Die Kostenfrage
Aufgrund der unklaren Kostenentwicklung für Grüngase werden die potenziellen Kosten und Preisszenarien von Bio-Treppe und Co. intensiv diskutiert (z.B. dena). Neben der Frage nach Preisen, Verfügbarkeiten und Konkurrenzen zu anderen Sektoren, entstehen auch neue Importabhängigkeiten – in einer ohnehin angespannten geopolitischen Lage.
Um Mieter:innen vor zu großen Preissteigerungen zu schützen, sollen die Kosten für den biogenen Brennstoffanteil zumindest für die ersten drei der vier Stufen hälftig zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen geteilt werden. Auch für die CO2-Bepreisung und die Netzentgelte ist dies ab 2028 vorgesehen. Die dena hat am 18.05.2026 Analysen zu Potenzialen und zu möglichen Preisszenarien grüner Gase veröffentlicht.
Alternativen zur Bio-Treppe
Neu im Gesetzentwurf (im Vergleich zum Eckpunktepapier) sind die alternativen Optionen zu der Bio-Treppe. Anstelle der in der Bio-Treppe vorgeschriebenen Anteile erneuerbarer Energien bei neu eingebauten fossilen Heizungen – also 10% ab 2029, bzw. 15% ab 2030 – kann die Anforderung auch durch solarthermische Anlagen erfüllt werden. Voraussetzung ist, dass die solarthermische Anlage die in § 43 Abs. 3 vorgegebene Mindestgröße erfüllt. Soll der Anteil über 15% liegen, muss ein rechnerischer Nachweis geführt werden.
Auch Wärmepumpen-Hybridheizungen sind als alternative Option möglich. Voraussetzung ist ein bivalenter Betrieb mit Vorrang für die Wärmepumpe. Das bedeutet: Die Wärmepumpe ist der Haupt-Wärmeerzeuger, der fossile Kessel das Spitzenlastgerät. Dieser springt nur dann ein, wenn die Wärmepumpe den Wärmebedarf allein nicht mehr decken kann. Diese Anlagenkonstellation erfüllt die Vorgaben des GModG, ein rechnerischer Nachweis ist hier nicht erforderlich.
Erst ab 2035 müssen Eigentümer:innen von Nichtwohngebäuden und Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten einen Nachweis vorlegen, sofern der Anteil der Wärmepumpe über 15% liegen soll. Ebenso verhält es sich mit Biomasse-Hybridheizungen. Für Wärmepumpen-Hybridheizungen, die nicht bivalent mit Vorrang für die Wärmepumpe betrieben werden, müssen direkt ab 2029 entsprechende Nachweise vorliegen.

Zukunftsfähig heizen mit der Wärmepumpe. Bildquelle: KEAN
Gebäudeautomation bleibt erhalten
Der Entwurf zum GModG setzt die im Eckpunktepapier angekündigten Vorgaben und Änderungen weitgehend wie geplant um. Lediglich die Gebäudeautomation nach § 71a, die ebenfalls Vorgabe der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) ist, bleibt im GModG-Entwurf erhalten und wird auf kleinere Anlagenleistungen erweitert. Dies betrifft nun Anlagen ab 70 kW Leistung, wie in der EPBD gefordert (bisher ab 270 kW). Die Gebäudeautomation ist im GModG in § 56 geregelt.
Die Vorgabe zur Energiemanagement-Pflicht wurde hingegen nicht mit übertragen und entfällt somit. Jedoch sind weiterhin Verbrauchszähler und Systeme zur Gebäude- und Anlagensteuerung gefordert. Entsprechende Regelungsdaten und Verbrauchszählerwerte müssen weiterhin erhoben werden können. Die erhobenen Daten sind zudem über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können.
Eine Optimierung des Betriebs (also ein Energiemanagement durch eine benannte Person, sowie die explizite Nutzung der genannten technischen Features) ist jedoch nicht mehr vorgeschrieben, obwohl dies in Artikel 13, Absatz 6 der EPBD als Vorgabe genannt wird. Hier ist nun der Betreiber oder die Betreiberin in der Verantwortung, die Anlage im eigenen Interesse effizient zu halten.
Fazit: Trotz der Änderungen im GModG bleibt die Wärmepumpe die zukunftssicherste Wahl. Die alternativen Erfüllungsoptionen eröffnen zwar Möglichkeiten für verschiedene (Kombi-)Lösungen, doch machen die schrittweise Erhöhung der Quoten im Zuge der Bio-Treppe und die unbekannte, mutmaßlich ansteigende Kostenentwicklung sowie die geringe Verfügbarkeit von grünen Gasen diese Alternativen langfristig riskant.