In einer kleinen Artikelserie möchten wir die wichtigsten Bestandteile des WPG und GEG erläutern, häufig gestellte Fragen aufgreifen und Zusammenhänge zwischen den beiden Gesetzen und der niedersächsischen Landesgesetzgebung aufzeigen. Im Beitrag vom 9. November wurde die Wärmeplanung in Niedersachsen im Verhältnis zum Bundesgesetz zur Wärmeplanung näher beleuchtet. Gegenstand dieses Artikels ist nun, wie GEG und WPG ineinandergreifen.
Mehr als die Hälfte des deutschen Endenergieverbrauchs entfällt auf Wärmeanwendungen. Laut Energiewendebericht des Landes Niedersachsen werden in Wärmeanwendungen ca. 8 Prozent aus erneuerbaren Quellen (größtenteils biogene Brennstoffe) und gut 90 Prozent aus fossilen Brennstoffen erzeugt – einhergehend mit Treibhausgasemissionen. WPG und GEG sollen daher für eine schnellere Umsetzung der Wärmewende sorgen, um so einen zentralen Beitrag zum Erreichen der deutschen und niedersächsischen Klimaschutzziele zu leisten.
Kommunale Wärmeplanung und Gebäudeenergiegesetz – ein Überblick
Die Wärmeplanung gibt Kommunen die Möglichkeit, eine Strategie für die Transformation der Wärmeversorgung zu entwickeln. So soll eine treibhausgasneutrale und zukunftsfähige Wärmeversorgung aufgebaut und die Wärmewende aktiv gestaltet werden. Einhergehende Pflichten und Fristen rund um die Durchführung einer Wärmeplanung betreffen dabei nur Kommunen. Für Privatpersonen ergeben sich hingegen keine direkten Verpflichtungen aus dem WPG!
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Info-Box: Wärmeplanung in Niedersachsen und im Bund
1. Einzig gültige Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Wärmeplanung war bisher das NKlimaG (Lesefassung), welches ab dem 01.01.2024 insgesamt 95 niedersächsische Kommunen zur Durchführung einer Wärmeplanung verpflichtet (Übersicht).
2. Das am 17.11.2023 verabschiedete „Wärmeplanungsgesetz“ des Bundes legt u. a. fest, dass auch alle anderen Kommunen (und somit auch in Niedersachsen) zur Durchführung einer Wärmeplanung verpflichtet sind. Die dadurch notwendige Novellierung des NKlimaG ist für Anfang 2024 angekündigt.
3. Unter Berücksichtigung der „Länderöffnungsklausel“ des Bundesgesetzes sind alle nach NKlimaG verpflichteten Kommunen in Niedersachsen mit mehr als 100.000 Einwohnern dazu verpflichtet, bis 30.06.2026 eine Wärmeplanung durchzuführen, nach NKlimaG verpflichtete Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern, bis 31.12.2026, siehe hier.
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Während das WPG der „Strategieentwicklung“ dient, mit der die Umsetzung der Wärmewende planerisch eingeleitet wird, beinhaltet das GEG weitere Vorgaben und Konkretisierungen. Diese Pflichten und Vorgaben des GEG betreffen sowohl Privatpersonen als auch Energieversorger!
Allerdings sind diese Fristen und Pflichten des GEG wiederum abhängig von den Ergebnissen der Kommunalen Wärmeplanung. Daher konzentrieren wir uns zunächst auf den Umgang mit einem von der Kommune erstellten Wärmeplan.