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Die kommunale Wärmeplanung ist der zentrale Baustein der Wärmewende vor Ort. Hauseigentümer können dem fertiggestellten Wärmeplan entnehmen, ob für ihr Wohngebäude ein Anschluss an ein Wärmenetz zu erwarten ist oder ob weiterhin dezentral geheizt werden soll. Das 2024 in Kraft getretene Wärmeplanungsgesetz (WPG) nimmt erstmals bundesweit alle Städte und Gemeinden in die Pflicht, solch einen Wärmeplan zu erarbeiten.
Klimaneutrales Heizen kann über zwei Wege erfolgen: Entweder wird eine klimafreundliche Heizung im Gebäude installiert oder es wird über ein Wärmenetz klimaneutrale Wärme bezogen. Da die große Mehrheit der Gebäude in Deutschland nicht an ein Wärmenetz angeschlossen ist, zögern viele Hauseigentümer:innen mit der Installation einer klimafreundlichen Heizung, solange sie nicht wissen, ob ein Anschluss zukünftig noch erfolgt oder nicht.
Die kommunale Wärmeplanung (KWP), die das WPG verpflichtend für alle Städte und Gemeinden vorsieht, bietet hierfür Orientierung. Die Fristen zum Umstieg auf klimaneutrale Heizungen aus dem Gebäudeenergiegesetzt (GEG) sind daher an jene für die Veröffentlichung der KWP geknüpft.
Damit auch Fernwärme in Zukunft klimaneutral wird, setzt das WPG zudem Zielvorgaben für den Anteil von Wärme aus erneuerbarer Energie für die Jahre 2040 und 2050 fest.
Gemäß WPG ist für alle Gemeindegebiete mit einer Bevölkerung von über 100.000 bis zum 30. Juni 2026 und für alle kleineren Gemeindegebiete bis zum 30.06.2028 ein Wärmeplan zu erstellen.
Einige niedersächsische Kommunen (alle Mittel- und Oberzentren) wurden bereits durch das 2020 verabschiedete Niedersächsische Klimagesetz (NKlimaG) zur Durchführung einer Wärmeplanung verpflichtet. Eine Anpassung des NKlimaG zur Überführung in Landesrecht steht noch aus; grundsätzlich gilt dann die jeweils strengere Frist:
Wer Wärme über ein Wärmenetz bezieht, heizt nur dann klimaneutral, wenn die eingespeiste Wärme klimafreundlich erzeugt wird. Das WPG nimmt daher auch die Netzbetreiber in die Pflicht. Folgende Mindestanteile an Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme müssen für bestehende Netze erfüllt werden:
Dabei ist nicht zu stark auf Biomasse zu setzen, da deren Ausbau langfristig mit einem zu starken Flächenverbrauch einhergeht. Für Wärmenetze mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ist der Anteil an Wärme aus Biomasse daher ab dem 1. Januar 2045 auf maximal 15 Prozent begrenzt.
Auch neue Wärmenetze sollen nur zu einem begrenzten Anteil von maximal 25 Prozent Biomasse nutzen (gültig ab 1. Januar 2024). Ab dem 1. März 2025 müssen neue Wärmenetze ihre Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beziehen.
Die Veröffentlichungsfristen für die kommunale Wärmeplanung sind identisch mit den Fristen des GEG zum Heizungstausch. Im Fall eines Heizungsdefekts muss also erst dann eine klimafreundliche Heizung eingebaut werden, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt bzw. vorliegen sollte. Fehlinvestitionen durch Privatpersonen und Energieversorger sollen so vermieden werden.
Umgekehrt bedeutet eine Ausweisung als Netzausbau- oder Netzneubaugebiet, dass die Pflicht zum klimafreundlichen Heizen (zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien) mit einer Übergangsfrist von einem Monat gilt, auch vor den eigentlichen Fristen zum 30. Juni 2026 bzw. zum 30. Juni 2028. Hierfür reicht aber nicht die Ausweisung im Wärmeplan, sondern es muss ein gesonderter Beschluss z.B. des Gemeinderats erfolgen.
Hintergrund ist, dass Kommunen in den Wärmeplänen lediglich potenzielle Gebiete für eine Wärmenetz-, Wasserstoffnetz- oder dezentrale Wärmeversorgung ausweisen. Diese Ausweisung im Wärmeplan ist gemäß WPG rein informell und hat keine rechtliche Außenwirkung oder einklagbaren Rechte oder Pflichten zur Folge, sondern dient allein der Information und besseren Planbarkeit.
Sollte ein Ratsbeschluss den Anschluss eines Gebäudes an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz in Aussicht stellen und weitere Bedingungen erfüllt sein (u.a. Vertragsschluss mit einem Wärmeversorger) gilt eine gesonderte Übergangsfrist für die Erfüllung des 65-Prozent-EE-Anteils bis zum Anschluss an das Wärmenetz, längstens jedoch 10 Jahre (§ 71j GEG), bzw. bis zum Anschluss ein Wasserstoffnetz bis Ende 2044 (§ 71k GEG).
Kommunen und Netzbetreiber können über die Bundesförderungen für effiziente Wärmenetze (BEW) beim Neubau von Wärmenetzen unterstützt werden. Für den Bau von Anlagen zur Erzeugung von Wärme auf Basis erneuerbarer Energien gibt es Förderkredite der KfW. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Dr. Georg K. Schuchardt
0511 89 70 39-26
georgkonrad.schuchardt [at] klimaschutz-niedersachsen.de
Patrick Nestler
0511 89 70 39-27
patrick.nestler [at] klimaschutz-niedersachsen.de