Kernaussagen zum Gutachten

Anschluss- und Benutzungszwang bei GEG-konformen Heizungsanlagen?

Wir haben ein Rechtsgutachten beauftragt, das sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Gegebenheiten ein Anschluss- und Benutzungszwang zur Nutzung von Fernwärme durchgesetzt werden kann. Zentrales Ergebnis: Die Durchsetzung des Zwangs zum Anschluss und zur Nutzung eines Wärmenetzes durch die Kommune ist bei GEG-konformen Heizungsanlagen an hohe Hürden geknüpft. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine bestehende Anlage handelt – oder um einen Neueinbau. 

Grundsätzlich kann eine Kommune durch Fernwärmesatzungen einen Anschluss- und Benutzungszwang (AuBZ) zur Nutzung von Fernwärme vorgeben. Voraussetzung ist, dass dieser AuBZ einem Allgemeinwohlbelang dient. Zulässige Allgemeinwohlbelange sind dabei Klimaschutz und/oder Gesundheitsschutz. Andere Erwägungen sind hingegen nicht als alleinige Begründung für einen AuBZ zulässig. Ferner muss grundsätzlich die Möglichkeit zu Ausnahmen (Dispens) eingeräumt werden, da diese Satzungen sonst unwirksam werden.  

Vor diesem Hintergrund stellen sich viele Bürger:innen im Kontext der Wärmeplanung und Wärmewende die Frage, ob Sie bei Erlass eines AuBZ :

  1. vorhandene GEG-konforme Heizung zugunsten der Fernwärmenutzung außer Betrieb nehmen müssen?
  2. weiterhin berechtigt sind, gebäudeindividuelle GEG-konforme Heizungen in Betrieb zu nehmen? 

Um Klarheit hinsichtlich dieser Fragestellungen zu erhalten, haben wir bei den re|Rechtsanwälten ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das nicht nur die Behandlung von Wärmepumpen in solchen Gebieten, sondern auch anderer GEG-konformer Heizungsanlagen (Biomasse, Solarthermie etc.) in den Blick nimmt.

Zentrales Ergebnis des Gutachtens: Bei beiden Fragestellungen ist die Durchsetzung des Zwangs zum Anschluss und die Nutzung von zentralen Infrastrukturen zur Wärmeversorgung durch die Kommune an hohe Hürden geknüpft.  

Kriterien für die Durchsetzung eines AuBZ ... 

Die erste Hürde in diesem Zusammenhang liegt darin begründet, dass die Zwangsausübung geeignet sein muss, den Klima- und/oder Gesundheitsschutz zu fördern. Konkret bedeutet dies, dass die Fernwärme ggü. gebäudeindividueller Heizungsanlagen (i) geringere CO2-Emissionen (Klimaschutz) bzw. (ii) geringere lokale Emissionen haben muss.  

Die zweite Hürde für die Durchsetzung eines AuBZ ist, dass dieser Zwang erforderlich und angemessen sein muss. Konkret ist hier zu prüfen, ob ein gleich geeignetes, milderes Mittel an die Stelle der Zwangsdurchsetzung treten kann und ob die Zwangsdurchsetzung unzumutbar in das Eigentumsrecht des Betroffenen eingreift.  

... und deren Einordnung 

Im Ergebnis zeigt sich, dass nach Ansicht der Gutachter die Durchsetzung eines AuBZ für Wärmepumpen, Solarthermische Anlagen und Stromdirektheizungen nicht umsetzbar ist. Für diese ist kein zusätzlicher Beitrag zu Klimaschutz oder Gesundheitsschutz absehbar. Hier muss demnach eine Ausnahme vom AuBZ gewährt werden.  

Andererseits stellt sich für verbrennungstechnische Lösungen (mit biogenen Brennstoffen und Wasserstoff) die Situation differenzierter dar. Hier kann (im Einzelfall) die Durchsetzung eines AuBZ möglich sein, sofern es sich um stark schadstoffbelastete Gebiete handelt. Da bei der Verbrennung von Biomasse oder Biogas Schadstoffe emittiert werden können, kann aus Gründen des Gesundheitsschutzes unter Umständen ein AuBZ möglich sein. Die nachfolgende Tabelle fasst die Ergebnisse für verschiedene GEG-konforme Heizungen und Satzungszweck zusammen.  

Tabelle: Ist die Durchsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwanges bei bestimmten Heiztechnologien aus Gründen des Klima- oder Gesundheitsschutzes möglich? 


Weitere Informationen

➥ Das vollständige Rechtsgutachten finden Sie hier zum Download

➥ Über die wichtigsten Aspekte des Rechtsgutachtens informiert am 05. Mai von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr auch eine kostenfreie Online-Veranstaltung

Kontakt

Dr. Georg K. Schuchardt

0511 89 70 39-26
georgkonrad.schuchardt [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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