Besondere Übergangsfristen

GEG: Welche Regelungen gelten in Mehrfamilienhäusern für Etagenheizungen und Wohnungseigentümergemeinschaften?

Gerade in städtischen Gebieten finden sich zahlreiche Mehrfamilienhäuser, in denen Etagenheizungen zur Beheizung der Wohnungen eingesetzt werden. Häufig handelt es sich hierbei zudem um Einheiten von Wohnungseigentümergemeinschaften, wodurch im Kontext der Neuregelungen des GEG einige Fragen zum Vorgehen, Fristen und Co. auftauchen. Wir greifen diese auf und gehen auf einige zentrale Punkte ein.   

Während in den öffentlichen Diskussionen um das GEG insbesondere die Regelungen zum Heizungstausch im Bereich von Einfamilienhäusern thematisiert werden, treten die Regelungen für Mehrfamilienhäuser in den Diskussionen eher in den Hintergrund. Im Kontext von Mehrfamilienhäusern sind insbesondere die Regelungen bei Etagenheizungen, aber auch das Vorgehen beim Heizungstausch im Fall von Wohnungseigentümergemeinschaften von Interesse. 


Gasetagenheizungen - Übergangsfristen von bis zu 13 Jahren

Für Gasetagenheizungen gelten nach § 71l des GEG Übergangsfristen von bis zu 13 Jahren, sofern nach einem Ausfall einer Etagenheizung im Gebäude eine Zentralisierung der Heizungsanlage durchgeführt wird. Die 13 Jahre setzen sich wie folgt zusammen:

  • Fällt eine Etagenheizung im Gebäude aus, so beginnt eine Entscheidungsfrist von zunächst 5 Jahren ab dem Austausch der ersten Etagenheizung oder Einzelraumfeuerungsanlage.
  • Weitere 8 Jahre gibt es dann zur Umsetzung, wenn auf eine Zentralheizung umgestellt werden soll. Nach Fertigstellung der Zentralheizung müssen alle weiteren Heizungen im Gebäude innerhalb eines Jahres angeschlossen werden.

Ist keine Zentralheizung vorgesehen, müssen alle auszutauschenden Gasetagenheizungen gegen neue Anlagen ersetzt werden, die dann jeweils wohnungszentral die 65%-Erneuerbare Energien-Pflicht erfüllen. 

Wird die erste Etagenheizung ersetzt, so beginnt auch in diesem Fall eine Frist von fünf Jahren. Nach Ablauf dieser Frist müssen alle danach auszutauschenden Heizungen die 65%-Erneuerbare Energien-Pflicht erfüllen. Sie müssen jedoch erst bei Ausfall der bestehenden Heizung ersetzt werden oder bis spätestens zum 31.12.2044. Ein früherer Heizungstausch ist natürlich sinnvoll, aber freiwillig.

Auch bei Gas-Etagenheizungen gilt:

Für Heizungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut und mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden sollen, besteht eine Beratungspflicht. Wer also bei fossilen Brennstoffen bleiben möchte, muss sich vorher beraten lassen und sich über Alternativen informieren. In Anbetracht steigender CO2-Bepreisung ist es sinnvoll, die Umstellung auf erneuerbare Energien zu bedenken. Damit ist auch die Wärmeversorgung zukunftsfähig.

Der Einbau von Öl- und Gasheizungen ist also grundsätzlich weiterhin möglich. Dies gilt jedoch nur, bis eine Wärmeplanung vorliegt. Entsprechende Anlagen, die ab dem 01.01.2024 eingebaut werden, müssen dann ab 2029 schrittweise höhere Anteile von Wärme aus Biomasse oder Wasserstoff enthalten. Vorgesehen sind ab dem 01. Januar 2029 15 %, ab dem 01 Januar 2035 30 % und ab dem 01. Januar 2040 60 %. Bis 2044 dürfen Heizungen mit fossilen Energieträgern maximal noch betrieben werden.

Trifft die oder der Verantwortliche innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausfall einer Etagenheizung im Gebäude keine Entscheidung, ist die Zentralisierung der Heizungsanlage verpflichtend!

Wohnungseigentümergemeinschaften müssen Informationen anfordern

Für Wohnungseigentümergemeinschaften, in deren Gebäude mindestens eine Etagenheizung eingebaut ist, gilt bis zum 31.12.2024 zunächst einmal die Pflicht, sich alle Informationen zu den betreffenden Heizungsanlagen von allen Eigentümerinnen und Eigentümern sowie dem zuständigen Schornsteinfeger anzufordern.

Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Aufforderung müssen dann die Informationen wie beispielsweise Alter, Leistung und Art der Heizungsanlage der Eigentümergemeinschaft vorliegen.

Sobald die erste Etagenheizung erneuert wird, muss eine Wohnungseigentümerversammlung einberufen und ein Umsetzungskonzept zur Erfüllung der 65%-EE-Pflicht erarbeitet werden. Bis zur vollständigen Umsetzung ist mindestens einmal jährlich in der Wohnungseigentümerversammlung über den Stand der Umsetzung der Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu berichten.

 

Weitere Informationen

Eine Möglichkeit zur Erfüllung der 65%-EE-Pflicht bietet auch in Mehrfamilienhäusern die Wärmepumpe. Hierzu haben wir drei Beispiele aus der Praxis vorgestellt, bei denen auf sehr unterschiedliche Weise Wärmepumpen in einem Mehrfamilienhaus zum Einsatz kommen – in wenig, oder teilsanierten Gebäuden. Zu den Beispielen 

Kontakt

Carmen Dittmer

0511-89 70 39-20
carmen.dittmer [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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