30 Prozent Grundförderung und Klimaboni

Fördersystematik für den Heizungstausch wird neu aufgestellt

Am 19. April hat die Bundesregierung den Entwurf für die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. In dessen Zuge soll ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Um den Umstieg möglichst sozialverträglich zu gestalten, wurde die Fördersystematik für den Heizungstausch angepasst. Hierbei gibt es einige Änderungen - die wichtigsten fassen wir für Sie zusammen.

30 Prozent Förderung – diesen Zuschuss gibt es in Zukunft grundsätzlich vom Bund für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum sowie für private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten), die eine alte fossile gegen eine neue klimafreundliche Heizung austauschen. Während es bislang eine Unterscheidung je nach eingesetzter Heizungs-Art gab (z.B. Erd- oder Luftwärmepumpe), gilt der Grund-Fördersatz künftig einheitlich für alle Erfüllungsoptionen.

Zusätzlich zu dieser Grundförderung gibt es drei verschiedene Klima-Boni, die untereinander nicht kombinierbar sind.

Klima-Bonus I (in Höhe von 20%): Beim Klima-Bonus I wird ein Bonus in Höhe von 20% (zusätzlich zur Grund-Förderung) gewährt, sofern Bürgerinnen und Bürger nach neuem GEG zwar nicht zum Heizungstausch verpflichtet sind, aber dennoch einen Austausch von fossilen Heizungen umsetzen, die älter als 30 Jahre sind. Hierbei geht es um Personen, die älter als 80 Jahre sind oder einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten. Den Bonus können auch diejenigen erhalten, die ihre Immobilie schon vor 2002 bewohnten.

Klima-Bonus II (in Höhe von 10%): Den Klima-Bonus II können diejenigen erhalten, die zwar grundsätzlich der Austauschpflicht unterliegen, die jedoch die gesetzlichen Anforderungen übererfüllen. Hierdurch soll vor allem "ein Anreiz für eine schnellere (...) Dekarbonisierung gesetzt werden". Dies kann durch einen Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht geschehen oder (für einen späteren Austausch) durch einen Erneuerbaren-Anteil von 70%. Die Antragstellung für Klimaboni I und II wird dabei zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an Produktion und Handwerker zu strecken und keinen preistreibenden Effekt zu generieren. So sind ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre förderfähig, ab 2025 alle Geräte älter 35 Jahre und ab 2026 alle Geräte, die älter als 30 Jahre sind.

Klima-Bonus III (in Höhe von 10%): Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt – also bei Heizungen (jünger als 30 Jahre), die irreparabel kaputt gegangen sind. Hierzu müssen die Anforderungen an die Umsetzung jedoch übererfüllt werden, indem der Erneuerbaren-Anteil von 65% bereits innerhalb von einem Jahr erreicht wird (anstatt nach bis zu 3 Jahren, wie es die gesetzliche Frist vorgibt).

Neben der Förderung wird zudem ein zinsgünstiger Förderkredit mit Tilgungszuschüssen aufgelegt, damit Bürgerinnen und Bürger die finanziellen Belastungen durch den Heizungstausch zeitlich strecken können. Das Kreditprogramm werde dabei laut BMWK für alle Personen zur Verfügung stehen, die einen Heizungstausch umsetzen.

Steuerliche Abschreibung bleibt als Alternative bestehen

Weiterhin bestehen bleibt die Alternative der steuerlichen Abschreibung. Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen, zu denen auch der Heizungstausch zählt, können selbstnutzende Eigentümer 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen (max. 40.000 Euro pro Wohnobjekt, verteilt über drei Jahre). Der Bonus gilt jedoch nur dann, wenn keine KfW- oder BAFA-Förderung in Anspruch genommen wurde - nachrechnen lohnt sich also!

 

Weitere Informationen

Die Meldung vom BMWK mit weiteren Informationen finden Sie hier. Ein FAQ zum GEG und zur Neuaufstellung der Heizungstausch-Förderung gibt Antworten auf verschiedene Fragen zur Förderung. Die Fördersystematik für die weiteren energetischen Sanierungsmaßnahmen bleibt indes im Rahmen der BEG grundsätzlich bestehen.