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. (§ 69 GEG)

  • Sind fossil betrieben Heizungskessel älter als 30 Jahre, müssen diese ausgetauscht werden (§ 72 GEG). Ausnahmen bestehen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel, sowie für sehr kleine Anlagen unter 4 kW Leistung und sehr große Anlagen, die über 400 kW Leistung haben. Auch für Hybrid-Heizungen (außer Ölheizungen), die mit erneuerbaren Energien zusammen betrieben werden, gibt es Ausnahmen. Diese werden in § 72 Absatz 3 beschrieben.

Ausnahme: Ausgenommen von diesen Verpflichtungen sind Eigentümer:innen von Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten, die bereist vor Inkrafttreten der EnEV 2002 (1. Februar 2002) selbst in dem Gebäude gewohnt haben. In diesen Fällen sind dann bei einem Eigentümerwechsel die neuen Gebäudeeigentümer:innen in der Pflicht. Sie haben jedoch eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach dem offiziellen Eigentumsübergang.

 

Anforderungen an einen effizienten Heizungsbetrieb

Darüber hinaus gibt es für für bestehende Heizungsanlagen einige Optimierungs-Verpflichtungen, die einen effizienten Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen.

Die Regelungen betreffen Gebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten oder "sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten".

  • Wärmepumpen müssen nach einer vollständigen Heizperiode oder aber spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Eine Überprüfung muss dann alle fünf Jahre stattfinden, sofern die Wärmepumpe keiner Fernkontrolle unterliegt. Diese Regelungen gelten nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen. (§60a GEG)
  • Bestehende Heizungsanlagen, die nach dem 30. September 2009 installiert wurden und älter als 15 Jahre sind, sind zu überprüfen und optimieren. Sind die Heizungen noch vor diesem Stichtag in 2009 eingebaut worden, muss eine Überprüfung und Optimierung bis Ende September 2027 erfolgen. (§ 60b GEG) 
  • Für neu errichtete Anlagen besteht die Verpflichtung, eine hydraulischen Abgleich durchzuführen. (§ 60c GEG)

Die Betriebsprüfung ist durch eine fachkundige Person beispielsweise aus dem Handwerk, durch Schornsteinfeger:innen oder Energieberater:innen durchzuführen( § 60a, Abs. 3 und 4 GEG). Im Falle der Überprüfung von Wärmepumpen, muss die fachkundige Person eine entsprechende Qualifikation nachweisen (§ 60a Abs. 2 GEG).

Das Ergebnis der Überprüfung ist als Nachweis schriftlich festzuhalten.

Optimierungsmaßnahmen, die aus den Überprüfungen gemäß § 60a oder § 60b folgen, sind innerhalb eines Jahres nach der Prüfung durchzuführen.

 

 

 

 

Energieausweise und Berechnungsverfahren

Ein Energieausweis ist seit der Neueinführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2002 für alle Neubauten Pflicht. In den folgenden Novellen von 2007 und 2009 folgten dann schrittweise Bestandsgebäude und Nichtwohngebäude. Jeder Eigentümer muss ihn Interessenten bei Neuvermietung, Verpachtung und Verkauf einer Wohnimmobilie zugänglich machen. Gemäß GEG ist die Berechnung des Energiebedarfs bei allen beheizten Wohn- und Nichtwohngebäuden seit dem 1. Januar 2024 verpflichtend gemäß der Norm DIN V 18599 durchzuführen.

Zentral ist die Unterscheidung zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis. Bei einem Bedarfsausweis wird das betreffende Gebäude mit seinen Bauteilen und seiner Heizungsanlage berechnet. Durch das zugrundeliegende Berechnungsverfahren ist die Erstellung aufwendiger und in der Regel teurer. Erforderlich ist dieser für alle Neubauten sowie im Bestand bei älteren Gebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten (Bauantrag vor dem 01.11.1977) und nach umfangreichen Sanierungsmaßnahmen.

In allen anderen Fällen genügt der einfacher zu erstellende Verbrauchsausweis: Grundlage ist hier der Energieverbrauch der letzten 3 Jahre, die Bausubstanz wird bei der Berechnung nicht betrachtet.

In öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr ist, je nach Größe und Art der Nutzung, ein Energieausweis gut sichtbar auszuhängen. Für Gebäude mit behördlicher Nutzung gilt dies bereits ab 250 m² Nutzfläche, für alle übrigen Gebäude erst ab 500 m² Nutzfläche.

Muster von Energieausweisen im Sinne des GEG

Glossar

Referenzgebäude

Das Referenzgebäude ist ein virtuelles Gebäude mit den gleichen Merkmalen des zu bearbeitenden Gebäudes. Es entspricht ihm in Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung. Die Gebäudehülle des Referenzgebäudes entspricht den Mindestanforderungen an Einzelbauteile gem. GEG Anlage 1. Die Heizungsanlage des Referenzgebäudes wird als fossil betriebener Brennwertkessel angenommen (siehe GEG Anlage 1).

Niedrigstenergiebebäude

Neue Gebäude müssen gemäß GEG als sogenanntes „Niedrigstenergiegebäude“ errichtet werden. Diese Gebäude weisen eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz auf. Sie haben eine sehr gut gedämmte Gebäudehülle und hocheffiziente Gebäudetechnik. Zudem wird der Energiebedarf im Gebäude wesentlich über erneuerbare Energien gedeckt. Die genauen Standards, die ein Niedrigstenergiegebäude erfüllen muss, legt das GEG fest.

Jahres-Primärenergiebedarf

Der Jahres-Primärenergiebedarf beinhaltet neben dem eigentlichen Energiebedarf im Gebäude auch die vorgelagerten Prozessketten (Gewinnung, Umwandlung, Speicherung und Verteilung) der eingesetzten Energieträger.

Transmissionswärmeverlust

Der Transmissionswärmeverlust gibt die Wärmeverluste über die Gebäudehülle an, also über Wände, Dach, Fenster und Türen.

Wärmedurchgangskoeffizient

Der Wärmedurchgangskoeffizient beschreibt den Wärmefluss durch ein Bauteil, also die Wärmeleitfähigkeit.

Gesamtbilanzierung

Bei der Gesamtbilanzierung eines Gebäudes werden sowohl die Gebäudeparameter als auch die Gegebenheiten am Standort berücksichtigt. Bei der Berechnung des Gebäudes werden beispielsweise die Gebäudehülle, die Gebäudetechnik, Energieträger, Ausrichtung des Gebäudes und Kubatur erfasst. Eine Bilanzierung von Bauteilgruppen betrachtet hingegen lediglich die U-Werte, also die Wärmedurchgangskoeffizienten, der von der Sanierungs- oder Umbaumaßnahme betroffenen Bauteile.

Kontakt

Carmen Dittmer

0511-89 70 39-20
carmen.dittmer [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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