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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat im vergangenen Jahr für zahlreiche Diskussionen gesorgt. Im Zentrum stand dabei insbesondere die Pflicht, eine neue Heizung nach dem Heizungstausch zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Darüber hinaus sind weitere Paragrafen in das GEG aufgenommen worden, die einen effizienten Betrieb von Heizungsanlagen im Bestand sicherstellen sollen. Zwei dieser Paragrafen sind nun im Oktober in Kraft getreten.
Veröffentlicht am: 04. November 2024Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist in der aktuellen Fassung seit dem 01. Januar 2024 in Kraft. Seit dem 1. Oktober 2024 sind zudem Regelungen aus der "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen - EnSimiMaV" Teil des GEG geworden. Sie beinhalten Vorgaben zur Energieeffizienz von Heizungsanlagen.
Die betreffenden Paragrafen sind folgende:
• § 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
• § 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
Die Regelungen der Paragrafen 60b und 60c betreffen Gebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten oder "sonstige selbständige Nutzungseinheiten".
Die Verpflichtung zum Hydraulischen Abgleich von Bestandsanlagen bei Wohngebäuden ab sechs Wohneinheiten, wie es die EnSimiMaV vorgesehen hat, besteht nicht mehr. Für Bestandsanlagen sind nun jedoch verpflichtende Überprüfungen und Optimierungen vorgesehen.
Gemäß dem neuen Paragrafen 60b des GEG sind bestehende Heizungsanlagen, die nach dem 30. September 2009 installiert wurden und älter als 15 Jahre sind, zu überprüfen und optimieren. Sind die Heizungen noch vor diesem Stichtag in 2009 eingebaut worden, muss eine Überprüfung und Optimierung bis Ende September 2027 erfolgen.
Eine entsprechende Regelung für den Betrieb von Wärmepumpen sieht im Übrigen der § 60 a vor, der bereits seit Inkrafttreten des GEG gilt. Paragraf 60a gibt vor, dass Wärmepumpen nach einer vollständigen Heizperiode oder aber spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme einer Betriebsprüfung unterzogen werden müssen. Eine Überprüfung soll dann alle fünf Jahre stattfinden, sofern die Wärmepumpe keiner Fernkontrolle unterliegt. Diese Regelungen gelten nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen.
Das GEG sieht eine regelmäßige Betriebsprüfung für Bestandsheizungen vor. Bildquelle: shutterstock_288246074
Die Betriebsprüfung ist jeweils durch eine fachkundige Person beispielsweise aus dem Handwerk, durch Schornsteinfeger:innen oder Energieberater:innen durchzuführen( § 60a, Abs. 3 und 4). Im Falle der Überprüfung von Wärmepumpen, muss die fachkundige Person eine entsprechende Qualifikation nachweisen (§ 60a Abs. 2). Das Ergebnis der Überprüfung ist als Nachweis schriftlich festzuhalten. Optimierungsmaßnahmen, die aus den Überprüfungen gemäß § 60a oder § 60b folgen, sind innerhalb eines Jahres nach der Prüfung durchzuführen.
Die Regelungen zum hydraulischen Abgleich für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder „sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten“ sind im neuen Paragafen 60c in das GEG übernommen worden. Eine Verpflichtung besteht jedoch nur noch bei neu errichteten Anlagen. Das ist insofern ein Novum, als der hydraulische Abgleich bislang nicht gesetzlich festgeschrieben war. Er war bisher vor allem eine vertraglich geschuldete Leistung gemäß VOB (Vergabe- und Vertragsordnung) und den damit verbundenen anerkannten Regeln der Technik.
Kostenfreie Veranstaltung informiert über Neuerungen
Über die genannten Neuerungen informiert am 14. November im Rahmen einer kostenfreien KEAN-Veranstaltung Monika Schröder vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). Die Online-Informationsveranstaltung richtet sich an Energieberater:innen und Planer:innen und gibt Raum für Fragen aus dem Publikum.
Carmen Dittmer
0511-89 70 39-20
carmen.dittmer [at] klimaschutz-niedersachsen.de