Steuerliche Handhabung von PV-Anlagen deutlich vereinfacht

PV und Steuern: Die Neuerungen auf einen Blick

Die Bundesregierung hat die steuerliche Handhabung von PV-Anlagen deutlich vereinfacht. So ist es nun möglich, PV-Anlagen in der für Ein- und Zweifamilienhäusern üblichen Größe ertragssteuerfrei zu betreiben. Welche Änderungen im Detail umgesetzt wurden und nun gelten, fassen wir in diesem Artikel zusammen.

Einkommenssteuer entfällt

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde folgendes neu geregelt: Einnahmen von PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbegebäuden mit einer Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) bis 30 Kilowatt (peak) sind von der Ertragssteuer (Einkommenssteuer) befreit. Diese Änderung betrifft sowohl bestehende, als auch neue Anlagen und gilt rückwirkend bereits ab dem 01. Januar 2022 gelten.

Auch Anlagen auf Gebäuden mit Mischnutzung sowie auf Mehrfamilienhäusern werden von der Ertragssteuer befreit, sofern die Anlage eine Leistung von 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht übersteigt. Die Steuerbefreiung gilt dabei für Steuerpflichtige bzw. Mitunternehmerschaften, die PV-Anlagen bis zu einer maximalen Leistung von 100 kWp betreiben. Hier finden Sie den Gesetzestext Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

 

Keine Umsatzsteuer für den Kauf von Anlagen

Seit 01.01.2023 entfällt beim Kauf von privaten Anlagen auf Wohngebäuden die Umsatzsteuer. So wird auf die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen und notwendigem Zubehör sowie Speichern ein Nullsteuersatz angewendet. Formal handelt es sich also um keine Umsatzsteuerbefreiung beim Verkauf, sondern der Kunde erhält eine Rechnung zuzüglich 0 Prozent Umsatzsteuer. Hierdurch kann weiterhin die übliche Vorsteuererstattung in der gesamten Lieferkette beibehalten werden – erst in der Rechnung an den Endkunden wird der Nullsteuersatz angewendet.

In einem Schreiben vom 27.02.23 an die obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium verschiedene Detailfragen zum Nullsteuersatz erläutert. Insbesondere wurde genauer definiert, welche (Neben-)Leistungen unter den Nullsteuersatz fallen. Hierzu zählen u. a. "die Übernahme der Anmeldung in das MaStR, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund
technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist".

Zum Schreiben zum Nullsteuersatz

 

Für Betrieb der PV-Anlage Kleinunternehmerregelung wählen

Um auch beim Betrieb der Anlage von der Umsatzsteuer befreit zu sein, kann schon seit längerem die Kleinunternehmerregelung gewählt werden. Das ist möglich für Anlagen, mit denen weniger als 22.000 Euro Umsatz pro Jahr gemacht wird. Die Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung muss dem Finanzamt gleich bei der Anmeldung der Anlage mitgeteilt werden.

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