Gesetzliche Grundlagen

Die Novelle des NKlimaG - ein weiterer Schritt in Richtung Klimaneutralität

Mit der Novelle des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) vom 18. November 2025 ist Niedersachsen einen weiteren Schritt in Richtung Klimaneutralität gegangen. In der Novelle wurden Vorgaben aus dem Wärmeplanungsgesetz und dem Klimaanpassungs-gesetz des Bundes in niedersächsisches Landesrecht überführt. Eine zentrale Neuerung ist die Ausweitung der Pflicht zur Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung für alle Einheits- und Samtgemeinden. Außerdem sind die Landkreise, kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover künftig verpflichtet, Klimaanpassungskonzepte zu erarbeiten. 

§§ 20-24 NKlimaG- Kommunale Wärmeplanung 

Die Paragrafen 20- 24 im NKlimaG befassen sich mit der Kommunalen Wärmplanung. Die inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen an die Wärmeplanung ergeben sich im Wesentlichen aus dem Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG). Abweichend zu den Vorgaben vom WPG hat sich Niedersachsen jedoch das Zieljahr 2040 zur Erreichung der Klimaneutralität gesetzt, was bei der Erstellung der Wärmeplanung zu berücksichtigen ist (vgl. § 20 Abs. 3 NKlimaG).  

Mit Inkrafttreten der Novelle zum 1. Januar 2026 sind alle Samt- und Einheitsgemeinden als planungsverantwortliche Stellen in Niedersachsen zur Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung spätestens bis zum 30. Juni 2028 verpflichtet. Bereits erstellte sowie noch in Erstellung befindliche Wärmepläne genießen einen Bestandsschutz, sofern die Anforderungen gemäß § 5 WPG erfüllt werden. Dies betrifft insbesondere niedersächsische Mittel- und Oberzentren, die bereits seit dem 1. Januar 2024 per Landesrecht zur Wärmeplanung verpflichtet sind sowie einschließlich solche, die aus Mitteln des Bundes gefördert wurden (NKI-Förderung). Aus der Novelle des NKlimaG ergeben sich für die planungsverantwortlichen Stellen außerdem neue Vorgaben zur Übermittlung und Anzeige des Wärmeplans sowie zur Weitergabe der nach Anlage 2 des WPG erforderlichen Daten an das Land (§ 23 NKlimaG). 

Quelle: KEAN

Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohner:innen können für die Wärmeplanung ein vereinfachtes Verfahren nutzen (§ 21 NKlimaG). Samtgemeinden orientieren sich hierfür an der Anzahl der Einwohner:innen der jeweiligen Mitgliedsgemeinden. Für die Gebiete von Mitgliedsgemeinden mit weniger als 10.000 Einwohner:innen kann also eine Wärme-planung mit den in § 21 NKlimaG genannten Vereinfachungsmöglichkeiten durchgeführt werden. Mit der Einführung eines Konvoi-Verfahrens besteht zudem die Möglichkeit interkommunaler Wärmeplanungen, d.h., planungsverantwortliche Stellen können die Wärmeplanung gemeinsam durchführen. Jede planungsverantwortliche Stelle muss jedoch einen eigenen Wärmeplan für ihr Gemeindegebiet erstellen, veröffentlichen und übermitteln (vgl. § 20 Abs. 2 NKlimaG).  

Finanzierung

Für die Durchführung der Pflichtaufgabe erhalten die planungsverantwortlichen Stellen finanzielle Mittel vom Land Niedersachsen (vgl. § 24 NKlimaG). Planungsverantwortlichen Stellen, die seit dem 1. Januar 2026 per NKlimaG zur Wärmeplanung verpflichtet sind, erhalten für die Jahre 2026, 2027 und 2028 jeweils finanzielle Mittel in Höhe von 30.000 Euro zzgl. 0,30 Euro je Einwohner:in. Neu: Mittel- und Oberzentren, die bereits seit dem 1. Januar 2024 zur Wärmeplanung verpflichtet sind, erhalten für das Jahr 2026 eine angepasste Mittelzuweisung in Höhe von 40.000 Euro zzgl. 0,25 Euro je Einwohner:in. Kommunen, die sich bereits vor einer gesetzlichen Verpflichtung freiwillig auf den Weg gemacht haben, erhalten vom Land einen Bonus in Höhe von 90.000 Euro zzgl. 0,90 Euro je Einwohner:in unter Anrechnung bewilligter Fördermittel des Bundes. Hierzu müssen die betroffenen Kommunen bis zum 31. März 2027 einen Antrag beim Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz stellen und darin mitteilen, in welcher Höhe Fördermittel des Bundes bewilligt wurden (vgl. § 24 Abs. 2 NKlimaG). 

§ 26 - Klimaanpassungskonzepte

Paragraf 26 im NKlimaG legt dar, dass Landkreise, kreisfreie Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover bis zum 31. Dezember 2028 ein Klimaanpassungskonzept erstellen und beschließen müssen, dass ihr gesamtes Gebiet abdeckt. Ab dem 1. Januar 2027 erhalten sie jährliche Mittel für eine Vollzeitstelle (Entgeltgruppe 12) sowie im Jahr 2027 einmalig zusätzliche 50.000 Euro.   

Weitere Information zum aktuellen NKlimaG finden Sie hier. Die Informationsseiten zur Kommunalen Wärmeplanung wurden bezüglich der Neuerungen des NKlimaG umfassend aktualisiert.

Kontakt

Patrick Nestler

0175 502 619 7
patrick.nestler [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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