Bestehende Kundenanlagen genießen Schutz des Bestands
Betreiber bestehender Kundenanlagen können zunächst aufatmen: Eine Übergangsregelung schafft Rechtssicherheit und gewährt für die kommenden drei Jahre Bestandsschutz. Der Begriff der Kundenanlage wurde bisher nicht im vollständigen Einklang mit europarechtlichen Vorgaben definiert. Die neue Übergangsfrist schützt alle Energieanlagen, die als Kundenanlage gelten und vor Inkrafttreten der Novelle an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden. Diese Anlagen sind bis zum 31. Dezember 2028 von den umfangreichen Pflichten eines Verteilnetzbetreibers ausgenommen.
Einordnung Ziska & Talhof: Wenige Themen haben in diesem Jahr für so viel Aufsehen gesorgt wie die Entscheidungen von EuGH und BGH zur Kundenanlage. Die Relevanz ist enorm – gleiches gilt für die damit einhergehende Rechtsunsicherheit. Nach entsprechender Aufforderung des Bundesrats hat der Bundestag den Bestandsschutz für bestehende Kundenanlagen zumindest für drei Jahre aufgenommen. Eine Neuregelung bzw. neue Ausgestaltung der Kriterien soll erst nach eingehender Prüfung der europarechtlichen Spielräume erfolgen. Bis dahin wird der aktuelle Zustand konserviert – es bleibt die Frage, ob diese Konservierung einer rechtlichen Überprüfung standhalten würde. Schließlich war der EuGH sehr deutlich und Behörden und Gerichte dürfen sich (eigentlich) nicht europarechtswidrig verhalten.
Bidirektionales Laden: Elektroautos als Speicher im Energiesystem
Ein weiteres spannendes Thema der EnWG-Novelle betrifft das bidirektionale Laden: Hierbei wird überschüssige Energie aus dem Fahrzeug zurück ins Netz (Vehicle-to-Grid, V2G) oder in das eigene Gebäude (Vehicle-to-Home, V2H ) gespeist. Dies ermöglicht eine Flexibilisierung des Stromsystems und verbessert potenziell gleichzeitig die Netzstabilität, indem es die Schwankungen der erneuerbaren Energiequellen ausgleicht.
Die Novelle befreit Elektrofahrzeuge von Doppelbelastungen mit Netzentgelten beim Speichern und Einspeisen von Strom, was V2G und V2H wirtschaftlicher macht. So könnten Elektroautos in Zukunft als mobile Speicherlösungen dienen, die das Stromnetz entlasten und gleichzeitig als Heimspeicher auf Rädern agieren.
Einordnung Ziska & Talhof: Der Vorstoß schlägt gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe: Flexibilisierung des Stromsystems, Integration erneuerbarer Energien, Erhöhung der Attraktivität von Elektrofahrzeugen. Die Abschaffung der doppelten Netzentgelte (beim initialen Laden und beim Wiederaufladen nach der Rückspeisung) gilt als lang erwarteter Durchbruch und macht die Nutzung des Elektrofahrzeugs als dezentralen Speicher ab 1.1.2026 erstmalig wirtschaftlich attraktiv. Die regulatorische Änderung zum bidirektionalen Laden wird begleitet durch die MiSpeL-Festlegung der BNetzA, die ab April 2026 gilt und V2D technisch und regulatorisch weiter ausgestaltet.
Weitere Informationen:
Energiesysteme und Infrastruktur - Erneuerbare Energien - Gesetze
Energierechtskanzlei Ziska & Talhof