Das Land Niedersachsen soll bis 2040 klimaneutral sein. Zahlreiche Bundesgesetze tragen bereits zur Erreichung dieses Ziels bei und zeigen den Weg zur Klimaneutralität im Gebäudesektor und in der Industrie auf. Unterstützt wird dieser Weg bereits durch zahlreiche Fördermöglichkeiten. Mit dem NKlimaG wird die Landesverwaltung in die Pflicht genommen, als Vorbild bereits bis 2035 Klimaneutralität zu erreichen.

Ebenfalls eine besondere Rolle bei der Erreichung der Klimaziele kommt den niedersächsischen Kommunen und Landkreisen zu. So sieht das Gesetz verschiedene Aufgabenfür sie vor, unter anderem die Kommunale Wärmeplanung und die Erstellung eines jährlichen Energieberichts sowie das Vorlegen eines Klimaschutzkonzepts. Mit der letzten Novelle Ende 2025 erfolgte die Ausweitung der Kommunalen Wärmeplanung auf alle Samt- und Einheitsgemeinden und die Einführung der Pflicht zur Erarbeitung von Klimaanpassungskonzepten.  

Mit den Änderungen des NKlimaG 2022 und 2023 wurde auch die PV-Pflicht ausgeweitet, um den Ausbau der Solarenergie in Niedersachsen weiter voranzutreiben. 

Klimaziele und Maßnahmen auf Landesebene

Klimaziele

Zum Ziel der Treibhausgasneutralität 2040 sieht das NKlimaG Zwischenschritte vor: So sollen die Gesamtemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 um 75 Prozent bis 2030 und um 90 Prozent bis 2035 gesenkt werden. Hinzu kommen Flächen- und Leistungsziele: Ende 2026 sollen 2,2 Prozent der Landesfläche für die Erzeugung von Strom aus Windenergie ausgewiesen werden, bis 2033 sollen 0,5 Prozent der Landesfläche für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen genutzt werden. Die installierte Leistung soll für Windenergie an Land bis 2035 30 Gigawatt und für PV-Anlagen 65 Gigawatt betragen.

 

Maßnahmen auf Landesebene

Bei der Umsetzung der Klimaziele soll ein umfangreiches Maßnahmenprogramm zum Klimaschutz helfen, das die niedersächsische Landesregierung am 25.11.2020 mit einem Finanzvolumen von über 1 Milliarde Euro beschlossen hat. Im Zentrum steht eine Vielzahl neuer Förderschwerpunkte etwa für den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Gebäudesanierung und eine klimafreundliche Mobilität. Ein weiteres Maßnahmenprogramm widmet sich dem Thema Klimaanpassung. Beide Programme sollen regelmäßig fortgeschrieben werden. Ein Klimarat berät die Landesregierung in der Planung und Umsetzung der Maßnahmen.

Landesgesetzen und -verordnungen sind künftig vor dem Erlass auf ihre Vereinbarkeit mit den Klimazielen zu prüfen. Darüber hinaus sollen alle klimarelevanten (Genehmigung-)Verfahren des Landes in den Behörden zur Beschleunigung vorrangig bearbeitet werden. Im Mobilitätssektor verpflichtet sich das Land, ab 2025 ausschließlich emissionsfreie Schienenfahrzeuge anzuschaffen.

Landesverwaltung mit Vorbildfunktion

Die Landesverwaltung soll als Vorbild vorangehen und bereits 2035 Treibhausgasneutralität erreichen. Hierfür werden strenge Energieeffizienzstandards an ihre Gebäude angelegt: Bei neu errichteten Gebäuden des Landes muss der Jahres-Primärenergiebedarf dem eines KfW-Effizienzhausstandards 40 entsprechen. Diese Regel gilt auch für Gebäude, die von der Landesverwaltung angemietet werden. Im Anschluss an umfangreiche Sanierungen müssen die Gebäude den Jahres-Primärenergiebedarf eines KfW 55-Standards aufweisen (also eines Neubaus nach GEG).

Bis 2025 sollen 30 Prozent der geeigneten Dachflächen der Bestandsgebäude der Landesverwaltung mit Solarenergieanlagen – also PV oder Solarthermie – ausgestattet werden. 2040 sollen dann alle geeigneten Dachflächen mit Solarenergieanlagen ausgestattet sein. Hierzu kann die Landesverwaltung auch Dritten die Errichtung und Nutzung von Solarenergieanlagen auf den Dachflächen für einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren unentgeltlich gestatten (§ 11 Abs. 3 NKlimaG).

Pflichtaufgaben der Landkreise und Kommunen

§ 17 - Energieberichte

In einem Energiebericht legen Kommunen Verbräuche ihrer Liegenschaften, die dadurch anfallenden Kosten und die damit verbundene CO2-Emissionen offen. So sollen Potenziale zur Senkung der Energieverbräche und Einsparung von Kosten ermittelt werden.

