Das Gesetz ermöglicht es den Anwohnenden und Kommunen in der unmittelbaren Nachbarschaft, direkt von der Wertschöpfung von Windkraftanlagen (WEA) und Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV) zu profitieren. Träger von Vorhaben werden mit dem Gesetz dazu verpflichtet, die lokale Bevölkerung und die Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern finanziell an der Wertschöpfung zu beteiligen. Die finanziellen Mittel aus der Beteiligung sollen in den Kommunen dann zur Finanzierung von akzeptanzfördernden Projekten für Erneuerbare Energien eingesetzt werden.

Bei der finanziellen Beteiligung unterscheidet der Gesetzgeber in die verpflichtende Akzeptanzgabe (§ 4 NWindPVBetG) und in die verpflichtende Unterbreitung eines Angebots zur weiteren finanziellen Beteiligung (§ 6 NWindPVBetG).

Wie unterscheiden sich diese zwei Beteiligungsformen? Wer wird durch welche Beteiligungsform begünstigt? Für welche Anlage gibt es welche Beteiligungsmöglichkeit? Was bedeutet es, ein angemessenes Angebot zu unterbreiten?

Beteiligungsform – Akzeptanzabgabe (§ 4 NWindPVBetG)

Wer ist zur Beteiligung an der Akzeptanzabgabe verpflichtet?

Vorhabenträger (Projektentwickler:innen, Investor:innen) und Betreiber:innen sind zur Beteiligung der Gemeinden/Landkreise verpflichtet.

Welche Anlagen betrifft die Akzeptanzabgabe und welche nicht?

Windkraftanlagen (WEA), die an Land stehen, eine Höhe von 50 Metern und eine installierte Leistung von mind. 1 Megawatt erreichen. Für das Repowering von WEA gilt eine verpflichtende Akzeptanzabgabe, wenn eine Anlage mit mind. gleicher Leistungen und Höhe ausgetauscht wird.

Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV), die mind. eine installierte Leistung von 1 Megawatt erreichen. Für das Repowering von FFPV gilt eine verpflichtende Akzeptanzabgabe, wenn mehr als die Hälfte der einzelnen Anlagen ausgetauscht wird.

Ausgenommen von der Zahlung der Akzeptanzabgabe sind WEA und FFPV mit weniger als 1 Megawatt installierter Leistung, Agri-PV-Anlagen nach §2 Abs. 5 Nr. 4 NKlimaG, Moor-PV nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 e EEG sowie Anlagen, die als Nebeneinrichtungen gelten (diese Anlagen unterliegen dem BlmSchG). Außerdem kann das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Ausnahmen zulassen, um die Entwicklung und Erprobung technischer Neuerungen zu fördern.  

Wer wird von der Akzeptanzabgabe begünstigt?
  • Bei Windkraftanlagen werden Gemeinden/Landkreise im Umkreis von 2,5 km um die Turmmitte einer WEA begünstigt.
  • Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen werden Gemeinden/Landkreise begünstigt, auf denen sich eine FFPV befindet.

Wer von den Abgaben begünstigt wird, haben wir  in einem Info-Text näher dargestellt.

Wie hoch ist die Akzeptanzabgabe an die betroffenen Gemeinden/Landkreise?
  • Die Vorhabenträger sind verpflichtet insgesamt 0,2 ct pro kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge zu zahlen.
  • Die verpflichtende Akzeptanzabgabe wird ausgesetzt, wenn eine freiwillige Vereinbarung zwischen Vorhabenträger und der Gemeinde nach § 6 Abs. 4 EEG abgeschlossen wird. Voraussetzung ist hier eine jährliche Zahlung in Höhe von mind. 0,2 ct/kWh für die tatsächliche und fiktive Strommenge. Das zuständige Ministerium ist darüber in Kenntnis zu setzen.

