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Viele Interessenten von Wärmepumpen stellen sich derzeit die Frage, ob Gebäudeeigentümer:innen mit Wärmepumpen bei einem künftigen Fernwärmeausbau zum Anschluss an ein Fernwärmenetz gezwungen werden könnten. Grundsätzlich stehen Wärmepumpen in Fernwärmesatzungsgebieten jedoch unter besonderem Schutz. Zu diesem klaren Ergebnis kommt das Rechtsgutachten von Dr. Miriam Vollmer, das sie nun in einem Vortrag näher vorgestellt hat.
Grundsätzlich stehen Wärmepumpen in Fernwärmesatzungsgebieten unter besonderem Schutz. Zu diesem eindeutigen Ergebnis kommt das Rechtsgutachten der auf Energierecht spezialisierten Kanzlei re|Rechtsanwälte. In einer KEAN-Veranstaltung informierte die Autorin des Rechtsgutachtens, Dr. Miriam Vollmer, nun näher über die Hintergründe (Video-Mitschnitt s.u.). Ein Zwangsanschluss oder gar eine Zwangsnutzung von Fernwärme ist demnach in Fernwärmesatzungsgebieten bei bestehenden Wärmepumpen als auch bei neuen Wärmepumpen in der Praxis nahezu ausgeschlossen.
Zum Hintergrund: Prinzipiell muss der Erlass eines Anschluss- und Benutzungszwangs dem Gemeinwohl dienen. Dieses Gemeinwohl können laut §109 GEG nun auch „allgemeine Klimaschutzerwägungen“ ohne örtlichen Bezug sein, weshalb Fernwärmesatzungen ein geeignetes Mittel zur Förderung des Klimaschutzes darstellen. Wenn Wärmepumpen jedoch die Alternative zur Fernwärmenutzung sind, müssen laut Frau Dr. Vollmer Ausnahmen zu dem Anschluss- und Benutzungszwang gewährt werden.
Grund ist, dass der Erlass eines Anschluss- und Benutzungszwangs sowohl „geeignet“ als auch „erforderlich“ und „angemessen“ sein muss, um dem betreffenden Gemeinwohlziel zu dienen. Andernfalls sind Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zu gewähren. Daraus folgt laut Frau Dr. Vollmer auch, dass sowohl neue Fernwärmesatzungen als auch bestehende Fernwärmesatzungen grundsätzlich solche Ausnahmeregelungen für Wärmepumpen beinhalten müssen.
Frau Dr. Vollmer hierzu: „Ein Anschluss- und Benutzungszwang ist grundsätzlich legitim, um Klimaschutzziele und Gesundheitsschutz der Bevölkerung durchzusetzen. Allerdings müssen sich Kommunen hinreichend Einfluss auf den Betrieb der Fernwärme sichern, damit dieses Werkzeug im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge rechtmäßig ist.“
Dr. Georg K. Schuchardt
0511 89 70 39-26
georgkonrad.schuchardt [at] klimaschutz-niedersachsen.de