Heizungstausch, Gebäudesanierung & Wärmeplanung

Das Gebäudemodernisierungs- gesetz (GModG)

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) regelt seit 29.06.2026 als Nachfolgeregelung zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) Pflichten zu Gebäudewärme und energetischer Sanierung und ist damit weiterhin das zentrale Gesetz für die Wärmewende in Deutschland.

Biotreppe, Grüngsaquote & Co

Neuerungen durch das GModG

Am 28. Juli 2026 wurde das Gebäudemodernisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am 29. Juli 2026 sind bereits erste Änderungen in Kraft getreten. Diese Änderungen betreffen vor allem die Streichung der 65%-EE-Pflicht aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Weitere Änderungen treten schrittweise in Kraft. Zum 01. Januar 2027 werden vor allem technische Änderungen und Vorgaben aus der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in Kraft treten. Weitere Neuerungen betreffenden dann vor allem Vorgaben zu Neubauten, die ab 2028 / 2030 als Nullemissionsgebäude errichtet werden müssen.

Wir geben hier schrittweise einen Überblick über die zentralen Änderungen durch das GModG und ergänzen die Seite sukzessive, um möglichst umfassend die neue/aktuelle Rechtslage darzustellen.

Aktuell: bereits in Kraft getreten

Änderungen ab dem 29.07.2026

Bereits in Kraft sind alle Änderungen aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich:

Streichung der §§ 71 – 71p sowie der § 72 des GEG

Die bisherige Vorgabe, neu errichtete Heizungen mit 65 % erneuerbaren Energien zu betreiben, wurde gestrichen. Als Ersatz wird im GModG die „Bio-Treppe“ und die Grüngas-/Grünheizöl-Quote eingeführt (§§ 42-46 GModG). Diese Vorgaben gelten für Bestandsgebäude und bis 2030 auch für Neubauten.

Folgende Regelungen sind gestrichen worden:

  • 65 %-EE-Pflicht entfällt, neue fossil betriebene Heizungen müssen schrittweise biogene Anteile beimischen (Bio-Treppe)
    • Die Pflicht zur Gebäudeautomation nach GEG §71a bleibt erhalten (EU-Vorgabe) und wird künftig in § 56 GModG geregelt
  • Die Beratungspflicht vor Einsatz neuer fossiler Heizungsanlagen entfällt
  • Wegfall des seit 2002 bestehenden Betriebsverbots für Konstanttemperaturkessel über 30 Jahre
  • Ausstiegsdatum für fossile Brennstoffe entfällt mit § 72, Satz 4

In § 42a wird hier auf ein geplantes Gesetz verwiesen, dass alle Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas dazu verpflichtet bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.

Bio-Treppe

Beim Einbau einer Heizung, die mit Öl oder Gas betrieben wird, sind ab 2029 schrittweise biogene Anteile beizumischen:

 

  • ab 2029: mind. 10 %
  • ab 2030: mind. 15 %
  • ab 2035: mind. 30 %
  • ab 2040: mind. 60 %

 

Wichtig: Für die Erfüllung der Anforderungen sind die Gebäudeeigentümer:innen/ Anlagenbetreiber:innnen in der Pflicht. Der Anteil biogener Brennstoffe muss über entsprechende Lieferverträge erfüllt werden.
Bestehende Anlagen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Alternative Erfüllungsoptionen

In den ersten beiden Stufen der Bio-Treppe, also bis zu einem Anteil von 15%, können alternativ Hybrid-Systeme oder eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung eingesetzt werden. Wenn ab 2035 ein Mindestanteil von 30 % gefordert ist, sind Nachweise über die jeweiligen Anteile nötig.

Solarthermie-Hybridheizung
Im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2034 gilt die Bio-Treppe für die ersten beiden Stufen (Anteil von 10 % bzw. 15 %) als erfüllt, wenn:

  • Ein- bis Zweifamilienhaus: 0,04 m² Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche
    EFH, 180 m² Nutzfläche: 7,2 m² Aperturfläche, also gut 8 m² Bruttofläche (entspricht etwa 2-4 Kollektoren)
  • Ab 3 Wohneinheiten: 0,03 m² Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche

Bei einem höheren Anteil als 15 %, spätestens ab 2035, muss eine fachkundige Person nach § 88 GModG einen Nachweis führen

 

Wärmepumpen-Hybridheizung

Auch Wärmepumpen-Hybridheizungen (Raumwärme und Warmwasser) sind als alternative Erfüllungsoption einsetzbar, wenn die Wärmepumpe bei besonders kalten Außentemperaturen noch 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht (-7 °C, Teillastpunkt A nach DIN EN 14825).
Bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb erfüllt die Anlage die Anforderungen ebenfalls. Bei bivalent alternativem Betrieb muss die Wärmepumpe mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entsprechen.

Für Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten und für Nichtwohngebäude ist ab 2040 ein Nachweis über einen höheren Anteil als 30 % durch eine Fachkundige Person nach § 88 GModG zu führen.
Für alle anderen Betriebsweisen der Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Nachweispflicht ab dem 1. Januar 2029.

Biomasse-Hybridheizungen

Biomasse-Hybridheizungen, die mit fester Biomasse beschickt werden, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen an die Bio-Treppe. Für Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten und für Nichtwohngebäude ist ab 2035 ein Nachweis über einen höheren Anteil als 15 % durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG zu führen.

Lüftungsanlage

Eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung kann ebenso als alternative Erfüllungsoption für die ersten beiden Stufen eingesetzt werden. Hierfür müssen dann folgende Kriterien erfüllt sein (§ 43 Abs. 4):

  • der Wärmerückgewinnungsgrad der raumlufttechnischen Anlage muss mindestens 73 Prozent erreichen
  • die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis der mittels Wärmerückgewinnung genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, muss mindestens 10 betragen
  • die Lüftungsanlage versorgt die gesamte Fläche eines Gebäudes

Regelungen zum Mieterschutz

Vermietenden müssen sich künftig bei fossilen Heizungen an den Heizkosten beteiligen.

Die Kosten für Biogas sollen jeweils zur Hälfte aufgeteilt werden, dies gilt für die ersten drei der vier geplanten Stufen zur Bio-Treppe, also bis zur 30%-Stufe.

Ab 2028 werden Netzentgelte und der CO2-Preis ebenfalls hälftig geteilt. Diese Vorgaben werden im CO2-Kostenaufteilungsgesetz festgehalten.

Grüngas-/Grünheizöl-Quote

Die Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl sollen mit einer „moderaten Quote“ von bis zu 1 % ab 2028 ihren Teil dazu beitragen, den Umstieg auf klimafreundliche Brennstoffe zu realisieren. Der prozentuale Anteil soll künftig steigen. Gemäß § 42a GModG, der auf ein neues Gesetz zur Regelung dieser Quote verweist, sollen die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umstellen. So wäre eine rein klimaneutrale Wärmeversorgung für alle bis dahin noch (anteilig oder gänzlich) fossil betriebene Anlagen gewährleistet.

Diese Quote kann auf die „Bio-Treppe“ bei neuen Anlagen angerechnet werden.

Bio-Treppe und Quote sollen bilanziell erfasst werden (vgl. Ökostrom).

Stand: August 2026

 

Hinweis: Unsere Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung und dienen lediglich als Orientierung. Sie stellen den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar. Es besteht daher kein Anspruch auf Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Inhalte.

Kontakt

Carmen Dittmer

0151 526 324 76
carmen.dittmer [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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