Heizungförderung

Die novellierte Bundesförderung effiziente Gebäude ist in Kraft. Bis zu 70 Prozent Förderung für den Heizungstausch

Am 29.12.2023 wurde die novellierte Förderrichtlinie für die „Bundesförderung effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG-EM)“ im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat damit fast zeitgleich zum novellierten Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Förderung des Heizungstauschs.

Die Zuschussförderung für neue Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien besteht nun aus einer Grundförderung von 30 Prozent, die mit einem einkommensabhängigen Bonus, einem Klima-Geschwindigkeitsbonus, einem Effizienzbonus und einem Zuschlag für Emissionsarme Biomasseanlagen kombiniert werden kann. Die Boni sind bis zu einer Förderhöhe von maximal 70 Prozent kumulierbar. Für alle Einzelmaßnahmen kann zudem ein neuer Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit beantragt werden. Auch für Nichtwohngebäude ist der Ergänzungskredit verfügbar.

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Zuständigkeit der Fördermittelgeber (Durchführer). Die Zuständigkeit für die Zuschussförderung neuer Heizungsanlagen liegt ab dem 01.01.2024 fast vollständig bei der KfW. Lediglich die Förderung für Gebäudenetze bleibt aus diesem Teilbereich (Nummer 5.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik), Richtlinie BEG EM) beim BAFA. Auch der Ergänzungskredit für Einzelmaßnahmen wird über die KfW abgewickelt.

Die übrigen Fördergegenstände aus der BEG EM, die sogenannten Effizienzmaßnahmen, bleiben beim BAFA. Das betrifft die Förderung für die Gebäudehülle, Gebäudetechnik (außer Heizung), Heizungsoptimierung und Baubegleitung.


Antragstellung für Heizungstausch erst verzögert möglich, Maßnahmen können dank Übergangsregelung aber ab sofort umgesetzt werden

Da die Antragstellung für die neue Heizungsförderung zur KfW wechselt, ist dort eine Antragstellung derzeit noch nicht möglich. Voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 können Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Wohnimmobilien mit maximal einer Wohneinheit (Einfamilienhaus) Anträge stellen, alle anderen Antragstellergruppen sollen sukzessive folgen.

Damit Maßnahmen schon jetzt begonnen werden können, gilt ausschließlich für durch die KfW förderfähige Vorhaben des Heizungstausches eine Übergangsregelung: Antragstellerinnen und Antragsteller können förderfähige Vorhaben umsetzen und den Förderantrag dann ausnahmsweise nachträglich stellen. Wer zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch auf Basis eines Lieferungs- und Leistungsvertragsbeauftragt, kann den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. Die Vorhabenumsetzung erfolgt allerdings auf eigenes Risiko. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Zukünftig muss mit dem Förderantrag für Einzelmaßnahmen ein unterschriebener Handwerkervertrag unter Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage vorgelegt werden. Die aufschiebende oder auflösende Bedingung dient dazu, sicherzustellen dass erst nach der Förderzusage mit der Umsetzung begonnen wird und bei Ablehnung des Förderantrags eine Auflösung des Vertrags möglich ist.  Ausnahme: Für neue Heizungen ist diese aufschiebende oder auflösende Bedingung laut FAQ des BMWK erst bei einem Vorhabenbeginn ab dem 1. September 2024 erforderlich.

Weitere Information im Merkblatt des BMWK

Weitere Informationen dazu finden sich in der FAQ-Liste des BMWK


Die neuen Fördersätze bei der Heizungserneuerung gliedern sich wie folgt:

  • 30 % Grundförderung
  • 30 % Einkommens-Bonus (bis 40.000 Euro Haushaltsjahreseinkommen für eine selbstgenutzte Wohneinheit)
  • 20 % Klimageschwindigkeits-Bonus (auch „Speed-Bonus“ genannt)
  • 5 % Effizienzbonus für besonders effiziente Wärmepumpen
  • Zuschlag von 2.500 Euro für Biomasseheizungen, die einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten

Die Boni sind grundsätzlich kumulierbar – bis zu einer maximal möglichen Förderhöhe von 70 Prozent.

Ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen gewährt. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3-Prozentpunkte ab, zunächst also auf 17 Prozent  ab 1. Januar 2029. Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen gewährt.

Die geplanten Fördersätze der BEG.
Die Tabelle finden Sie hier als PDF.


Neuer Ergänzungskredit für Einzelmaßnahmen

Neu ist auch der Ergänzungskredit. Antragstellerinnen und Antragsteller können diesen bei der Hausbank/Geschäftsbank beantragen. Der konkrete Zeitpunkt, ab dem ein Antrag auf einen Ergänzungskredit gestellt werden kann, wird noch von der KfW bekanntgegeben. Auch für Nichtwohngebäude ist ein Ergänzungskredit möglich. Die Kreditsumme beträgt 500 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 5 Mio. Euro je Vorhaben.

Für selbstnutzende Eigentümer:innen einer Wohneinheit mit einem Bruttojahreseinkommen von bis zu 90 000 Euro wird zudem ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt.

Die Förderrichtlinien BEG-Wohngebäude und BEG-Nichtwohngebäude für Sanierungen auf einen Effizienzhausstandard bleiben unverändert bestehen.

Online-Vorträge mit Gruppenberatung zum Thema Heizung

Wer aktuell über einen Heizungstausch oder eine Heizungsoptimierung nachdenkt, kann sich in zwei Online-Vorträgen mit anschließender Gruppenberatung dazu informieren und individuelle Fragen stellen:

15.01.2024:  Online-Vortrag und Gruppenberatung zur Heizungsoptimierung

19.02.2024: Funktioniert eine Wärmepumpe in meinem Haus?

 

 

Kontakt

Carmen Dittmer

0511-89 70 39-20
carmen.dittmer [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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