Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG-Novelle: Referentenentwurf liegt vor – Hürden für Solarenergie in Niedersachsen bleiben bestehen

Am 25.08.2020 hat das Bundeswirtschaftsministerium den Referentenentwurf für die lang erwartete EEG-Novelle vorgelegt, die am 23. September mit leichten Anpassungen vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Im nächsten Schritt wird der Entwurf nun in Bundestag und Bundesrat beraten. Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) regelt die Vergütung und die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien (EE) in das Stromnetz und soll zum Jahr 2021 in neuer Form gelten. Die KEAN hat sich den Referentenentwurf des Gesetzes angeschaut und fasst in diesem Artikel zusammen, welche Auswirkungen die in dem Entwurf vorgesehenen Regelungen auf den weiteren Ausbau der Solarenergie besonders in Niedersachsen hätten und welche Hürden noch abgeschafft werden sollten. Die vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungen des Referentenentwurfs wurden nachträglich an den entsprechenden Stellen ergänzt.

Erklärtes Ziel des novellierten Gesetzes soll sein, den gesamten Strom in Deutschland bis 2050 treibhausgasneutral zu erzeugen. Dies gilt sowohl für den im Land erzeugten Strom als auch für den hier verbrauchten Strom. Dafür soll das Gesetz Regelungen und Vorgaben treffen. Auch für das Jahr 2030 werden die Ziele für den Ausbau des erneuerbaren Stroms entsprechend dem Klimaschutzprogramm 2030 festgelegt „Die erneuerbaren Energien sollen im Jahr 2030 65 Prozent des deutschen Stromverbrauchs bereitstellen", heißt es in der Begründung zum Entwurf. Das System der Ausschreibungen für große EE-Anlagen, bei denen die Projekte mit der geringsten angebotenen Einspeisevergütung je kWh den Zuschlag erhalten, bleibt bestehen und soll weiter ausgebaut werden. So können zukünftig PV-Projekte bis zu 20 MW EEG-Vergütung erhalten (bisher 10 MW), die Ausschreibungspflicht soll jedoch bereits für deutlich kleinere Anlagen ab einer Größe von 100 kW (statt 750 kW) gelten.

Anpassung durch Beschluss des Bundeskabinetts: Die Ausschreibungspflicht soll erst ab einer Größe von 500 kW gelten.

 

Auswirkungen auf die Solarenergie in Niedersachsen

Die Einspeisevergütung für kleinere PV-Anlagen ist allein in den letzten 12 Monaten um 15 Prozent gesunken. Auch die Kosten für Solarmodule sind in den letzten Jahren enorm gesunken. Doch auch wenn weitere Kostensenkungen zu erwarten sind, wiegen sie das Sinken der Einspeisevergütung nicht mehr auf - insbesondere da die Kosten für die Installation, die inzwischen fast 50 Prozent der Gesamtkosten ausmachen und mit der Lohnentwicklung eher steigen werden. Aus diesem Grund sind PV-Anlagen schon heute wirtschaftlich nur noch bei einem signifikanten Eigenverbrauch umsetzbar. Das führt dazu, dass sich die Auslegung einer PV-Anlage am Eigenverbrauch und nicht an der Größe der Dachfläche orientiert. Damit bleiben erhebliche Flächenpotenziale ungenutzt. Die Einspeisevergütung der vergangenen Jahre war für eine sinnvolle Flächennutzung zu niedrig. Um PV-Anlagen weiterhin wirtschaftlich attraktiv zu machen, ist aus Sicht der KEAN ein Einfrieren der Vergütungssätze auf dem Stand vom 01.10.2020 bspw. für 6 Monate und dann eine moderate Degression (1 bis 1,5%/Quartal) erforderlich. Wenn der Rahmen hier nicht angepasst wird, kann das Ausbauziel auch nicht erreicht werden. Der Entwurf sieht keine Änderungen beim Mechanismus zur Festlegung der Vergütungssätze für PV-Anlagen unter der Ausschreibungsgrenze vor. Bleibt diese Regelung bestehen, muss von einer Stagnation beim Ausbau der Photovoltaik ausgegangen werden.

