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Mit der Verabschiedung des neuen GEG (Gebäudeenergiegesetz) wurde auch eine Novellierung der Bundesförderung für effiziente Gebäude auf den Weg gebracht. Die Förderung von Heizungsanlagen wird angepasst und auch ein Ergänzungskredit für Wohngebäude ist vorgesehen. Bestehen soll die Zuschussförderung für neue Heizungsanlagen künftig aus einer Grundförderung von 30%, die mit einem einkommensabhängigen Bonus, einem Klima-Geschwindigkeitsbonus und einem Effizienzbonus kombinierbar ist. Die Boni sollen bis zu einer Förderhöhe von maximal 75% kumulierbar sein.
Veröffentlicht am: 12. Oktober 2023___________________________________________________________________________________
+++ Aktuell (Dezember 2023): Die Bundesregierung prüft derzeit die Auswirkungen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht vom 15. November. Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Kontext eine Haushaltssperre verfügt. Ausgenommen von der Sperre ist laut BMWK die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier können in 2023 weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind nicht betroffen und können wie geplant fortgeführt werden. Über weitere Entwicklungen zur Umsetzung der BEG ab 2024 werden wir berichten, sobald Informationen bekannt sind. +++
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Am 18.09.2023 ist der Entwurf für die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude im Teilprogramm Einzelmaßnahmen (BEG EM) zur Stellungnahme an die Verbände gesandt worden – und liegt auch der KEAN vor. Zeitgleich läuft die Ressortabstimmung in den beteiligten Ministerien. Die geplanten Konditionen des BEG werden im Folgenden erläutert:
Eine wesentliche Änderung betrifft zunächst die Zuständigkeit der Fördermittelgeber (Durchführer). Die Zuständigkeit für die Zuschussförderung neuer Heizungsanlagen liegt ab dem 01.01.2024 fast vollständig bei der KfW. Lediglich die Förderung für Gebäudenetze bleibt aus diesem Teilbereich (Nummer 5.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik), Richtlinie BEG EM) beim BAFA. Auch der Ergänzungskredit für den Heizungstausch wird über die KfW abgewickelt.
Die übrigen Fördergegenstände aus der BEG EM, die sogenannten Effizienzmaßnahmen, bleiben beim BAFA. Das betrifft die Förderung für die Gebäudehülle, Gebäudetechnik (außer Heizung), Heizungsoptimierung und Baubegleitung.
Die neuen Fördersätze bei der Heizungserneuerung gliedern sich wie folgt:
Die Boni sind grundsätzlich kumulierbar – bis zu einer maximal möglichen Förderhöhe von 75 Prozent.
Der Klima-Bonus war zunächst mit 20 % angesetzt und sollte sich ab 2029 schrittweise verringern. Nach dem „Wohnungsgipfel“ der Bundesregierung mit Mitgliedern des Bündnisses bezahlbarer Wohnraum vom 25.09.2023 wurde nun ein Maßnahmenpaket geschnürt, das auch Änderungen für den gerade vorgelegten Entwurf zur BEG-Novelle beinhaltet. Nun beträgt der Klima-Bonus für die kommenden zwei Jahre 25 %. 2026 und 2027 verringert sich der Bonus dann jeweils um 5 %-Punkte. Danach soll der Bonus um 3 % pro Jahr weiter gesenkt werden. Den Bonus soll es für den frühzeitigen Umstieg auf Erneuerbare Energien geben. Er gilt z.B. für den Austausch von Öl-, Kohle- oder Nachtspeicher-Heizungen sowie von Gasheizungen (mindestens 20 Jahre alt).
Vom Klima-Geschwindigkeitsbonus (Speed-Bonus) sollen auch Wohnungsunternehmen sowie Vermieterinnen und Vermieter profitieren. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen führt hierzu aus, dass die Regierung „den Speed-Bonus zudem auch auf Wohnungsunternehmen sowie Vermieterinnen und Vermieter“ ausweitet.
Der Effizienzbonus von 5% für Wärmepumpen bleibt bestehen, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser genutzt wird oder ein natürliches Kältemittel zum Einsatz kommt, und ist ebenfalls mit der Grundförderung kombinierbar.
Auch die Erhöhung des Fördersatzes für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle ist Teil des Maßnahmenpakets, er verdoppelt sich sogar von 15 auf 30 %. Die steuerliche Förderung erhöht sich ebenfalls von bislang 20 % auf 30 %. Beides gilt für den Zeitraum von zwei Jahren und wird dann wieder zurückgesetzt.
Die geplanten Fördersätze der BEG. Die Tabelle finden Sie hier als PDF
Höchstgrenzen und ergänzendes Kreditangebot
Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei Anlagen zur Wärmeerzeugung und auch für die Effizienzmaßnahmen wird in der neuen BEG auf 30.000 Euro beschränkt.
Bei der Heizungserneuerung in mehreren Wohngebäuden sollen laut Entwurf zur BEG ab dem 01.01.2024 folgende Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten gelten:
Bei Nichtwohngebäuden beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei Heizungserneuerung laut Entwurf 30.000 Euro für Gebäude mit bis zu bis 150 m² Nettogrundfläche. Für Gebäude mit einer größeren Nettogrundfläche sind die förderfähigen Kosten wie folgt gestaffelt:
Ergänzend ist ein zinsverbilligtes Kreditangebot erhältlich, das für Antragsteller mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr gilt. Dieses soll helfen, die finanzielle Belastung durch den Heizungstausch zeitlich zu strecken – der Kredit kann jedoch auch zur Finanzierung weiterer Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden genutzt werden. Die Zinsverbilligung soll dabei maximal 4 Prozentpunkte betragen.
Die geplante neue Förderkulisse im Fokus - AdobeStock_251281461
Antragstellung
Bei der Antragstellung für die Heizungserneuerung nach BEG EM 5.3 wird es eine Übergangsfrist geben. Die Anträge sind grundlegend vor Vorhabenbeginn zu stellen. „Abweichend davon kann für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und 30. Juni 2024, der Förderantrag bis zum 30. September 2024 nachgeholt werden.“ (Entwurf BEG EM vom 15.09.2023: § 9.2.1)
Weitere Informationen
Der Entwurf zur Novellierung ist derzeit in der Verbändeanhörung – gleichzeitig läuft die Ressortabstimmung in den beteiligten Ministerien. Am 11. Oktober hat zudem der Ausschuss „Klimaschutz und Energie“ über das Förderkonzept beraten. Mehr erfahren
Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung im Zuge des „Wohnungsgipfels“ finden Sie hier.
Carmen Dittmer
0511-89 70 39-20
carmen.dittmer [at] klimaschutz-niedersachsen.de