Ein Berichtzeitraum umfasst jeweils 3 Jahre (beginnend mit dem Jahr 2023)
Veröffentlichungsfrist ist jeweils der 31. Dezember im Folgejahr des Berichtszeitraums.

Detaillierte Informationen zum Energieberichts gibt es hier. Hilfestellung bieten auch das Faktenpapier "Gewusst wie: Der kommunale Energiebericht" und ein Musterenergiebericht mit Anleitung.

§ 18 - Klimaschutzkonzepte

Ein Klimaschutzkonzept stellt einen Reduktionspfad dar, wie die eigene Verwaltung bis zum Jahr 2040 Treibhausgasneutralität erreichen soll. Es zeigt eine Ausgangsbilanz der jährlichen Treibhausgasbilanz der Verwaltung, legt Zwischenziele zur Erreichung des Klimaziels fest und enthält Maßnahmen, mit denen das Ziel erreicht werden soll. Außerdem muss dargestellt werden, wie die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Zielerreichung überprüft werden sollen.

Das Konzept ist bis zum 31. Dezember 2025 durch alle Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover zu erstellen.

Für die Aufgaben der Klimaschutzkonzepte, der Fördermittelberatung und des Klimaschutzmanagements weist das Land den Landkreisen und der Region Hannover ab dem 1. Januar 2024 jährlich Mittel für zwei (kreisfreie Städte, Hannover, Göttingen: eineinhalb) Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 des TVöD zuzüglich eines Betrages von 30 000 Euro zu.

§ 18 - Fördermittelberatung

Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Landkreise und die Region Hannover dazu verpflichtet, ihre angehörigen Kommunen zur Inanspruchnahme von Klimaschutzfördermitteln zu beraten.

Für die Aufgaben der Klimaschutzkonzepte, der Fördermittelberatung und des Klimaschutzmanagements weist das Land den Landkreisen und der Region Hannover ab dem 1. Januar 2024 jährlich Mittel für zwei Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 des TVöD zuzüglich eines Betrages von 30 000 Euro zu.

§ 18 - Klimaschutzmanagement

Bis 1. Januar 2026 haben alle Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover ein Klimaschutzmanagement einzuführen.

Für die Aufgaben der Klimaschutzkonzepte, der Fördermittelberatung und des Klimaschutzmanagements weist das Land den Landkreisen und der Region Hannover ab dem 1. Januar 2024 jährlich Mittel für zwei (kreisfreie Städte, Hannover, Göttingen: eineinhalb) Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 des TVöD zuzüglich eines Betrages von 30 000 Euro zu.

§ 19 - Entsiegelungskataster

Kommunen erfassen bis zu 31. Dezember 2026 in einem vom Land bereitgestellten Entsiegelungskataster, welche ihrer Flächen für eine potenzielle Entsiegelung in Betracht kommen. Danach ist das Kataster fortlaufend zu ergänzen.

Das Land stellt hierfür jährlich Mittel ab dem Jahr 2026 jährlich Mittel von bis zu einem Zwölftel einer Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 8 TVöD zur Verfügung.

§ 20-24 - Wärmeplanung

Gemeinden, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde sind, und Samtgemeinden wurden als planungsverantwortliche Stellen definiert und stehen in der Verantwortung, die Kommunale Wärmeplanung durchzuführen (§20 NKlimaG). Mittel- und Oberzentren sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, da diese bereits seit dem 1. Januar 2024 über das NKlimaG in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung zur Wärmeplanung verpflichtet sind und die Pläne im Einklang mit dem WPG einen Bestandsschutz genießen.  

Alle Mittel- und Oberzentren mit mehr als 100.000 Einwohner:innen sind verpflichtet bis zum 30. Juni 2026 einen Wärmeplan zu erstellen. Die Mittel- und Oberzentren mit weniger als 100.000 Einwohner:innen sind verpflichtet bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmeplan zu erstellen (Vgl. § 22 NKlimaG). Außerdem sind planungsverantwortliche Stellen von der Pflicht zur Wärmeplanung befreit, die sich freiwillig auf den Weg gemacht haben und die nötigen Voraussetzungen nach WPG erfüllen (vgl. § 5 WPG). Dies gilt insbesondere für Wärmepläne, die über die NKI-Förderung (Kommunalrichtlinie) aus Bundesmitteln finanziert wurden. 

Die inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen an die Wärmeplanung ergeben sich im Wesentlichen aus dem WPG. Abweichend zu den Vorgaben vom WPG ist in Niedersachsen jedoch das Zieljahr 2040 gefordert. (Vgl. § 20 NKlimaG). 

