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Für den erfolgreichen Ausbau der Erneuerbaren ist die Akzeptanz der lokalen Bevölkerung und Gemeinden entscheidend. Um diese Akzeptanz zu stärken, hat das Land Niedersachsen im April 2024 das "Niedersächsische Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen" verabschiedet. Wir fassen die wichtigsten Fragen und Antworten zum Gesetz zusammen.
Das Gesetz ermöglicht es den Anwohnenden und Kommunen in der unmittelbaren Nachbarschaft, direkt von der Wertschöpfung von Windkraftanlagen (WEA) und Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV) zu profitieren. Träger von Vorhaben werden mit dem Gesetz dazu verpflichtet, die lokale Bevölkerung und die Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern finanziell an der Wertschöpfung zu beteiligen. Die finanziellen Mittel aus der Beteiligung sollen in den Kommunen dann zur Finanzierung von akzeptanzfördernden Projekten für Erneuerbare Energien eingesetzt werden.
Bei der finanziellen Beteiligung unterscheidet der Gesetzgeber in die verpflichtende Akzeptanzgabe (§ 4 NWindPVBetG) und in die verpflichtende Unterbreitung eines Angebots zur weiteren finanziellen Beteiligung (§ 6 NWindPVBetG).
Wie unterscheiden sich diese zwei Beteiligungsformen? Wer wird durch welche Beteiligungsform begünstigt? Für welche Anlage gibt es welche Beteiligungsmöglichkeit? Was bedeutet es, ein angemessenes Angebot zu unterbreiten?
Vorhabenträger (Projektentwickler:innen, Investor:innen) und Betreiber:innen sind zur Beteiligung der Gemeinden/Landkreise verpflichtet.
Windkraftanlagen (WEA), die an Land stehen, eine Höhe von 50 Metern und eine installierte Leistung von mind. 1 Megawatt erreichen. Für das Repowering von WEA gilt eine verpflichtende Akzeptanzabgabe, wenn eine Anlage mit mind. gleicher Leistungen und Höhe ausgetauscht wird.
Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV), die mind. eine installierte Leistung von 1 Megawatt erreichen. Für das Repowering von FFPV gilt eine verpflichtende Akzeptanzabgabe, wenn mehr als die Hälfte der einzelnen Anlagen ausgetauscht wird.
Ausgenommen von der Zahlung der Akzeptanzabgabe sind WEA und FFPV mit weniger als 1 Megawatt installierter Leistung, Agri-PV-Anlagen nach §2 Abs. 5 Nr. 4 NKlimaG, Moor-PV nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 e EEG sowie Anlagen, die als Nebeneinrichtungen gelten (diese Anlagen unterliegen dem BlmSchG). Außerdem kann das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Ausnahmen zulassen, um die Entwicklung und Erprobung technischer Neuerungen zu fördern.
Wer von den Abgaben begünstigt wird, haben wir in einem Info-Text näher dargestellt.
➥ Alle neuen Anlagen geben entweder verpflichtend über NWindPVBetG oder als freiwillige Zahlung über § 6 Abs. 4 EEG eine Zahlung von 0,2 ct/jKW ab. Zu unterscheiden ist, dass über das NWindPVBetG die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeführt wird; im EEG hingegen die fiktive und tatsächliche Strommenge.
Die Mittel müssen für Maßnahmen zur Steigerung und zum Erhalt der Akzeptanz von Windkraftanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen verwendet werden. Für pflichtige Aufgaben der Daseinsvorsorge dürfen die Mittel nicht verwendet werden.
Vorhabenträger (Projektentwickler:innen, Investor:innen) und Betreiber:innen sind zur Beteiligung der lokalen Bevölkerung sowie der Gemeinden/Landkreise verpflichtet. Dabei sind die Vorhabenträger frei in der Wahl der Beteiligungsart.
Denkbar sind z.B. eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, eine Gewährung eines Nachrangdarlehens oder Direktzahlungen an die lokale Bevölkerung (um nur einige Möglichkeiten zu nennen) – die Entscheidung über die Art der Beteiligung liegt jedoch bei den Vorhabenträger.
Alle Bedingungen an den Anwendungsbereich nach § 3 NWindPVBetG treffen auch für die weitere finanzielle Beteiligung zu. Zusätzlich werden weitere Ausnahmen aufgeführt. Für die folgenden Anlagen muss kein Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung unterbreitet werden:
Wer von den Abgaben begünstigt wird, haben wir in einem Info-Text näher dargestellt.
In der Wahl der Beteiligungsart sind Vorhabenträger:innen frei, nur die Angemessenheit des Angebots ist gesetzlich festgehalten (§ 6 Abs. 3 NWindPVetG):
Katharina Brüntgens
0511 89 70 39-55
katharina.bruentgens [at] klimaschutz-niedersachsen.de
Dr. Sarah Kajari-Schröder
0511 89 70 39-54
sarah.kajari-schroeder [at] klimaschutz-niedersachsen.de