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Das Bundesklimaschutzgesetz (KSG) steht im Zentrum der Klimagesetze: Es legt einen klaren Zeitplan für die Minderung der Treibhausgasemissionen in Deutschland fest. Bis 2045 soll Deutschland klimaneutral sein – alle weiteren Gesetze für den Klimaschutz sollen zum Erreichen dieses Ziels beitragen.
Ende 2019 wurde das Bundesklimaschutzgesetz verabschiedet und damit das Ziel der Treibhausgasneutralität erstmals gesetzlich verankert. Deutschland soll somit seinen Beitrag zu dem im Pariser Klimaabkommen beschlossenen Ziel leisten, die Erderwärmung auf 2,0 Grad und wenn möglich auf 1,5 Grad zu begrenzen. Das Gesetz verweist auch auf die Europäische Klimaschutzverordnung, die die Festschreibung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 vorschreibt. Zunächst galt das Ziel der THG-Neutralität bis 2050, 2021 wurde dieses Ziel als Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf 2045 vorgezogen und Zwischenziele für 2030 und 2040 gesetzt.
Bis 2045 soll in Deutschland Treibhausgasneutralität erreicht werden, ab 2050 soll es Negativemissionen geben, also mehr CO₂ gebunden als ausgestoßen werden. Als Zwischenziele sollen die Emissionen bis 2030 um 65 Prozent und bis 2040 um 88 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden. Seit der KSG-Novelle 2024 gelten diese Ziele sektorübergreifend, es gibt also keine Einzelziele für die Sektoren (Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges) mehr. Für die Jahre 2020 bis 2030 schreibt das Gesetz detailliert fest, welche Menge an CO₂-Äquivalenten jeweils ausgestoßen werden darf, um die Klimaziele erreichen zu können (Jahresemissionsgesamtmengen).
Um der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand gerecht zu werden, soll zudem die Bundesverwaltung bis 2030 klimaneutral organisiert werden.
Werden die Jahresemissionsgesamtmengen in zwei aufeinanderliegenden Jahren überschritten, muss die Bundesregierung weitere Maßnahmen beschließen. Für die Feststellung dieses Falls werden nur die sektorübergreifenden Daten herangezogen.
Die Sofortmaßnahmen sollen dazu beitragen, dass die Klimaziele 2030 und 2040 dennoch erreicht werden können. Zur Vorbereitung des Beschlusses der Bundesregierung legen die zuständigen Bundesministerien Vorschläge für Maßnahmen in den jeweils in ihrer Verantwortung liegenden Sektoren vor.
Nach KSG muss jede neue Bundesregierung spätestens 12 Monate nach Beginn der Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm vorlegen, in dessen Zentrum die Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen und der Klimaziele steht. Mit jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans (der langfristigen nationalen Klimastrategie für 2050) ist zu prüfen, ob ein neues Klimaschutzprogramm beschlossen werden soll. Der Prozess zu einem neuen Klimaschutzprogramm findet unter Einbeziehung der Länder, Kommunen, Wirtschaftsverbände und zivilgesellschaftlicher Verbände sowie wissenschaftlicher Begleitgremien der Bundesregierung statt.
Die Bundesregierung muss außerdem jährlich einen Klimaschutzbericht veröffentlichen. Dieser enthält folgende Informationen:
Mit der Verabschiedung des KSG wurde ein unabhängiger Expertenrat für Klimafragen eingerichtet. Er setzt sich aus fünf Expertinnen und Experten zusammen, die von der Bundesregierung für 5 Jahre ernannt werden. Seine wichtigste Aufgabe ist zu überprüfen, ob (für alle Sektoren aggregiert) die projizierten THG-Emissionen die festgelegten Jahresemissionsgesamtmengen über- oder unterschreiten. Die Daten für die einzelnen Sektoren stellt er ebenfalls im Vergleich zu den Jahresemissionsmengen dar. Auch ermittelt er, ob die jeweiligen Daten mit dem Beitrag, den Deutschland nach Europäischer Klimaschutzverordnung zu den EU-weiten Klimazielen leisten soll, im Einklang steht.
Beschließt die Bundesregierung bei drohender Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen Sofortmaßnahmen, werden diese durch den Expertenrat überprüft.
Zu zentralen Beschlüssen in der Klimapolitik und zu Änderungen des KSG holt die Bundesregierung eine Stellungnahme des Expertenrates ein. Auch kann er selbstständig Gutachten zur Weiterentwicklung geeigneter Klimaschutzmaßnahmen erstellen.