Alternative Erfüllungsoptionen
In den ersten beiden Stufen der Bio-Treppe, also bis zu einem Anteil von 15%, können alternativ Hybrid-Systeme oder eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung eingesetzt werden. Wenn ab 2035 ein Mindestanteil von 30 % gefordert ist, sind Nachweise über die jeweiligen Anteile nötig.
Solarthermie-Hybridheizung
Im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2034 gilt die Bio-Treppe für die ersten beiden Stufen (Anteil von 10 % bzw. 15 %) als erfüllt, wenn:
- Ein- bis Zweifamilienhaus: 0,04 m² Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche
EFH, 180 m² Nutzfläche: 7,2 m² Aperturfläche, also gut 8 m² Bruttofläche (entspricht etwa 2-4 Kollektoren)
- Ab 3 Wohneinheiten: 0,03 m² Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche
Bei einem höheren Anteil als 15 %, spätestens ab 2035, muss eine fachkundige Person nach § 88 GModG einen Nachweis führen
Wärmepumpen-Hybridheizung
Auch Wärmepumpen-Hybridheizungen (Raumwärme und Warmwasser) sind als alternative Erfüllungsoption einsetzbar, wenn die Wärmepumpe bei besonders kalten Außentemperaturen noch 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht (-7 °C, Teillastpunkt A nach DIN EN 14825).
Bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb erfüllt die Anlage die Anforderungen ebenfalls. Bei bivalent alternativem Betrieb muss die Wärmepumpe mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entsprechen.
Für Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten und für Nichtwohngebäude ist ab 2040 ein Nachweis über einen höheren Anteil als 30 % durch eine Fachkundige Person nach § 88 GModG zu führen.
Für alle anderen Betriebsweisen der Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Nachweispflicht ab dem 1. Januar 2029.
Biomasse-Hybridheizungen
Biomasse-Hybridheizungen, die mit fester Biomasse beschickt werden, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen an die Bio-Treppe. Für Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten und für Nichtwohngebäude ist ab 2035 ein Nachweis über einen höheren Anteil als 15 % durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG zu führen.
Lüftungsanlage
Eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung kann ebenso als alternative Erfüllungsoption für die ersten beiden Stufen eingesetzt werden. Hierfür müssen dann folgende Kriterien erfüllt sein (§ 43 Abs. 4):
- der Wärmerückgewinnungsgrad der raumlufttechnischen Anlage muss mindestens 73 Prozent erreichen
- die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis der mittels Wärmerückgewinnung genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, muss mindestens 10 betragen
- die Lüftungsanlage versorgt die gesamte Fläche eines Gebäudes