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Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Bundestag am 16.12.2020 die lang erwartete EEG-Novelle verabschiedet, die nun zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist. Besonders hinweisen wollen wir darauf, dass damit unseres Erachtens ein alles in allem akzeptabler Rahmen für den Weiterbetrieb von Altanlagen geschaffen wurde, die aus der klassischen EEG-Förderung herausfallen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Solaranlagen, die bereits einige Jahre EEG-Förderung erhalten haben, nur dann weiter eine Einspeisevergütung erhalten können, wenn sie bis 31.01.2021 im Marktstammdatenregister registriert sind.
Veröffentlicht am: 18. Januar 2021Erfreulich ist, dass Strom aus PV-Anlagen, der im eigenen Gebäude verbraucht wird, nun bis zu 30 kW/30 MWh/a von der EEG-Umlage befreit ist (bisher 10kW/10 MWh). Damit könnte der in der Nds. Förderrichtlinie PV-Speicher vorgesehene Bonus für Anlagen > 10 kW entfallen bzw. die Grenze auf 30 kW angehoben werden.
Aus dem EEG2021 ist insbesondere für Unternehmen und Kommunen, die eine PV-Anlage zwischen 100 und 750 kW planen, wichtig, dass sich ab 300 kW die Regelungen verkompliziert haben. Hier bedarf es nunmehr einer detaillierteren Abwägung, ob die Einspeisevergütung mittels Ausschreibung ermittelt oder im Zusammenhang mit dem Eigenverbrauch des erzeugten Stroms eine feste Vergütung (dann jedoch für max. 50% des erzeugten Stroms) in Anspruch genommen werden soll.
Bedauerlicherweise hat die EEG-Novelle viele Fragen offen gelassen, die uns nun im Verlauf des Jahres 2021 weiter bewegen werden. Klar ist, dass die Ausbauziele für Erneuerbare Energien und damit wohl auch die Ausschreibungsmengen nach oben korrigiert werden. Auch das Thema „Abschaffung der EEG-Umlage" als wesentlicher Hebel zur Verbesserung von Sektorenkopplung, der Gleichberechtigung von Mietern und Hauseigentümern sowie zur Entbürokratisierung bleibt weiter auf der Agenda.