Energie-Wirtschaftsgesetz (EnWG)

Energierecht: Neue Regelungen zu Energy Sharing, bidirektionalem Laden und mehr

Am 13. November 2025 hat der Bundestag die lang erwarteten Neuregelungen zahlreicher energierechtlicher Vorschriften verabschiedet. Neben der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes wurden insgesamt 27 weitere Gesetze und Verordnungen geändert – darunter das EEG, das Baugesetzbuch und das Wärmeplanungsgesetz. Sie betreffen u.a. Batteriespeicher, Energy Sharing, Kundenanlagen und Bidirektionales Laden mit E-Autos.

Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Neuerungen insbesondere im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) dar, jeweils ergänzt um eine Einordnung der Energierechtskanzlei Ziska & Talhof Rechtsanwälte PartGmbB. In der zweiten Januar-Hälfte planen wir mit Unterstützung der Energierechtskanzlei zudem eine Sonderausgabe der Reihe "Recht aktuell" zur Novelle des EnWG (Informationen folgen). Einen ersten Überblick zu den Änderungen gibt es in diesem Artikel. 

Großbatteriespeicher im Außenbereich: Auf dem Weg zum Privileg

Batteriespeicheranlagen – aber auch Wärme- und Wasserstoffspeicher – können zukünftig schneller und einfacher eingerichtet werden. Sie werden privilegiert und baurechtlich gleichbehandelt wie Wind- oder Solaranlagen im Außenbereich. Für die Genehmigung dieser Anlagen war bisher in der Regel ein Bebauungsplan notwendig – das entfällt nun. Mit der Novelle wird der § 35 Abs. 1 Nr. 11 im Baugesetzbuch (BauGB) eingeführt, der Batteriespeicher mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 Megawattstunde explizit privilegiert.

Einordnung Ziska & Talhof: Die vorgesehene Privilegierung von Batteriespeichern mit einer Speicherkapazität ab 1 MWh im Außenbereich stellt eine Anpassung dar, die auf eine stärkere Berücksichtigung systemischer Flexibilitätsbedarfe abzielt. Hierdurch können Planung und Investitionsentscheidungen für entsprechende Anlagen vereinfacht und Genehmigungsverfahren potenziell verkürzt werden. Ungeachtet dessen bestehen im Ausbau von Batteriespeichern weiterhin strukturelle Herausforderungen, wie zum Beispiel begrenzte Netzanschlusskapazitäten, eine hohe Anzahl paralleler Netzanschlussbegehren sowie das Fehlen einer übergeordneten Steuerung des Ausbaus im Hinblick auf die Netzdienlichkeit. Beim Bau der Anlagen sind zudem weiterhin alle sonstigen baurechtlichen Anforderungen einzuhalten.

Zwischen Novum und Wirklichkeit: Energy Sharing

Der neue Paragraf § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) legt in Deutschland erstmals die rechtliche Grundlage für Energy Sharing. Dieses ermöglicht die Weitergabe und Nutzung erneuerbaren Stroms innerhalb lokaler Energiegemeinschaften ausdrücklich. Anlagenbetreiber werden von den Pflichten der Energielieferanten teilweise befreit.  Stattdessen können sie die vertraglichen Beziehungen zu ihren teilnehmenden Kund:innen über vereinfachte Vereinbarungen gestalten. Es besteht somit keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Reststromverträgen.

Ab Juni 2026 sind alle Verteilnetzbetreiber verpflichtet, die gemeinsame Nutzung von Elektrizität innerhalb ihres jeweiligen Bilanzierungsgebietes zu unterstützen. Ab Juni 2028 soll Energy Sharing zudem gebietsübergreifend möglich sein – also auch zwischen benachbarten Verteilnetz- bzw. Bilanzierungsgebieten.

