Muss in einem bestehenden Gebäude die Heizung erneuert werden, so ist die 65%-EE-Pflicht ebenfalls zu erfüllen. Für bestehende Heizungen, die funktionstüchtig sind, gelten jedoch keine Verpflichtungen hinsichtlich eines Austauschs. Auch Reparaturen sind möglich. Bei der 65%-EE-Pflicht für neu eingebauten Heizungen in Bestandsgebäuden gelten verschiedene Fristen und Ausnahmeregelungen.
Fristen im Zusammenhang mit den Vorgaben zur kommunalen Wärmeplanung
Für neu eingebaute Heizungen in Bestandgebäuden und Neubauten in bestehenden Wohngebieten und Baulücken gelten Fristen in Zusammenhang mit den Vorgaben zur kommunalen Wärmeplanung.
Die Fristen enden
- in Kommunen mit über 100.000 Einwohner:innen am 30. Juni 2026
- in Kommunen mit unter 100.000 Einwohner:innen am 30. Juni 2028
oder wenn bereits vorher in der Kommune ein Beschluss zur Ausweisung eines Wärme- oder Wasserstoffnetzes vorliegt (s.u.).
Bis zum Ablauf dieser Fristen ist es möglich, eine Heizungsanlage zu installieren, die nicht den Vorgaben des GEG entspricht, diese muss aber ab 2029 schrittweise höhere Anteile der bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugen. Vorgesehen sind ab dem 01.01.2029 15 %, ab dem 01.01.2035 30 % und ab dem 01.01.2040 60 %. Ab dem 01.01.2045 dürfen gar keine fossilen Brennstoffe mehr genutzt werden. Bei der Planung solcher Heizungsanlagen sollten daher die steigenden CO2-Preise für fossile Brennstoffe und die hohen Preisrisiken klimafreundlicher Brennstoffe wie Biomethan oder Wasserstoff unbedingt einkalkuliert werden. Auch deswegen besteht eine Beratungspflicht vor dem Einbau neuer Heizungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
Bis zu den genannten Fristen müssen die jeweiligen Kommunen ausgewiesen haben, welche ihrer Gebiete an ein Wärmenetz angeschlossen werden können und in welchen weiterhin dezentral geheizt werden muss. Liegt eine Wärmeplanung vor den jeweiligen Stichtagen vor, so treten die Verpflichtungen nach GEG einen Monat nach Bekanntgabe „über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet“ in Kraft. (GEG §71 Abs. 8)
Allgemeine Übergangsfrist
Wird eine Heizung erst nach den oben genannten Fristen der kommunalen Wärmeplanung ausgetauscht, gilt außerdem eine allgemeine Übergangsfrist. Im Rahmen dieser allgemeinen Übergangsfrist besteht die Möglichkeit, für die Dauer von maximal 5 Jahren eine Heizungsanlage einzubauen und zu betreiben, die nicht die 65-%-EE-Anforderung erfüllt. Für Etagenheizungen, Einzelraumfeuerungsanlagen und Hallenheizungen gelten abweichende Regelungen.
Anforderungen an Heizungsanlagen, die unter die 65-%-EE-Pflicht fallen
Der Anteil erneuerbarer Energien kann bei Heizungsanlagen rechnerisch (gem. DIN 18599) erfolgen oder aber über eine der folgenden Erfüllungsoptionen:
- Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b GEG
- elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c GEG
- Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d GEG
- solarthermische Anlage nach Maß-gabe des § 71e,
- Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71k GEG
- Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse (§ 71g GEG) (z. B. Pelletheizungen)
- Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h GEG
- Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h GEG
Absatz 2-5.