Steueränderungsgesetz 2025

Bundesregierung beschließt Klimaschutzerleichterung für gemeinnützige Körperschaften

Gemeinnützige Organisationen, die eigene Solaranlagen betreiben, geraten bislang in ein rechtliches Dilemma: Die Einspeisung von Strom gilt steuerlich nicht als gemeinnützige Tätigkeit – und kann sogar die Gemeinnützigkeit gefährden. Doch Entlastung ist in Sicht: Die Bundesregierung hat eine Gesetzesänderung beschlossen, die den Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen ausdrücklich als unschädlich einstuft.

Viele gemeinnützige Körperschaften – etwa Vereine, Stiftungen oder Träger sozialer Einrichtungen – möchten mit eigenen Solaranlagen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und ihre Energiekosten senken. Doch das geltende Gemeinnützigkeitsrecht macht diesen Schritt bislang schwer.

Die rechtliche Problematik

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage konnte aus Sicht des Steuerrechts schnell zum Risiko werden. Grund ist, dass die Einspeisung von selbst erzeugtem Strom in das öffentliche Netz als wirtschaftliche Betätigung gilt, die nicht unmittelbar dem gemeinnützigen Satzungszweck dient. Wer nicht aufpasste, riskierte die Aberkennung der Gemeinnützigkeit – mit den entsprechenden steuerlichen Folgen.

Besonders kritisch ist das Verbot der Mittelfehlverwendung. Danach dürfen zweckgebundene Mittel wie Spenden, Mitgliedsbeiträge oder Zuschüsse nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe verwendet werden – und somit bislang auch nicht für Investitionen in Photovoltaikanlagen, die nicht als reine Selbstversorgungsanlagen gelten. Zwar könnten sogenannte freie Mittel dafür eingesetzt werden, diese stehen gemeinnützigen Körperschaften jedoch in der Regel nur sehr begrenzt zur Verfügung. Dadurch war es vielen Einrichtungen bisher kaum möglich, selbst in erneuerbare Energien zu investieren.

Gesetzesänderung: Solar wird gemeinnützig unschädlich

Die Bundesregierung hat diese Problematik erkannt und reagiert. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ausdrücklich als steuerlich unschädliche Betätigung in der Abgabenordnung verankert (Aufnahme in § 58 AO) [1]. Damit ist klargestellt, dass gemeinnützige Körperschaften Solaranlagen errichten und betreiben dürfen, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden – auch wenn die Tätigkeit nicht unmittelbar dem Satzungszweck dient. Das Gesetz hat am 19.12.2025 den Bundesrat passiert und tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Einordnung und Ausblick [2]

Mit der Neuregelung wird eine seit Jahren bestehende Unsicherheit beseitigt. Neben PV-Anlagen sind auch andere Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien umfasst. Gemeinnützige Körperschaften dürften künftig zweckgebundene Mittel für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen einsetzen. Zudem wird das bisherige Verlustverbot insoweit aufgehoben, als Verluste aus diesen Tätigkeiten die Gemeinnützigkeit nicht mehr gefährden.

Höchstgrenzen sind dabei nicht vorgesehen. Dennoch bleibt der Betrieb einer PV-Anlage grundsätzlich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, für den entsprechende Buchhaltungspflichten gelten. Die Einnahmen aus den Anlagen unterliegen der Besteuerung, sofern die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einer Körperschaft insgesamt 45.000 Euro pro Jahr übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO).

Die Novelle ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung des Klimaschutzes in der Sozialwirtschaft und öffnet das bislang ungenutzte Solarpotenzial sozialer Einrichtungen. Sie leistet einen bedeutenden Beitrag zur sozialen Energiewende.

Die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) befasst sich im Rahmen des KiSs-Projekts (Klimaschutz in der Sozialwirtschaft stärken) mit den rechtlichen Klimaschutzhemmnissen der Sozialwirtschaft und informiert regelmäßig über aktuelle Entwicklungen in diesem Bereich.

 

[1] Quelle: Bundesrat, Drucksache 745/25 vom 11.12.2025, Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung, Abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0474-25.pdf

[2] Dies ist keine Rechtsberatung und eine unverbindliche Information. Quellen der Einordnung sind die Gesetzesbegründung und eine Einordnung der Kanzlei Schomerus & Partner mbB, abrufbar unter: https://www.schomerus.de/aktuelles/teil-5-geplante-aenderungen-zur-gemeinnuetzigkeit-im-steueraenderungsgesetz-2025-photovoltaikanlagen-u-a

Kontakt

Henrik Miebach

0176 899 027 72
henrik.miebach [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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