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Seit 2020 verfolgt das Land Niedersachsen mit einem der ambitioniertesten Klimaschutzgesetze das Ziel der Klimaneutralität, welches bis 2040 erreicht werden soll. Hierfür soll die Landesverwaltung mit gutem Beispiel vorangehen, außerdem weist das Gesetz den Kommunen Klimaschutzaufgaben, aber auch finanzielle Mittel zur Bewältigung dieser Aufgaben zu. Mit den Änderungen des NKlimaG 2022 und 2023 wurde zudem eine Erweiterung der Solarpflicht beschlossen.
Das Land Niedersachsen soll bis 2040 klimaneutral sein. Zahlreiche Bundesgesetze tragen bereits zur Erreichung dieses Ziels bei und zeigen den Weg zur Klimaneutralität im Gebäudesektor und in der Industrie auf. Unterstützt wird dieser Weg bereits durch zahlreiche Fördermöglichkeiten. Mit dem NKlimaG wird die Landesverwaltung in die Pflicht genommen, als Vorbild bereits bis 2035 Klimaneutralität zu erreichen.
Ebenfalls eine besondere Rolle bei der Erreichung der Klimaziele kommt den niedersächsischen Kommunen und Landkreisen zu. So sieht das Gesetz verschiedene neue Aufgaben für sie vor, unter anderem die kommunale Wärmeplanung und die Erstellung eines jährlichen Energieberichts sowie das Vorlegen eines Klimaschutzkonzepts.
Mit den beiden letzten Novellen des Gesetzes wurde auch die PV-Pflicht ausgeweitet, um den Ausbau der Solarenergie in Niedersachsen weiter voranzutreiben.
Im Zentrum der Novelle, die am 11. Dezember 2023 vom Landtag verabschiedet wurde, steht die Anhebung der Klimaziele. So soll Niedersachsen (5 Jahre früher als bisher geplant) bereits 2040 Treibhausgasneutralität erreichen. Die Zwischenziele für 2030 und 2035 wurden ebenfalls angehoben.
Zur Erreichung der Klimaziele sollen diese zusätzlichen Maßnahmen beitragen:
➤ Klimacheck, Klimavorrang und Klimaturbo: Vor dem Erlass von Gesetzen und Verordnungen sind künftig die Auswirkungen auf die Klimaziele zu prüfen. Klimaschutz erhält zudem in Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren ein besonderes Gewicht, alle klimarelevanten Verfahren des Landes sollen in den Behörden künftig vorrangig bearbeitet werden.
➤ Ein neu einzurichtender Klimarat soll die Landesregierung in Bezug auf die Weiterentwicklung der Klimaschutzpolitik beraten.
➤ Alle Landkreise und kreisfreien Städte sollen ein Klimaschutzmanagements einführen.
➤ Kommunen erhalten im Kontext der Kommunalen Wärmeplanung einen erleichterten Zugang zu den Daten der örtlichen Energieversorger für eine fachgerechte Planung der Wärmenetze.
➤ Für die neue Aufgabe des Klimaschutzmanagements erhalten die niedersächsischen Kommunen vom Land zusätzliche finanzielle Unterstützung.
➤ Die bestehende PV-Pflicht wird ab 1. Januar 2025 auf den Bereich der grundlegenden Dachsanierung und der Sanierung von Parkplätzen ausgeweitet.
Weitere Informationen
Eine ausführlichere Darstellung der Änderungen durch die Novelle gibt es in diesem Artikel. Den aktualisierten Gesetzestext finden Sie hier.
Klimaziele
Zum Ziel der Treibhausgasneutralität 2040 sieht das NKlimaG Zwischenschritte vor: So sollen die Gesamtemissionen im Vergleich zum Jahr 2090 um 75 Prozent bis 2030 und um 90 Prozent bis 2035 gesenkt werden. Hinzu kommen Flächen- und Leistungsziele: Ende 2026 sollen 2,2 Prozent der Landesfläche für die Erzeugung von Strom aus Windenergie ausgewiesen werden, bis 2033 sollen 0,5 Prozent der Landesfläche für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen genutzt werden. Die installierte Leistung soll für Windenergie an Land bis 2035 30 Gigawatt und für PV-Anlagen 65 Gigawatt betragen.
