Darum geht's

Mit einer wachsenden Anzahl an E-Autos auf deutschen Straßen wächst auch der Bedarf nach nutzerorientierten Lademöglichkeiten weiter. Zugleich stärkt eine flächendeckende und zuverlässige Ladeinfrastruktur das Vertrauen in die E-Mobilität und kann weitere Personen zum Umstieg auf ein E-Auto animieren.

Das GEIG, das Vorgaben aus der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) in nationales Recht überführt, verpflichtet Gebäudeeigentümer zum Aufbau von Ladeinfrastruktur an den zugehörigen Stellplätzen. Verpflichtungen entstehen jedoch erst ab einer bestimmten Anzahl an Stellplätzen am oder im Gebäude.

In vielen Fälle müssen noch keine Ladepunkte, sondern lediglich die entsprechende Leitungsinfrastruktur aufgebaut werden, sodass möglichst viele Stellplätze „Ladepunkt-ready“ sind. An Bestandsgebäuden müssen meist erst bei einer größeren Renovierung Maßnahmen ergriffen werden.

Die europäische Gebäuderichtlinie wurde 2024 novelliert. Diese Änderungen müssen bis Mai 2026 in deutsches Recht überführt werden. Es ist daher absehbar, dass das GEIG zeitnah verschärft wird.

 

Definitionen im GEIG

Komponenten von Ladeinfrastruktur

Ladepunkt

Eine Einrichtung zum Aufladen eines einzelnen E-Autos, beispielsweise eine Wallbox. Hat diese mehrere separate Anschlüsse, an denen zur selben Zeit jeweils ein Auto aufgeladen werden kann, stellt jeder dieser Anschlüsse einen eigenen Ladepunkt dar.

Leitungsinfrastruktur

Alles, was vor der Verkabelung und der Installation eines Ladepunkts benötigt wird:

  • alle Leitungsführungen für die elektro- und datentechnischen Leitungen inkl. Anschluss an den Zählpunkt (Leerrohre, durch die bei späterer Installation einer Wallbox Strom- und Datenkabel verlegt werden können, die den aktuellen Standards entsprechen)
  • ausreichend Platz für Zähler, intelligente Messsysteme für ein Lademanagement sowie erforderliche Schutzelemente (die dann ebenfalls beim Anschluss eines Ladepunktes installiert werden können)

Das GEIG für Nichtwohngebäude

Nichtwohngebäude im Bestand müssen mit einem Ladepunkt nachgerüstet werden, wenn sie über mindestens 21 Stellplätze verfügen. Dies ist nach § 10 GEIG „nach dem 1. Januar 2025" umzusetzen. Besteht diese Pflicht für mehrere Nichtwohngebäude desselben Eigentümers, kann dieser die zu errichtenden Ladepunkte beliebig auf die betroffenen Gebäude aufteilen.

Bei geringerer Stellplatzanzahl (11 bis 20) muss ein Ladepunkt erst bei einer größeren Renovierung (mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle; Parkplatz oder Gebäudeelektronik betroffen) nachgerüstet werden. Dann soll zusätzlich an jedem 5. Stellplatz die Leitungsinfrastruktur für mögliche spätere weitere Ladepunkte verbaut werden. Für alle weiteren Bestandsgebäude besteht keine Verpflichtung nach GEIG.

An Neubauten muss ab einer Anzahl von 7 Stellplätzen ein Ladepunkt verbaut werden sowie an jedem 3. Stellplatz die Leitungsinfrastruktur geschaffen werden.

 

Das GEIG für Wohngebäude

Bestehende Wohngebäude sind erst ab einer Anzahl von 11 Stellplätzen vom GEIG betroffen. An diesen Gebäuden muss jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für E-Mobilität ausgestattet werden, jedoch erst dann, wenn eine größere Renovierung des Gebäudes (mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle; Parkplatz oder Gebäudeelektronik betroffen) durchgeführt wird. Ladepunkte sind keine zu errichten.

Für neue Wohngebäude muss diese Maßnahme bereits ab 6 Stellplätzen durchgeführt werden.

