Meldefrist am 31.05.21 abgelaufen – Nachmeldung möglich

Drittmengenabgrenzung bei Strom-Eigenerzeugungsanlagen

Wer Strom selber produziert, beispielweise mit einer Solarstromanlage (PV) oder einem Blockheizkraftwerk (BHKW), und diesen Strom selber verbraucht, muss für den selbst verbrauchten Strom keine oder nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen. Dieses gilt aber nur, wenn Erzeuger und Verbraucher dieselbe (juristische oder natürliche) Person sind (Personenidentität). Wird der erzeugte Strom an andere (Dritte) weitergegeben, muss für diesen Strom die volle EEG-Umlage bezahlt werden. Deshalb fordert das EEG schon lange, dass diese an Dritte gelieferten Strommengen ermittelt bzw. abgegrenzt werden müssen – die sogenannte „Drittmengenabgrenzung".

Es gab in den vergangenen Jahren immer wieder große juristische Diskussionen und verschiedenste Rechtsstreite darüber, wie verschiedene Strommengen zuzuordnen sind, in welchen Fällen welche Mengen gemessen werden müssen und wann sie auch abgeschätzt werden dürfen. Im Oktober 2020 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) nun den Leitfaden „Messen und Schätzen" veröffentlicht, der für viele Beispielfälle mehr Klarheit bringt. Auch die Übertragungsnetzbetreiber haben ein gemeinsames Hinweispapier veröffentlicht, in dem sie die aus ihrer Sicht geltenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Schätzung darlegen.

Schonfrist endet 2021

Da die eigentlich schon lange geltenden Mess- und Abgrenzungserfordernisse vielfach in der Praxis nicht recht „angekommen" sind, sieht das EEG in den Übergangsvorschriften gewisse „Schonfristen" vor: Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die Strom an Dritte weitergeben, haben in einer Übergangsfrist bis Ende 2021 die Möglichkeit, diese Strommengen insgesamt zu schätzen. Dies gilt jedoch nur, wenn bis Ende 2021 Zähler nachgerüstet werden oder begründet werden kann, wieso – nach strengen gesetzlichen Anforderungen – auch über den Jahreswechsel hinaus weiter geschätzt werden darf.

Relevanz für niedersächsische Kommunen

Eine Kurzumfrage unter niedersächsischen Kommunen hat ergeben, dass eine überwältigende Mehrzahl sich kaum oder noch gar nicht mit dem Thema "Drittmengenermittlung in kommunalen Liegenschaften" beschäftigt hat. Gleichzeitig äußerten verschiedene Kommunen den Wunsch nach Handlungshinweisen vor dem Hintergrund, dass sie Liegenschaften mit einer Strom-Eigenerzeugungsanlage (PV oder BHKW) betreiben, die auch von anderen Institutionen genutzt werden. Auch wenn die Bedeutung des Themas nur schwer abgeschätzt werden kann, greifen wir den Informationsbedarf aus der kommunalen Praxis gerne auf: Denn wenn beispielsweise eine Turnhalle von Sportvereinen oder die Schulküche und Mensa von einem externen Catering-Unternehmen genutzt werden, muss die Relevanz für die EEG-Umlage geprüft werden. Hierbei helfen folgende Leitfragen

Wenn Sie eine der Fragen mit „Nein" beantwortet haben, können Sie sich in aller Regel entspannen und müssen sich nicht weiter mit dem sperrigen Thema der Drittmengenabgrenzung befassen.

Wenn Sie allerdings alle diese Fragen mit „Ja" beantwortet haben, sollten Sie sich dringend mit dem Thema Drittmengenabgrenzung beschäftigen, um Nachzahlungen zu vermeiden. Zudem können hier auch über die EEG-Umlage hinaus weitere rechtliche Pflichten gelten, z.B. aus dem Stromsteuerrecht, dem Umsatzsteuerrecht oder anderen Rechtsgebieten.

Wenn Sie hier Unterstützung brauchen, melden Sie sich gerne bis 30.06.21 bei der KEAN. Bei ausreichendem Interesse planen wir für den 19.07.21 einen etwa halbtätigen Workshop mit einer Anwaltskanzlei, wo die Eckpunkte nochmal erläutert, spezielle kommunale Beispiele durchgesprochen und persönliche Fragen beantwortet werden können. Auch Unternehmen mit ähnlich konkreten Fragestellungen können gerne an der Veranstaltung teilnehmen.

Bei der Umsetzung helfen können hier auch technische Lösungen im Rahmen des Kommunalen Energiemanagements. Investitionen in Software, die für das Energiemanagement notwendig sind, sowie Investitionen in mobile und fest installierte Messtechnik, Zähler und Sensorik im Umfang von maximal 10.000 Euro werden über das Land Niedersachsen gefördert: Kommunales Energiemanagement | NBank

 

 

Weitere Informationen

Die (Nicht-)Meldung und ihre Folgen

Die entsprechenden Strommengen sind stets fristgerecht (spätestens zum 31. Mai jeden Jahres) zu melden und darzulegen, warum ggf. die Schätzung ein angemessenes Verfahren ist bzw. warum für die Mengen – obwohl Dritte sie nutzen – trotzdem keine EEG-Umlage zu zahlen ist. Wer Drittmengen nicht ordnungsgemäß erfasst und meldet, muss damit rechnen, hierfür die EEG-Umlage verzinst nachzahlen zu müssen und – vor allem – für eigentlich privilegierte, aber nicht ordnungsgemäß erfasste und abgegrenzte selbstverbrauchte Strommengen die Begünstigung zu verlieren und auch hierfür die volle EEG-Umlage zahlen zu müssen. Diese kann dann ggf. auch bis zu 10 Jahre rückwirkend vom Netzbetreiber zurückgefordert werden.

Wer diese Meldung vorgenommen hat und für Vorjahre die Mengen entsprechend geschätzt hat, erhält für die nicht ordnungsgemäße Messung in der Vergangenheit eine „Amnestie". Diese „Amnestiefrist" wurde jüngst noch einmal bis Ende 2021 verlängert: Werden bis dahin ordnungsgemäße Zähler nachgerüstet oder ist in gesetzlich eng umgrenzten Ausnahmefällen auch weiterhin eine Schätzung zulässig, kann der Netzbetreiber nicht rückwirkend die volle EEG-Umlage auf eigentlich befreite Strommengen fordern, weil in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß gemessen wurde.

Somit ist die Meldefrist für 2020 zwar abgelaufen, es können (bzw. müssen) aber – im Rahmen der nächsten Jahresmeldung – für die Vergangenheit entsprechende Korrekturmeldungen gemacht werden. Im Rahmen der Jahresmeldung 2022 muss dann auch erläutert werden, wie man für die Vorjahre geschätzt hat und wie man sicherstellt, dass ab dem 1. Januar 2022 die Mess- und Abgrenzungserfordernisse des EEG korrekt umgesetzt sind. Versäumt man dies erneut, besteht das oben genannte Nachzahlungsrisiko.

Wie funktioniert eine wirksame Meldung der Drittbelieferung

Eine „wirksame" Meldung kann nur über die von den Netzbetreibern vorgegebenen Formulare erfolgen. Erfolgt eine Drittbelieferung, liegt die Zuständigkeit insoweit bei den Übertragungsnetzbetreibern, die für die Meldungen Online-Portale zur Verfügung stellen. Bei komplizierteren Sachverhalten kann aber natürlich auch außerhalb der Portal-Meldung die Abstimmung mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber gesucht werden.

 

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