Einordnung Ziska & Talhof: Das Energy Sharing kann eine gute Möglichkeit sein, relativ niedrigschwellig Strom gemeinsam zu erzeugen und zu verbrauchen – und das trotz der Durchleitung durch das öffentliche Netz. Diese Möglichkeit steht jedoch nicht jedermann offen: So sind große Unternehmen explizit von der Teilnahme am Energy Sharing ausgeschlossen. Das Energy Sharing kann vor allem in Wohnquartieren bei der gemeinsamen Erzeugung und Nutzung von PV-Strom eine Rolle spielen.

Bestehende Kundenanlagen genießen Schutz des Bestands

Betreiber bestehender Kundenanlagen können zunächst aufatmen: Eine Übergangsregelung schafft Rechtssicherheit und gewährt für die kommenden drei Jahre Bestandsschutz. Der Begriff der Kundenanlage wurde bisher nicht im vollständigen Einklang mit europarechtlichen Vorgaben definiert. Die neue Übergangsfrist schützt alle Energieanlagen, die als Kundenanlage gelten und vor Inkrafttreten der Novelle an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden. Diese Anlagen sind bis zum 31. Dezember 2028 von den umfangreichen Pflichten eines Verteilnetzbetreibers ausgenommen.

Einordnung Ziska & Talhof: Wenige Themen haben in diesem Jahr für so viel Aufsehen gesorgt wie die Entscheidungen von EuGH und BGH zur Kundenanlage. Die Relevanz ist enorm – gleiches gilt für die damit einhergehende Rechtsunsicherheit. Nach entsprechender Aufforderung des Bundesrats hat der Bundestag den Bestandsschutz für bestehende Kundenanlagen zumindest für drei Jahre aufgenommen. Eine Neuregelung bzw. neue Ausgestaltung der Kriterien soll erst nach eingehender Prüfung der europarechtlichen Spielräume erfolgen. Bis dahin wird der aktuelle Zustand konserviert – es bleibt die Frage, ob diese Konservierung einer rechtlichen Überprüfung standhalten würde. Schließlich war der EuGH sehr deutlich und Behörden und Gerichte dürfen sich (eigentlich) nicht europarechtswidrig verhalten.

Bidirektionales Laden: Elektroautos als Speicher im Energiesystem

Ein weiteres spannendes Thema der EnWG-Novelle betrifft das bidirektionale Laden: Hierbei wird überschüssige Energie aus dem Fahrzeug zurück ins Netz (Vehicle-to-Grid, V2G) oder in das eigene Gebäude (Vehicle-to-Home, V2H ) gespeist. Dies ermöglicht eine Flexibilisierung des Stromsystems und verbessert potenziell gleichzeitig die Netzstabilität, indem es die Schwankungen der erneuerbaren Energiequellen ausgleicht. 

Die Novelle befreit Elektrofahrzeuge von Doppelbelastungen mit Netzentgelten beim Speichern und Einspeisen von Strom, was V2G und V2H wirtschaftlicher macht. So könnten Elektroautos in Zukunft als mobile Speicherlösungen dienen, die das Stromnetz entlasten und gleichzeitig als Heimspeicher auf Rädern agieren.

Einordnung Ziska & Talhof: Der Vorstoß schlägt gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe: Flexibilisierung des Stromsystems, Integration erneuerbarer Energien, Erhöhung der Attraktivität von Elektrofahrzeugen. Die Abschaffung der doppelten Netzentgelte (beim initialen Laden und beim Wiederaufladen nach der Rückspeisung) gilt als lang erwarteter Durchbruch und macht die Nutzung des Elektrofahrzeugs als dezentralen Speicher ab 1.1.2026 erstmalig wirtschaftlich attraktiv. Die regulatorische Änderung zum bidirektionalen Laden wird begleitet durch die MiSpeL-Festlegung der BNetzA, die ab April 2026 gilt und V2D technisch und regulatorisch weiter ausgestaltet.

Weitere Informationen:

Energiesysteme und Infrastruktur - Erneuerbare Energien - Gesetze 

Energierechtskanzlei Ziska & Talhof

Kontakt

Neele Birnbaum

0151 158 919 43
neele.birnbaum [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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