Planungsverantwortliche Stellen können für bestehende Gemeindegebiete mit weniger als 10.000 Einwohner:innen, also für Mitgliedsgemeinden unterhalb dieser Grenze, ein vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung anwenden. Dies ermöglicht es u.a. den Kreis der zu beteiligenden Akteure zu reduzieren (vgl. § 21 NKlimaG). Zusätzlich wurde die Möglichkeit einer interkommunalen Zusammenarbeit bei der Erarbeitung von Wärmeplänen neu eingeführt (Vgl. § 20 NKlimaG). 

Die erstellten Wärmepläne sind beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz anzuzeigen. Hierfür ergeben sich aus dem Gesetz unterschiedliche Fristen (vgl. § 23 NKlimaG): 

  • Mittel- und Oberzentren: Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung, wenn sie nicht bereits übermittelt wurden
  • Freiwillige Wärmepläne: Spätestens bis zum 30. Juni 2026
  • Alle übrigen: Innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung 

Außerdem sind dem Ministerium bestimmte Daten und Darstellungen zu übermitteln. Unter Umständen betrifft dies nur Daten und Darstellungen, die auch im Wärmeplan enthalten sind. 

Für die Erstellung der Wärmepläne werden den planungsverantwortlichen Stellen Mittel vom Land zugewiesen: 

  • Gemeinden die nicht Mitglied einer Samtgemeinde und Samtgemeinden, die ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet sind, erhalten für die Erstellung des Wärmeplans für die Jahre 2026, 2027 und 2028 jeweils einen Betrag in Höhe von 30.000 Euro zuzüglich 0,30 Euro je Einwohner:in
  • Gemeinden die nicht Mitglied einer Samtgemeinde und Samtgemeinden, die ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet sind, erhalten für die Übermittlung der Daten und Darstellung außerdem einmalig einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro
  • Mittel- und Oberzentren, die bereits seit dem 1. Januar 2024 verpflichtet sind, erhalten für das Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 40.000 Euro zuzüglich 0,25 Euro je Einwohner:in anstatt des genannten Betrags gemäß NKlimaG in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung
  • Planungsverantwortliche Stellen die freiwillig einen Wärmeplan erstellt haben und dafür ggf. Fördermittel des Bundes in Anspruch genommen haben, erhalten keine Mittelzuweisung vom Land, da ihnen keine Pflichtaufgabe übertragen wird. Das Land bietet aber einen einmaligen Bonus in Höhe von 90.000 Euro zuzüglich 0,90 Euro je Einwohner:in an unter Anrechnung etwaiger Fördermittel des Bundes. Dieser Bonus ist bis zum 31. März 2027 beim Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz zu beantragen. 

Weitere Nebenbestimmungen zur Wärmeplanung, die aber nicht direkt die kommunale Pflichtaufgabe betreffen, sind in §§ 27 – 29 NKlimaG geregelt. 

§ 26 - Klimaanpassungskonzepte

Bis zum 31. Dezember 2028 sind die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover zur Aufstellung und zum Beschluss eines Klimaanpassungskonzeptes verpflichtet, welches ihr gesamtes Kreis- oder Regionsgebiet abdeckt. 

Für die Aufgaben der Klimaanpassungskonzepte weist das Land den Landkreisen, den kreisfreien Städten sowie der Landeshauptstadt Hannover, der Stadt Göttingen und der Region Hannover ab dem 1. Januar 2027 jährlich Mittel für eine Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 12 sowie im Jahr 2027 einmalig Mittel in Höhe von 50 000  Euro zu. 

Umfangreiche Service- und Beratungsangebote bietet das Niedersächsische Kompetenzzentrum Klimawandel (NIKO) an. 

PV-Pflicht

Mit dem NKlimaG wurde auch die Solarpflicht in der Bauordnung verankert und ausgeweitet. Somit müssen bei Neubau-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen auf geeigneten Dachflächen und über Parkplätzen Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung installiert werden.

Auf Dächern mit einer Dachfläche von mehr als 50 m2 müssen mindestens 50% der Dachfläche mit PV belegt sein. Diese Pflicht gilt für Neubauten sowie bei Aufstockung, Anbau oder Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht. Für Gewerbegebäude besteht die Pflicht bereits seit Beginn des Jahres 2023, für Wohngebäude ab 2025 und für alle weiteren Gebäude ab 2024. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Bauantrags.

Auf neuen Parkplätzen ab 25 Plätzen muss die Parkplatzfläche mit PV überdacht werden. Die Pflicht gilt auch bei einer Erneuerung von mindestens 50% der Parkplatzfläche. Ausgenommen sind Parkplätze, die sich unmittelbar entlang öffentlicher Straßen befinden.

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