Weiterhin hohe Hürden für KMU und Kommunen

Wesentliches Hindernis bei der Umsetzung von PV-Anlagen im mittleren Segment (100 bis 500 kW) ist bereits heute die Komplexität (EEG-Umlage, Steuern, Meldepflichten, Direktvermarktung, etc), die insbesondere von Kleinen und Mittleren Unternehmen sowie Kommunen oft nur schwer beherrscht werden kann. Diese wird nun durch eine weitere Komponente, nämlich der Ausschreibungspflicht für PV-Anlagen bereits ab einer Größe von 100 kW (statt 750 kW), noch weiter erhöht. Dazu kommt die fehlende Planungssicherheit: Bei Beauftragung einer (kostenintensiven) Planung für eine PV-Anlage ist keinerlei belastbare Abschätzung zu möglichen Vergütungssätzen möglich, da völlig offen ist, ob überhaupt ein Zuschlag in der Ausschreibung gewonnen wird und in welcher Höhe. Dieser Punkt wurde durch die im Bundeskabinett beschlossene Anpassung der Grenze auf 500 kW deutlich entschärft.

Niedersächsische Projekte haben zudem wegen der rund 10 Prozent geringeren Sonneneinstrahlung als in Bayern und Baden-Württemberg kaum Chancen auf einen Zuschlag in der Ausschreibung, wenn keine „Nordquote" für Projekte aus den sonnenärmeren Bundesländern eingeführt wird. Für Windenergie gibt es eine „Südquote" für die windärmeren südlichen Bundesländer. 

Weiterbetrieb alter Anlagen nicht praktikabel geregelt
Für den Weiterbetrieb von Anlagen, die nach 20 Jahren aus der EEG-Vergütung fallen, sieht der Entwurf die Möglichkeit vor, dass weiter Strom eingespeist werden darf. Dieser soll dann mit 0,4 Cent unter Marktwert vergütet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn kein Strom für den wesentlich lukrativeren Eigenverbrauch genutzt wird. Für die Vermarktung von Reststrom soll in diesem Fall weiterhin die Pflicht zur Direktvermarktung und die Installation teurer Messtechnik bestehen. Hier wäre – wie auch von Experten vorgeschlagen und im Entwurf immerhin für eine Übergangszeit vorgesehen – eine Bagatellgrenze von 7 kW statt der vorgeschlagenen 1 kW hilfreich, um den Weiterbetrieb zumindest für die Vielzahl der kleinen Anlagen auch mit Eigenverbrauch praktikabel zu gestalten. Übrigens muss auch weiterhin für diesen selbstverbrauchten Strom aus kleinsten PV-Anlagen, die keine Einspeisevergütung mehr erhalten, EEG-Umlage abgeführt werden.

Mieter weiterhin schlechter gestellt als Eigentümer
Während Hauseigentümer sich durch Solaranlagen kostengünstig mit Strom versorgen können und dabei von der EEG-Umlage komplett befreit sind, sofern sie eine PV-Anlage mit weniger als 10 kWp Leistung installiert haben und solange sie EEG-Einspeisevergütung erhalten, müssen Mieter die volle EEG-Umlage zahlen, wenn der Vermieter ihnen Strom aus der Anlage vom Hausdach zur Verfügung stellt. Diese beträgt aktuell 6,756 ct/kWh, sie soll ggf. auf 5 ct/kWh gedeckelt werden. Um diese Ungerechtigkeit auszugleichen, kann ein Mieterstromzuschlag von max. 2,66 ct/kWh beantragt werden – Mieter sind somit weiterhin mindestens 2,34 ct/kWh schlechter gestellt als Hauseigentümer. Dazu kommen nach wie vor hohe Kosten für Messtechnik: Statt auf Basis der vorhandenen einfachen Stromzähler in Verbindung mit Standardlastprofilen zu arbeiten, wird eine ¼-h-Messung mit teuren intelligenten Zählern (Smart Metern) für jede noch so kleine Wohnung verlangt. In der Folge ist das derzeitige Mieterstrommodell für Hauseigentümer wirtschaftlich nicht darstellbar, zumal er dann auch noch den Status eines Energieversorgers bekäme, was eine Fülle von weiteren Verpflichtungen nach sich zieht.

Anpassung durch Beschluss des Bundeskabinetts: Der maximale Mieterstromzuschlag wurde auf 3,79 ct angehoben, Mieter bleiben damit aber weiterhin um mindestens 1,2 ct/kWh schlechter gestellt als Hauseigentümer.

EGG-Umlage komplett abschaffen?
Vor diesem Hintergrund wäre es eine Möglichkeit, wie in einer Studie der dena vorgeschlagen, die EEG-Umlage komplett abzuschaffen und die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nicht nur teilweise, sondern komplett aus Stromsteuer und CO2-Abgabe zu finanzieren. Damit würde das Gesetz dann auch um ca. ein Drittel kürzer ausfallen und die Abschaffung würde viele Verwaltungsschritte in der Umsetzung komplett überflüssig machen. Zusätzlich würde die Sektorenkopplung bei der Nutzung von Strom für Wärmpumpen oder Wasserstofferzeugung unterstützt.

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