KEAN veröffentlicht Faktenpapier

Erleichterung im Steuerrecht für kleine PV-Anlagen

Die KEAN hat die wichtigsten steuerlichen Aspekte für den Betrieb einer PV-Anlage in einem Faktenpapier zusammengefasst. Damit wird eine Orientierung gegeben, wie PV-Anlagen sowohl in der Einkommensteuer als auch in der Umsatzsteuer behandelt werden. Das Faktenpapier ersetzt jedoch nicht die Beratung durch einen Steuerberater oder das Finanzamt.

Wer seine Photovoltaik-Anlage möglichst ohne Steuerbürokratie betreiben möchte, kann seit Juni 2021 von einer Vereinfachung profitieren. Wenn die Anlage kleiner als 10 kWp ist, kann auf die Einkommensteuererklärung verzichtet werden. Dazu muss dem Finanzamt mitgeteilt werden, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird.

Für die Umsatzsteuer besteht schon seit längerem die Möglichkeit, für Anlagen, mit denen weniger als 22.000 Euro Umsatz pro Jahr gemacht wird, die Kleinunternehmerregelung zu wählen. Dann fällt auch keine Umsatzsteuer an. Die Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung muss dem Finanzamt gleich bei der Anmeldung der Anlage mitgeteilt werden.

Diejenigen, die die Vorsteuer aus der Anschaffung der Anlage vom Finanzamt erstattet bekommen wollen, fallen in die Regelbesteuerung, die dann mindestens 5 Jahre beibehalten werden muss. Mit der Entscheidung für die Regelbesteuerung haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage und aus sämtlichen laufenden Kosten geltend zu machen. Das heißt, Sie bekommen in diesem Fall die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstattet. In der Folge ergeben sich weitere Pflichten wie die regelmäßige Vorsteueranmeldung und jährliche Umsatzsteuererklärungen.

Die KEAN hat die wichtigsten steuerlichen Aspekte für den Betrieb einer PV-Anlage zusammengefasst. Das Papier soll Orientierung bieten, wie PV-Anlagen sowohl in der Einkommensteuer als auch in der Umsatzsteuer behandelt werden. Das Faktenpapier ersetzt jedoch nicht die Beratung durch einen Steuerberater oder das Finanzamt.

Zum Faktenpapier "Photovoltaik-Anlagen auf Wohngebäuden und damit verbundene Steuerpflichten" (PDF)

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