Kriterien für die Durchsetzung eines AuBZ ...
Die erste Hürde in diesem Zusammenhang liegt darin begründet, dass die Zwangsausübung geeignet sein muss, den Klima- und/oder Gesundheitsschutz zu fördern. Konkret bedeutet dies, dass die Fernwärme ggü. gebäudeindividueller Heizungsanlagen (i) geringere CO2-Emissionen (Klimaschutz) bzw. (ii) geringere lokale Emissionen haben muss.
Die zweite Hürde für die Durchsetzung eines AuBZ ist, dass dieser Zwang erforderlich und angemessen sein muss. Konkret ist hier zu prüfen, ob ein gleich geeignetes, milderes Mittel an die Stelle der Zwangsdurchsetzung treten kann und ob die Zwangsdurchsetzung unzumutbar in das Eigentumsrecht des Betroffenen eingreift.
... und deren Einordnung
Im Ergebnis zeigt sich, dass nach Ansicht der Gutachter die Durchsetzung eines AuBZ für Wärmepumpen, Solarthermische Anlagen und Stromdirektheizungen nicht umsetzbar ist. Für diese ist kein zusätzlicher Beitrag zu Klimaschutz oder Gesundheitsschutz absehbar. Hier muss demnach eine Ausnahme vom AuBZ gewährt werden.
Andererseits stellt sich für verbrennungstechnische Lösungen (mit biogenen Brennstoffen und Wasserstoff) die Situation differenzierter dar. Hier kann (im Einzelfall) die Durchsetzung eines AuBZ möglich sein, sofern es sich um stark schadstoffbelastete Gebiete handelt. Da bei der Verbrennung von Biomasse oder Biogas Schadstoffe emittiert werden können, kann aus Gründen des Gesundheitsschutzes unter Umständen ein AuBZ möglich sein. Die nachfolgende Tabelle fasst die Ergebnisse für verschiedene GEG-konforme Heizungen und Satzungszweck zusammen.
Tabelle: Ist die Durchsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwanges bei bestimmten Heiztechnologien aus Gründen des Klima- oder Gesundheitsschutzes möglich?

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