Niedersächsisches Klimaschutzgesetz

Aktuelle Information zur gültigen Rechtsgrundlage der Datenerhebung in der Kommunalen Wärmeplanung

Die Erhebung von ausgewählten Daten für die Kommunale Wärmeplanung ist gesetzlich geregelt. Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben gab es in der jüngeren Vergangenheit vermehrt Nachfragen. Das niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz informiert diesbezüglich erneut über die Gültigkeit der Vorschriften zur Wärmeplanung im Niedersächsischen Klimagesetz und die Anwendung von § 21 NKlimaG.

Zum 1. Januar 2024 traten sowohl die §§ 20 und 21 des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) als auch das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) des Bundes in Kraft. Während § 20 NKlimaG die Grundzüge der Kommunalen Wärmeplanung in Niedersachsen regelt, ermächtigt § 21 NKlimaG alle niedersächsischen Kommunen zu einer zweckgebundenen Erhebung von gebäude- oder zählerscharfen Verbrauchsdaten. Demgegenüber sieht § 10 Abs. 2 WPG eine aggregierte Datenerhebung vor.

In diesem Kontext ergaben sich vermehrt Fragen zur gültigen Rechtsgrundlage für die Ermächtigung zur Datenerhebung durch die Kommunen. Hierzu führt das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) folgendes aus:

Das NKlimaG ermöglicht es den Kommunen weiterhin, die gebäude- und zählerscharfe Übermittlung von Angaben gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 NKlimaG bei Energieunternehmen anzufordern. Nach der Rechtsauffassung des MU gelten die Datenschutzbestimmungen des § 21 NKlimaG weiterhin, da sie von der Bestandsschutzregelung des § 5 Abs. 1 WPG mit umfasst sind. Dies erstreckt sich ebenfalls auf die Anforderung von Daten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 NKlimaG bei öffentlichen Stellen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern.

Die Regelungen der Datenschutzbestimmungen nach § 21 NKlimaG gelten derzeit auch für die Kommunen, die bislang noch nicht landesgesetzlich zur Durchführung der Kommunalen Wärmeplanung verpflichtet sind.

Für die Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung gemäß den inhaltlichen Vorgaben nach NKlimaG ist eine gebäude- bzw. zählerscharfe Erhebung von Daten nicht zwingend nötig. Um eine fristgerechte Erstellung von kommunalen Wärmeplänen nicht zu gefährden, können die für die Wärmeplanung benötigten Werte auch mittels aggregierter Daten abgeleitet werden.

Kontakt

Patrick Nestler

0511 89 70 39-27
patrick.nestler [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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