Maßnahmen auf Landesebene
Bei der Umsetzung der Klimaziele soll ein umfangreiches Maßnahmenprogramm zum Klimaschutz helfen, das die niedersächsische Landesregierung am 25.11.2020 mit einem Finanzvolumen von über 1 Milliarde Euro beschlossen hat. Im Zentrum steht eine Vielzahl neuer Förderschwerpunkte etwa für den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Gebäudesanierung und eine klimafreundliche Mobilität. Ein weiteres Maßnahmenprogramm widmet sich dem Thema Klimaanpassung. Beide Programme sollen regelmäßig fortgeschrieben werden. Ein Klimarat berät die Landesregierung in der Planung und Umsetzung der Maßnahmen.
Landesgesetzen und -verordnungen sind künftig vor dem Erlass auf ihre Vereinbarkeit mit den Klimazielen zu prüfen. Darüber hinaus sollen alle klimarelevanten (Genehmigung-)Verfahren des Landes in den Behörden zur Beschleunigung vorrangig bearbeitet werden. Im Mobilitätssektor verpflichtet sich das Land, ab 2025 ausschließlich emissionsfreie Schienenfahrzeuge anzuschaffen.
Die Landesverwaltung soll als Vorbild vorangehen und bereits 2035 Treibhausgasneutralität erreichen. Hierfür werden strenge Energieeffizienzstandards an ihre Gebäude angelegt: Bei neu errichteten Gebäuden des Landes muss der Jahres-Primärenergiebedarf dem eines KfW-Effizienzhausstandards 40 entsprechen. Diese Regel gilt auch für Gebäude, die von der Landesverwaltung angemietet werden. Im Anschluss an umfangreiche Sanierungen müssen die Gebäude den Jahres-Primärenergiebedarf eines KfW 55-Standards aufweisen (also eines Neubaus nach GEG).
Bis 2025 sollen 30 Prozent der geeigneten Dachflächen der Bestandsgebäude der Landesverwaltung mit Solarenergieanlagen – also PV oder Solarthermie – ausgestattet werden. 2040 sollen dann alle geeigneten Dachflächen mit Solarenergieanlagen ausgestattet sein. Hierzu kann die Landesverwaltung auch Dritten die Errichtung und Nutzung von Solarenergieanlagen auf den Dachflächen für einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren unentgeltlich gestatten (§ 11 Abs. 3 NKlimaG).
In einem Energiebericht legen Kommunen Verbräuche ihrer Liegenschaften, die dadurch anfallenden Kosten und die damit verbundene CO2-Emissionen offen. So sollen Potenziale zur Senkung der Energieverbräche und Einsparung von Kosten ermittelt werden.
Ein Berichtzeitraum umfasst jeweils 3 Jahre (beginnend mit dem Jahr 2023)
Veröffentlichungsfrist ist jeweils der 31. Dezember im Folgejahr des Berichtszeitraums.
Detaillierte Informationen zum Energieberichts gibt es hier. Hilfestellung bieten auch das Faktenpapier "Gewusst wie: Der kommunale Energiebericht" und ein Musterenergiebericht mit Anleitung.
Ein Klimaschutzkonzept stellt einen Reduktionspfad dar, wie die eigene Verwaltung bis zum Jahr 2040 Treibhausgasneutralität erreichen soll. Es zeigt eine Ausgangsbilanz der jährlichen Treibhausgasbilanz der Verwaltung, legt Zwischenziele zur Erreichung des Klimaziels fest und enthält Maßnahmen, mit denen das Ziel erreicht werden soll. Außerdem muss dargestellt werden, wie die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Zielerreichung überprüft werden sollen.
Das Konzept ist bis zum 31. Dezember 2025 durch alle Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover zu erstellen.