Möglich sind auch Quartierslösungen, bei denen Eigentümer räumlich zusammenhängende Gebäude gemeinsam mit Leitungsinfrastruktur und Ladepunkten ausstatten.

 

Das GEIG für öffentliche Gebäude

Die Vorschriften des GEIG gelten auch für öffentliche Gebäude. Es gelten jeweils die Anforderungen entsprechend der jeweiligen Nutzungsart (siehe Wohngebäude, Nichtwohngebäude). Ist die Kommune Eigentümer eines öffentlichen Gebäudes, ist diese für die Umsetzung der Maßnahmen zuständig. Besteht ein Pacht- oder Mietverhältnis, sollte der Kontakt mit dem Eigentümer gesucht werden.

Ausnahmen

Gebäude, die sich im Eigentum von KMU befinden, sind von den Verpflichtungen des GEIG ausgenommen. Diese Ausnahme könnte jedoch von der anstehenden Überarbeitung des GEIG gemäß EU-Gebäuderichtlinie betroffen sein.

Außerdem müssen die Maßnahmen bei einer „größeren Renovierung“ (mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle; Parkplatz oder Gebäudeelektronik betroffen) nicht umgesetzt werden, wenn deren Kosten 7 Prozent der Gesamtkosten der Renovierung übersteigen.

Zu erwartende Verschärfungen bis 2026

Die Europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) wurde im April 2024 überarbeitet und sieht in Artikel 14 auch abweichende Vorgaben für Ladeinfrastruktur an Gebäuden vor: Grundsätzlich werden Gebäudeeigentümer nach EBPD schon ab einer geringeren Stellplatzzahl zu Maßnahmen verpflichtet, zudem wird zwischen weiteren Einzelmaßnahmen differenziert: Teilweise ist nur vorgesehen, dass der Eigentümer an einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen Schutzrohre für Elektrokabel verlegt („Leitungsinfrastruktur“). In anderen Fällen müssen auch die erforderlichen Strom- und Datenkabel verlegt werden („Vorverkabelung“).

Die Vorgaben müssen bis Mai 2026 in deutsches Recht überführt werden und sollten bereits jetzt bei der Planung berücksichtigt werden.

 

Die Richtlinie sieht für Nichtwohngebäude folgendes vor:

  • Neubau/Bestand bei Renovierung: Pflichten bereits ab 6 Stellplätzen: 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze, vollständige Vorverkabelung an 50% der Stellplätze, Schutzrohre an allen übrigen Stellplätzen
  • Für Bürogebäude (ab 6 Stellplätzen) davon abweichende Anzahl an Stellplätzen mit Ladepunkt (1 LP je 2 Stellplätze)
  • Bestand: Pflichten unabhängig von Renovierung weiter erst ab 21 Stellplätzen, dann gilt: 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder Schutzrohre an 50 Prozent aller Stellplätze (zu errichten bis zum 1. Januar 2027). Handelt es sich dabei um ein öffentliches Gebäude, gibt es eine weitere Vorgabe: Bis zum 1. Januar 2033 muss hier an 50 Prozent der Stellplätze eine vollständige Vorverkabelung erfolgen. Für Gebäude im Bestand gilt dies unabhängig von einer Renovierung.

Für Wohngebäude sieht die EPBD bereits ab 4 Stellplätzen (Neubau, Bestand bei Renovierung) Maßnahmen vor, nämlich eine Vorverkabelung an 50 Prozent der Stellplätze, Schutzrohre an allen übrigen Stellplätzen sowie an Neubauten zusätzlich 1 Ladepunkt. Ohne Renovierung müssen Eigentümer von Wohngebäuden im Bestand weiterhin nicht tätig werden.

Unsicher ist, ob nach der Anpassung des GEIG an die Richtlinie die Ausnahme für KMU weiterhin bestehen wird.

 

 

Stand: April 2025

 

Hinweis: Unsere Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung und dienen lediglich als Orientierung. Sie stellen den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar. Es besteht daher kein Anspruch auf Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Inhalte.

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