Gemeinden, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde sind, und Samtgemeinden wurden als planungsverantwortliche Stellen definiert und stehen in der Verantwortung, die Kommunale Wärmeplanung durchzuführen (§20 NKlimaG). Mittel- und Oberzentren sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, da diese bereits seit dem 1. Januar 2024 über das NKlimaG in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung zur Wärmeplanung verpflichtet sind und die Pläne im Einklang mit dem WPG einen Bestandsschutz genießen.
Alle Mittel- und Oberzentren mit mehr als 100.000 Einwohner:innen sind verpflichtet bis zum 30. Juni 2026 einen Wärmeplan zu erstellen. Die Mittel- und Oberzentren mit weniger als 100.000 Einwohner:innen sind verpflichtet bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmeplan zu erstellen (Vgl. § 22 NKlimaG). Außerdem sind planungsverantwortliche Stellen von der Pflicht zur Wärmeplanung befreit, die sich freiwillig auf den Weg gemacht haben und die nötigen Voraussetzungen nach WPG erfüllen (vgl. § 5 WPG). Dies gilt insbesondere für Wärmepläne, die über die NKI-Förderung (Kommunalrichtlinie) aus Bundesmitteln finanziert wurden.
Die inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen an die Wärmeplanung ergeben sich im Wesentlichen aus dem WPG. Abweichend zu den Vorgaben vom WPG ist in Niedersachsen jedoch das Zieljahr 2040 gefordert. (Vgl. § 20 NKlimaG).
Planungsverantwortliche Stellen können für bestehende Gemeindegebiete mit weniger als 10.000 Einwohner:innen, also für Mitgliedsgemeinden unterhalb dieser Grenze, ein vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung anwenden. Dies ermöglicht es u.a. den Kreis der zu beteiligenden Akteure zu reduzieren (vgl. § 21 NKlimaG). Zusätzlich wurde die Möglichkeit einer interkommunalen Zusammenarbeit bei der Erarbeitung von Wärmeplänen neu eingeführt (Vgl. § 20 NKlimaG).
Die erstellten Wärmepläne sind beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz anzuzeigen. Hierfür ergeben sich aus dem Gesetz unterschiedliche Fristen (vgl. § 23 NKlimaG):
- Mittel- und Oberzentren: Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung, wenn sie nicht bereits übermittelt wurden
- Freiwillige Wärmepläne: Spätestens bis zum 30. Juni 2026
- Alle übrigen: Innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung
Außerdem sind dem Ministerium bestimmte Daten und Darstellungen zu übermitteln. Unter Umständen betrifft dies nur Daten und Darstellungen, die auch im Wärmeplan enthalten sind.
Für die Erstellung der Wärmepläne werden den planungsverantwortlichen Stellen Mittel vom Land zugewiesen:
- Gemeinden die nicht Mitglied einer Samtgemeinde und Samtgemeinden, die ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet sind, erhalten für die Erstellung des Wärmeplans für die Jahre 2026, 2027 und 2028 jeweils einen Betrag in Höhe von 30.000 Euro zuzüglich 0,30 Euro je Einwohner:in
- Gemeinden die nicht Mitglied einer Samtgemeinde und Samtgemeinden, die ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet sind, erhalten für die Übermittlung der Daten und Darstellung außerdem einmalig einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro
- Mittel- und Oberzentren, die bereits seit dem 1. Januar 2024 verpflichtet sind, erhalten für das Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 40.000 Euro zuzüglich 0,25 Euro je Einwohner:in anstatt des genannten Betrags gemäß NKlimaG in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung
- Planungsverantwortliche Stellen die freiwillig einen Wärmeplan erstellt haben und dafür ggf. Fördermittel des Bundes in Anspruch genommen haben, erhalten keine Mittelzuweisung vom Land, da ihnen keine Pflichtaufgabe übertragen wird. Das Land bietet aber einen einmaligen Bonus in Höhe von 90.000 Euro zuzüglich 0,90 Euro je Einwohner:in an unter Anrechnung etwaiger Fördermittel des Bundes. Dieser Bonus ist bis zum 31. März 2027 beim Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz zu beantragen.
Weitere Nebenbestimmungen zur Wärmeplanung, die aber nicht direkt die kommunale Pflichtaufgabe betreffen, sind in §§ 27 – 29 NKlimaG geregelt.