Reaktionen aus der Branche
Der Verband kommunaler Unternehmen betont: „Der VKU begrüßt die Gleichstellung der mobilen Speicher (zum Beispiel Fahrzeugbatterien in Elektroautos) mit den stationären Speichern (zum Beispiel Batteriespeicher in Gebäuden oder im Außenbereich). Das bedeutet: Beide sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben, etwa bei Netzentgelten oder der Teilnahme am Energiemarkt.
Damit bidirektionales Laden funktioniert, muss technisch klar erfasst werden, wie viel Strom aus dem Netz ins Fahrzeug fließt, aus der Fahrzeugbatterie zurück ins Netz geht, oder gegebenenfalls aus einer eigenen Erzeugungsanlage (zum Beispiel PV-Anlage) kommt. Diese Abgrenzung ist wichtig für Abrechnung, Netzentgelte und steuerliche Fragen. Der VKU fordert, dass dies vor Ort einfach und kostengünstig möglich sein muss, also keine teuren Messkonzepte oder komplizierte Technik notwendig sein sollten.
Wir hoffen, dass die Bundesnetzagentur im Verfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL*) eine praxistaugliche und kostengünstige Lösung findet, die sich auch im Alltag problemlos umsetzen lässt.“
Volker Gillessen (Bereichsleiter Elektromobilität) von EcoLibro GmbH führt weiter aus: „Mit den jüngsten gesetzlichen Änderungen zum bidirektionalen Laden wurde ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung unternommen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass bidirektionales Laden im Sinne eines netzdienlichen Speichers nur dann wirksam ist, wenn Elektrofahrzeuge über längere Zeiträume mit dem Stromnetz verbunden sind.
Hierzu ist es notwendig, private Ladeinfrastruktur mit langen Standzeiten, wie etwa bei Unternehmen sowie in Wohnimmobilien, insbesondere in Mehrparteienhäusern, konsequent aufzubauen und in die Energiesysteme zu integrieren. Aus diesem Grund wird mit der Änderung des GEIG bis Ende Mai 2026 ein weiterer wichtiger Schritt vollzogen.“
* Hintergrund zu MiSpeL und Solarspitzengesetz: Mixtur aus Netzstrom und Solarstrom
Bereits im Frühjahr 2025 wurde mit dem Solarspitzengesetz unter anderem die Möglichkeit eingeführt, Batteriespeicher mit PV-Anlagen in verschiedenen Varianten zu nutzen, ohne den EEG Förderanspruch vollständig zu verlieren (§ 19 Abs(3) EEG): entweder ausschließlich für die Speicherung von Solarstrom, oder zusätzlich zur Zwischenspeicherung von Graustrom aus dem Stromnetz (Pauschaloption oder Abgrenzungsoption). Für die Mischoptionen muss jedoch die Bundesnetzagentur noch definieren, wie Speicher und Ladepunkte in hybriden Anlagen (z.B. PV plus Batterie plus Netzanschluss) am Markt teilnehmen können, wie gemessen und abgerechnet werden muss. Diese Regelung heißt MiSpeL (Marktintegration von Speichern und Ladepunkten) und ist zur Zeit im Festlegungsverfahren soll in der ersten Jahreshälfte 2026 finalisiert werden.
Für bidirektionale Anwendungen bedeutet das: Solarstrom kann zunächst im E-Auto zwischengespeichert und später ins Netz oder in das eigene Gebäude zurückfließen, ohne dass automatisch alle Förderansprüche entfallen. Zusammen mit den neuen Änderungen des EnWG und EnFG wird es zudem wirtschaftlich attraktiver, die bestehenden Potenziale auch zu nutzen, da Abgaben und Umlagen für den nur zwischengespeicherten Strom entfallen.