Windkraftanlagen (WEA), die an Land stehen, eine Höhe von 50 Metern und eine installierte Leistung von mind. 1 Megawatt erreichen. Für das Repowering von WEA gilt eine verpflichtende Akzeptanzabgabe, wenn eine Anlage mit mind. gleicher Leistungen und Höhe ausgetauscht wird.
Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV), die mind. eine installierte Leistung von 1 Megawatt erreichen. Für das Repowering von FFPV gilt eine verpflichtende Akzeptanzabgabe, wenn mehr als die Hälfte der einzelnen Anlagen ausgetauscht wird.
Ausgenommen von der Zahlung der Akzeptanzabgabe sind WEA und FFPV mit weniger als 1 Megawatt installierter Leistung, Agri-PV-Anlagen nach §2 Abs. 5 Nr. 4 NKlimaG, Moor-PV nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 e EEG sowie Anlagen, die als Nebeneinrichtungen gelten (diese Anlagen unterliegen dem BlmSchG). Außerdem kann das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Ausnahmen zulassen, um die Entwicklung und Erprobung technischer Neuerungen zu fördern.