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Das niedersächsische Bauministerium hat den Bauaufsichtsämtern mit einem Erlass Hinweise zu den Abstandsregeln von Photovoltaik-Anlagen gegeben. Darin wird erläutert, dass es möglich ist, die Abstände zur nächsten Brandschutzwand auf 50 cm zu verringern. Bislang sind 1,25 m Abstand vorgeschrieben und lediglich Glas-Glas-Module durften enger platziert werden. In der Praxis dürfen nun auch Glas-Folien-Module bis auf 50 cm an das Nachbarhaus heranrücken.
Veröffentlicht am: 02. März 2023Die vorhandene Dachfläche kann damit besser für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, was vor allem für Reihenhäuser eine deutliche Verbesserung darstellt. Da es sich um einen Vorgriff auf eine geplante Änderung der niedersächsischen Bauordnung handelt, müssen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer bei ihrem örtlichen Bauamt eine Zulassung für den verringerten Abstand einholen. Zu beachten ist, dass die Abstandsregelung gilt, wenn die Module dachparallel installiert sind und nicht mehr als 30 cm über der Dachhaut installiert sind. Das ist die gängige Installationsart.
Zur Beantragung beim örtlichen Bauamt kann folgendes Formular genutzt werden.
Bereits geändert wurden 2022 die Vorgaben für Photovoltaikanlagen, die in die Bedachung integriert sind (also keine Dachaufbauten darstellen). Sie müssen nur noch die Anforderungen an eine harte Bedachung erfüllen; ein Abstand zu den genannten Wänden ist für solche Photovoltaikanlagen damit nicht mehr erforderlich. Auch Anlagen, die als „nichtbrennbar" nach DIN 4102-1 klassifiziert sind, brauchen wie bisher keinen Abstand zu o. g. Wänden halten.
Den Wortlaut des Erlasses vom 22.2.2023 finden Sie unten.
Betreff: DVO-NBauO Abstand PV-Module
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Hannover, 22.02.2023
Az.: 65 – 24000/2-11
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegebenem Anlass informiere ich Sie über die von der Bauministerkonferenz im September 2022 beschlossene Änderung des § 32 Abs. 5 der Musterbauordnung (MBO), der wie folgt lautet (inhaltliche Neuerungen fett markiert):
„(5) 1Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
²Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen folgende Abstände eingehalten werden:
1. ohne Abstand
a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn die Wände nach Halbsatz 1 mindestens 30 cm über
die Bedachung geführt sind,
b) Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie durch die Wände nach Halbsatz 1 gegen
Brandübertragung geschützt sind.
2. mindestens 0,50 m
Solaranlagen, die mit max. 30 cm Höhe über der Dachhaut installiert oder im Dach integriert sind, wenn sie nicht unter Nr. 1b fallen.
3. mindestens 1,25 m
a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, die nicht unter Nr. 1a fallen,
b) Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn sie nicht unter Nr. 1b fallen,
c) Solaranlagen, die nicht unter Nr. 1b und 2 fallen."
Es ist beabsichtigt, § 11 Abs. 6 DVO-NBauO erneut zu ändern und mindestens die in § 32 Abs. 5 MBO enthaltenen Erleichterungen zu übernehmen. Es wird derzeit noch geprüft, ob über die MBO-Regelung hinausgehende Erleichterungen vertretbar sind.
Ungeachtet des zzt. noch nicht abgeschlossenen Notifizierungsverfahrens der Änderung der MBO und der noch nicht im Detail feststehenden vorgesehenen Änderung des § 11 Abs. 6 DVO-NBauO liegen nach hiesiger Auffassung die Voraussetzungen für die Zulassung einer § 32 Abs. 5 MBO entsprechenden Abweichung nach § 66 NBauO von § 11 Abs. 6 DVO-NBauO vor, wenn ggf. eine nach § 68 NBauO von Ihnen für notwendig erachtete Nachbarbeteiligung erfolgt ist (vgl. auch Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Auflage 2020, § 70 Rn. 76). Das bedeutet konkret, dass auch sogenannte Glas-Folien-Module, die mit maximal 30 cm Höhe über der Dachhaut installiert sind und nicht durch Brandwände oder Wände anstelle von Brandwänden gegen Brandübertragung geschützt sind, zu den genannten Wänden statt 1,25 m nur 50 cm Abstand zu halten brauchen. Anfragende bitte ich im Rahmen Ihrer Aufgaben nach § 58 Abs. 1 Satz 2 NBauO entsprechend zu beraten.
-Referat Bauaufsicht, Bautechnik, Bauökologie –
Jörg Rettig
0511 89 70 39-30
joerg.rettig [at] klimaschutz-niedersachsen.de