 Alle neuen Anlagen geben entweder verpflichtend über NWindPVBetG oder als freiwillige Zahlung über § 6 Abs. 4 EEG eine Zahlung von 0,2 ct/jKW ab. Zu unterscheiden ist, dass über das NWindPVBetG die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeführt wird; im EEG hingegen die fiktive und tatsächliche Strommenge.

Was können die Gemeinden/Landkreise mit dem Geld aus der Akzeptanzabgabe machen?

Die Mittel müssen für Maßnahmen zur Steigerung und zum Erhalt der Akzeptanz von Windkraftanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen verwendet werden. Für pflichtige Aufgaben der Daseinsvorsorge dürfen die Mittel nicht verwendet werden.

Beteiligungsform – weitere finanzielle Beteiligung (§ 6 NWindPVBetG)

Wer ist verpflichtet, ein angemessenes Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung zu unterbreiten?

Vorhabenträger (Projektentwickler:innen, Investor:innen) und Betreiber:innen sind zur Beteiligung der lokalen Bevölkerung sowie der Gemeinden/Landkreise verpflichtet. Dabei sind die Vorhabenträger frei in der Wahl der Beteiligungsart.

Denkbar sind z.B. eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, eine Gewährung eines Nachrangdarlehens oder Direktzahlungen an die lokale Bevölkerung (um nur einige Möglichkeiten zu nennen) – die Entscheidung über die Art der Beteiligung liegt jedoch bei den Vorhabenträger. 

Welche Anlagen betrifft die weitere finanzielle Beteiligung und welche nicht?

Alle Bedingungen an den Anwendungsbereich nach § 3 NWindPVBetG treffen auch für die weitere finanzielle Beteiligung zu. Zusätzlich werden weitere Ausnahmen aufgeführt. Für die folgenden Anlagen muss kein Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung unterbreitet werden:

    • Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die weniger als 5 Megawatt installierte Leistung erreichen
    • Anlagen der Eigenversorgung oder die der vertraglich vereinbarten Stromversorgung von Entnahmestellen jur. Personen dienen, im Umkreis der Anlagen von 4,5 km auf dem betroffenen Gemeindegebiet/Landkreise
    • von Bürgergesellschaften nach § 3 Nr. 15 EEG, mit mind. 20 % der Stimmrechte bei den Einwohner:innen der betroffenen Gemeinde /Landkreise
Wem kann ein angemessenes Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung unterbreitet werden?
  • Bei Windkraftanlagen (WEA) werden Gemeinden/Landkreise im Umkreis von 2,5 km um die Turmmitte einer WEA begünstigt.
  • Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV) werden Gemeinden/Landkreise begünstigt, auf denen sich eine FFPV befindet.
  • Bei WEA und FFPV können betroffene Einwohner:innen mit Haupt- oder Nebenwohnung in betroffener Gemeinde/Landkreis im Umkreis von 2,5 km finanziell beteiligt werden.

Wer von den Abgaben begünstigt wird, haben wir  in einem Info-Text näher dargestellt.

Was bedeutet Angemessenheit des Angebots?

In der Wahl der Beteiligungsart sind Vorhabenträger:innen frei, nur die Angemessenheit des Angebots ist gesetzlich festgehalten (§ 6 Abs. 3 NWindPVetG):  

  • Angemessen ist ein Angebot dann, wenn der aus der finanziellen Beteiligung jährlich erwachsende Überschuss 0,1 ct/kWh der entgeltlich abgegebenen Strommenge über die Betriebsdauer der Anlage beträgt.
  • Ebenfalls wird ein Angebot als angemessen betrachtet, wenn eine Beteiligung der betroffenen Einwohnenden oder Kommunen mit einem Anteil von 20 % an dem Vorhabenträger direkt gesellschaftsrechtlich oder in Form einer kapitalgebenden Schwarmfinanzierung erfolgt.

Kontakt

Katharina Brüntgens

0511 89 70 39-55
katharina.bruentgens [at] klimaschutz-niedersachsen.de

Kontakt

Dr. Sarah Kajari-Schröder

0511 89 70 39-54
sarah.kajari-schroeder [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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