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Am 27. September 2024 hat der Bundesrat Änderungen am Wohnungseigentums- und Mietrecht zugestimmt, die unter anderem die Installation und den Betrieb von sogenannten Steckersolaranlagen - auch bekannt als Balkonkraftwerke - erleichtern. So kann die Installation von Steckersolaranlagen nicht mehr „ohne triftigen Grund“ verweigert werden.
Veröffentlicht am: 15. Oktober 2024Steckersolaranlagen ermöglichen es auch Mieterinnen und Mietern, ihren eigenen Strom zu erzeugen und im Haushalt zu verbrauchen. Um die Nutzung der Geräte weiter zu erleichtern, wurden nun Änderungen im Wohneigentums- und Mietrecht durch den Bundesrat beschlossen. Durch die Änderungen zählen Steckersolaranlagen nun zu den sogenannten privilegierten Maßnahmen – wodurch die Installation von Steckersolaranlagen nicht mehr „ohne triftigen Grund“ (also z.B. Vorgaben des Denkmalschutzes) verweigert werden kann. Mieterinnen und Mieter haben damit einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters zur Installation einer Steckersolaranlage.
Die Erleichterungen dürften speziell bei Mieterinnen und Mietern und in Mehrfamilienhäusern zu einer steigenden Nachfrage nach Steckersolargeräten führen. Bereits im Jahr 2023 war die Anzahl der neu installierten Steckersolargeräte in Niedersachsen von zuvor etwa 7.800 auf mehr als 36.300 installierte Geräte gestiegen. Damit wurden 2023 in Niedersachsen rund 29.345 kWp Bruttoleistung allein durch Steckersolaranlagen zugebaut.
Das Gesetz wurde am 16. Oktober im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit seit 17. Oktober 2024 in Kraft.
Weitere Informationen
Jörg Rettig
0511 89 70 39-30
joerg.rettig [at] klimaschutz-niedersachsen.de