Pflichtaufgaben im NKlimaG sorgen für Änderungen (Artikel zuletzt aktualisiert am 08. Januar 2024)

NKI-Bundesförderung läuft aufgrund der Bereitstellung von Landesmitteln zum Jahresende in einigen Kommunen aus

Mit der Novelle des NKlimaG treten zum 01.01.2024 verpflichtende Maßnahmen für niedersächsische Kommunen in Kraft. Mit Blick auf die Inanspruchnahme von Bundesfördermitteln haben die gesetzlichen Verpflichtungen des NKlimaG teils Auswirkungen auf die Förderung über die NKI/Kommunalrichtlinie. Ab 2024 erhalten betroffene Kommunen im Kontext von Klimaschutzkonzepten, dem Klimaschutzmanagement oder der Kommunalen Wärmeplanung Finanzmittel vom Land Niedersachsen, weshalb die Bundesförderung über die NKI/Kommunalrichtlinie zum 31.12.2023 gestoppt wird. 

Mit der 2022er Novelle des Niedersächsischen Klimagesetzes treten zum 01.01.2024 wichtige Änderungen und verpflichtende Maßnahmen für niedersächsische Kommunen in Kraft. Dazu zählen u. a.:

  • Die Erstellung von Klimaschutzkonzepten für alle Landkreise und kreisfreien Städte sowie Hannover und Göttingen (§ 18 (1) NKlimaG); zur Umsetzung der Konzepte bekommen die verpflichteten Kommunen ab 2026 eine zusätzliche halbe Stelle (Klimaschutzmanagement) finanziert(§ 18 (3) NKlimaG).
  • Die Pflicht für die Landkreise zur Beratung der kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden bzgl. der Inanspruchnahme von Klimaschutzfördermitteln (ab 2025) (§18 (2) NKlimaG) sowie
  • Eine kommunale Wärmeplanung für alle Einheits- oder Samtgemeinden in denen ein Mittel- oder Oberzentrum im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen ausgewiesen ist (§20 NKlimaG).

Mit Blick auf die Inanspruchnahme von Bundesfördermitteln hat diese jeweilige gesetzliche Verpflichtung Auswirkungen für die oben genannten Kommunen, die ihr Klimaschutzkonzept, ein Klimaschutzmanagement oder die kommunale Wärmeplanung aktuell über die NKI/Kommunalrichtlinie gefördert bekommen. Die Förderung wird vom Bund (ZUG) für diese Kommunen zum 31.12.2023 gestoppt. Auch Neu-Anträge können nicht mehr eingereicht werden, da eine Förderung von Maßnahmen, für die es eine gesetzliche Pflicht gibt, ausgeschlossen ist.

Vorhaben zur Klimaschutzkoordination in Landkreisen sind hingegen weiterhin förderfähig.

Das Land Niedersachsen stellt den genannten Kommunen für alle jeweils neu übertragenen Aufgaben ab 2024 Finanzmittel im Rahmen eines konnexitären Ausgleichs dauerhaft zur Verfügung. Die automatische Auszahlung erfolgt durch das Land Niedersachsen voraussichtlich jeweils zum 30.09. eines Jahres (§ 16 (2) NKlimaG) – die verpflichteten Kommunen müssen somit die Finanzmittel nicht aktiv abfordern. 

Die Höhe der jährlichen Auszahlung richtet sich für die Aufgaben gem. § 18 NKlimaG nach einem angenommenen Personalbedarf sowie Overheadkosten.
Grundlage für die Ermittlung der Personalkosten sind Personalstellen der Entgeltgruppe 12 gemäß der Tabelle der standardisierten Personalkosten des Runderlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums (aktueller Durchschnittssatz für 2023: 85.948 €):

  • für § 18 (1) NKlimaG: 1,5 Personalstellen zzgl. 30.000 €
    (Rechenbeispiel: Eine kreisfreie Stadt enthält demnach für die Aufgabe „Klimaschutzkonzept“
  • für das Jahr 2024 folgenden Betrag: 1,5*85.948+30.000 €= 158.922 €)für § 18 (2) NKlimaG: 0,5 Personalstelle.

Die Höhe der jährlichen Auszahlung richtet sich für die Aufgaben gem. § 20 NKlimaG nach einem festgelegten Schlüssel, der auf Kostenermittlungen des Landes Baden-Württemberg beruht:

  • Für die Erstaufstellung der Wärmepläne bekommt jede verpflichtete Kommune drei Jahre lang (2024-2026) jährlich einen Sockelbetrag von 16.000 € sowie 0,25 € pro Einwohner.
    (Rechenbeispiel: Bei einer Kommune von 20.000 Einwohnern wären das dementsprechend insgesamt 63.000 € für die Erstaufstellung des kommunalen Wärmeplans - aufgeteilt auf drei Jahre).
  • Für die Fortschreibung des Wärmeplans (alle fünf Jahre erforderlich) bekommt jede verpflichtete Kommune ab dem Jahr 2027 dauerhaft jährlich einen Sockelbetrag von 3.000 € sowie 0,06 € pro Einwohner.
    (Rechenbeispiel: Bei einer Kommune von 20.000 Einwohnern wären das dementsprechend jedes Jahr 4.200 €, auch wenn die Fortschreibung erst nach fünf Jahren erfolgt und von einem verminderten Aufwand auszugehen ist).

Die organisatorische Ausgestaltung der zugewiesenen Aufgaben obliegt der jeweiligen Kommune. Die Mittel werden unabhängig davon zugewiesen, ob ein Klimaschutzkonzept oder ein Wärmeplan bereits vorliegt. Die Finanzmittel des Landes könnten dann z.B. für andere Klimaschutzaufgaben der Verwaltung wie die die Umsetzung der Konzepte genutzt werden.

Kontakt

Klara Pietsch

0511 89 70 39-21
klara.pietsch [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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