Für die Aufgaben der Klimaschutzkonzepte, der Fördermittelberatung und des Klimaschutzmanagements weist das Land den Landkreisen und der Region Hannover ab dem 1. Januar 2024 jährlich Mittel für zwei (kreisfreie Städte, Hannover, Göttingen: eineinhalb) Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 des TVöD zuzüglich eines Betrages von 30 000 Euro zu.
Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Landkreise und die Region Hannover dazu verpflichtet, ihre angehörigen Kommunen zur Inanspruchnahme von Klimaschutzfördermitteln zu beraten.
Für die Aufgaben der Klimaschutzkonzepte, der Fördermittelberatung und des Klimaschutzmanagements weist das Land den Landkreisen und der Region Hannover ab dem 1. Januar 2024 jährlich Mittel für zwei Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 des TVöD zuzüglich eines Betrages von 30 000 Euro zu.
Bis 1. Januar 2026 haben alle Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover ein Klimaschutzmanagement einzuführen.
Für die Aufgaben der Klimaschutzkonzepte, der Fördermittelberatung und des Klimaschutzmanagements weist das Land den Landkreisen und der Region Hannover ab dem 1. Januar 2024 jährlich Mittel für zwei (kreisfreie Städte, Hannover, Göttingen: eineinhalb) Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 des TVöD zuzüglich eines Betrages von 30 000 Euro zu.
Kommunen erfassen bis zu 31. Dezember 2026 in einem vom Land bereitgestellten Entsiegelungskataster, welche ihrer Flächen für eine potenzielle Entsiegelung in Betracht kommen. Danach ist das Kataster fortlaufend zu ergänzen.
Das Land stellt hierfür jährlich Mittel ab dem Jahr 2026 jährlich Mittel von bis zu einem Zwölftel einer Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 8 TVöD zur Verfügung.
Alle Mittel- und Oberzentren sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmeplan zu erstellen. Im Folgenden ist der Plan alle fünf Jahre fortzuschreiben.
Für die Erstaufstellung und Fortschreibung des Wärmeplans weist das Land den Kommunen Mittel zu, die sich nach der Einwohnerzahl der Kommune richten.
Inzwischen greift jedoch bundesweit das Wärmeplanungsgesetz (WPG), das alle Kommunen zur Erstellung eines Wärmeplans verpflichtet. Gemäß WPG ist der Wärmeplan für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner:innen bis zum 30. Juni 2026, für Kommunen mit weniger oder gleich 100.000 Einwohner:innen bis zum 30. Juni 2028 zu erstellen.
Hieraus ergeben sich folgende Fristen für die Erstellung des Wärmeplans:
Da das NKlimaG nicht alle Kommunen in Niedersachsen erfasst, bedarf es einer Übernahme der Bundesvorgaben im Zuge einer weiteren Novellierung des NKlimaG, welche bereits angekündigt ist.
Ausführliche Informationen zur kommunalen Wärmeplanung gibt es hier.
Mit dem NKlimaG wurde auch die Solarpflicht in der Bauordnung verankert und ausgeweitet. Somit müssen bei Neubau-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen auf geeigneten Dachflächen und über Parkplätzen Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung installiert werden.
Auf Dächern mit einer Dachfläche von mehr als 50 m2 müssen mindestens 50% der Dachfläche mit PV belegt sein. Diese Pflicht gilt für Neubauten sowie bei Aufstockung, Anbau oder Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht. Für Gewerbegebäude besteht die Pflicht bereits seit Beginn des Jahres 2023, für Wohngebäude ab 2025 und für alle weiteren Gebäude ab 2024. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Bauantrags.
Auf neuen Parkplätzen ab 25 Plätzen muss die Parkplatzfläche mit PV überdacht werden. Die Pflicht gilt auch bei einer Erneuerung von mindestens 50% der Parkplatzfläche. Ausgenommen sind Parkplätze, die sich unmittelbar entlang öffentlicher Straßen befinden.