Welche Optionen bietet der neue GModG-Entwurf?

Vom GEG zum GModG

Der Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) wurde am 13.05.2026 im Bundeskabinett beschlossen und soll nun noch vor der Sommerpause das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Das neue Gesetz soll neue Wege für die Wärmewende öffnen – doch welche Optionen bietet der neue Entwurf tatsächlich und welche Lösungen bleiben vor diesem Hintergrund wirklich zukunftsfähig?

Im Entwurf zum GModG sollen zentrale Vorgaben und bisherige Ausstiegsregelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wegfallen: Die 65-%-EE-Vorgabe aus § 71 GEG ist gestrichen, ebenso § 72 mit dem Betriebsverbot für sehr alte Konstanttemperaturkessel und dem dort genannten Ausstiegsdatum aus fossilen Energieträgern. Das wirft die Frage auf, wie der Ausstieg aus den fossilen Energien im Wärmesektor gelingen soll. 

Bio-Treppe und Quoten als Alternativen?

Die Bio-Treppe, die anstelle der 65%-EE-Vorgabe den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Energien regeln soll, wurde im Vergleich zum Eckpunktepapier um die drei noch offenen Stufen ergänzt und alternative Erfüllungsoptionen (s.u.) eingeführt.

Die Stufen zum Anteil grüner Gase oder Öle staffeln sich wie folgt:

  • 2029: 10%
  • 2030: 15%
  • 2035: 30%
  • 2040: 60%

Diese Staffelung ist somit nahezu identisch mit der bestehenden Regelung aus dem noch gültigen GEG. Allerdings bleibt der gänzliche Umstieg auf erneuerbare Energien hier durch die Streichung des § 72 (Betriebsverbot, s.o.) offen. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorgabe ist nach § 43 Abs. 1 und Abs. 5 die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer. Sind Eigentümer:innen nicht zugleich Betreiber:innen der Anlage, so obliegt die Erfüllungspflicht der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber.

Die Grüngas-/Grünheizöl-Quote wiederum betrifft die Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl. Diese sollen mit einer „moderaten Quote“ von bis zu 1% ab 2028 ihren Teil zur Wärmewende beitragen und bilden somit die Minimalanforderung für alle Nutzungen von Erdgas / Heizöl. Dieser prozentuale Anteil soll künftig steigen und auf die „Bio-Treppe“ bei neuen Anlagen angerechnet werden können. Die Steuerungswirkung dieser Quote bleibt jedoch zunächst fraglich, da Biomethan bereits anteilig (1,6% laut Fachverband Biogas, Stand 07/2025) im Erdgasnetz vorhanden ist. Informationen zu der Umsetzung dieser Quote sollen erst im Sommer 2026 folgen und werden voraussichtlich durch die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegt.

Die Kostenfrage

Aufgrund der unklaren Kostenentwicklung für Grüngase werden die potenziellen Kosten und Preisszenarien von Bio-Treppe und Co. intensiv diskutiert (z.B. dena). Neben der Frage nach Preisen, Verfügbarkeiten und Konkurrenzen zu anderen Sektoren, entstehen auch neue Importabhängigkeiten – in einer ohnehin angespannten geopolitischen Lage.
Um Mieter:innen vor zu großen Preissteigerungen zu schützen, sollen die Kosten für den biogenen Brennstoffanteil zumindest für die ersten drei der vier Stufen hälftig zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen geteilt werden. Auch für die CO2-Bepreisung und die Netzentgelte ist dies ab 2028 vorgesehen. Die dena hat am 18.05.2026 Analysen zu Potenzialen und zu möglichen Preisszenarien grüner Gase veröffentlicht.

Alternativen zur Bio-Treppe

Neu im Gesetzentwurf (im Vergleich zum Eckpunktepapier) sind die alternativen Optionen zu der Bio-Treppe. Anstelle der in der Bio-Treppe vorgeschriebenen Anteile erneuerbarer Energien bei neu eingebauten fossilen Heizungen – also 10% ab 2029, bzw. 15% ab 2030 – kann die Anforderung auch durch solarthermische Anlagen erfüllt werden. Voraussetzung ist, dass die solarthermische Anlage die in § 43 Abs. 3 vorgegebene Mindestgröße erfüllt. Soll der Anteil über 15% liegen, muss ein rechnerischer Nachweis geführt werden.

Auch Wärmepumpen-Hybridheizungen sind als alternative Option möglich. Voraussetzung ist ein bivalenter Betrieb mit Vorrang für die Wärmepumpe. Das bedeutet: Die Wärmepumpe ist der Haupt-Wärmeerzeuger, der fossile Kessel das Spitzenlastgerät. Dieser springt nur dann ein, wenn die Wärmepumpe den Wärmebedarf allein nicht mehr decken kann. Diese Anlagenkonstellation erfüllt die Vorgaben des GModG, ein rechnerischer Nachweis ist hier nicht erforderlich.

Erst ab 2035 müssen Eigentümer:innen von Nichtwohngebäuden und Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten einen Nachweis vorlegen, sofern der Anteil der Wärmepumpe über 15% liegen soll. Ebenso verhält es sich mit Biomasse-Hybridheizungen. Für Wärmepumpen-Hybridheizungen, die nicht bivalent mit Vorrang für die Wärmepumpe betrieben werden, müssen direkt ab 2029 entsprechende Nachweise vorliegen.

Zukunftsfähig heizen mit der Wärmepumpe. Bildquelle: KEAN

 

Gebäudeautomation bleibt erhalten

Der Entwurf zum GModG setzt die im Eckpunktepapier angekündigten Vorgaben und Änderungen weitgehend wie geplant um. Lediglich die Gebäudeautomation nach § 71a, die ebenfalls Vorgabe der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) ist, bleibt im GModG-Entwurf erhalten und wird auf kleinere Anlagenleistungen erweitert. Dies betrifft nun Anlagen ab 70 kW Leistung, wie in der EPBD gefordert (bisher ab 270 kW). Die Gebäudeautomation ist im GModG in § 56 geregelt.

Die Vorgabe zur Energiemanagement-Pflicht wurde hingegen nicht mit übertragen und entfällt somit. Jedoch sind weiterhin Verbrauchszähler und Systeme zur Gebäude- und Anlagensteuerung gefordert. Entsprechende Regelungsdaten und Verbrauchszählerwerte müssen weiterhin erhoben werden können. Die erhobenen Daten sind zudem über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können.

Eine Optimierung des Betriebs (also ein Energiemanagement durch eine benannte Person, sowie die explizite Nutzung der genannten technischen Features) ist jedoch nicht mehr vorgeschrieben, obwohl dies in Artikel 13, Absatz 6 der EPBD als Vorgabe genannt wird. Hier ist nun der Betreiber oder die Betreiberin in der Verantwortung, die Anlage im eigenen Interesse effizient zu halten.

Fazit: Trotz der Änderungen im GModG bleibt die Wärmepumpe die zukunftssicherste Wahl. Die alternativen Erfüllungsoptionen eröffnen zwar Möglichkeiten für verschiedene (Kombi-)Lösungen, doch machen die schrittweise Erhöhung der Quoten im Zuge der Bio-Treppe und die unbekannte, mutmaßlich ansteigende Kostenentwicklung sowie die geringe Verfügbarkeit von grünen Gasen diese Alternativen langfristig riskant.

Kontakt

Carmen Dittmer

0151 526 324 76
carmen.dittmer [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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