Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

GEIG: Pflichten für Eigentümer von Nichtwohngebäuden ab 1. Januar 2025

Seit 2021 ist das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft. Es verpflichtet Gebäudeeigentümer, die zugehörigen Stellplätze mit Ladepunkten für E-Autos auszustatten oder dafür vorbereitende Maßnahmen zu ergreifen. Was konkret gilt, ist von der Anzahl der Stellplätze abhängig. Zudem greifen viele Anforderungen erst bei einer größeren Renovierung oder im Neubau. Eine aktuelle Frist betrifft alle Nichtwohngebäude mit 21 oder mehr Stellplätzen.

Für diese Gebäude muss laut § 10 GEIG dafür gesorgt werden, dass „nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird“. Diese Frist kann unterschiedlich streng ausgelegt werden; da sie jedoch bußgeldbehaftet ist, sollte zeitnah mit der Umsetzung begonnen werden, sofern dies noch nicht geschehen ist. Wenn diese Anforderung auf mehrere Gebäude desselben Eigentümers zutrifft, können diese Gebäude zusammengefasst betrachtet werden, d.h. die insgesamt erforderlichen Ladepunkte können beliebig zwischen diesen aufgeteilt werden.

Für andere Gebäude gelten, abhängig von der Stellplatzzahl, verschiedene Vorgaben, die wir auf unserer Info-Seite zusammengefasst haben.

 

Zu erwartende Verschärfung im Zusammenhang mit der EU-Gebäuderichtlinie

Das GEIG setzt Anforderungen aus der EU-Gebäuderichtlinie auf nationaler Ebene um. Die Gebäuderichtlinie wurde zuletzt 2024 angepasst. Diese Änderungen sind im GEIG aktuell noch nicht enthalten. Ein Blick in die aktuelle Gebäuderichtlinie verrät daher schon, dass das GEIG bald strenger werden wird (die Vorgaben müssen bis Mai 2026 in deutsches Recht überführt werden).

Diese strengeren Vorgaben sollten bei der Planung bereits jetzt berücksichtig werden. Wer jetzt plant, den (für NWG mit > 20 Stellplätze) erforderlichen einen Ladepunkt zu errichten, sollte besser mit zusätzlichen Ladepunkten planen oder einen Teil der Parkplätze mit Leitungsinfrastruktur (d.h. Leerrohre, durch die später Daten- und Stromkabel verlegt werden können) ausstatten. Denn die EPBD sieht für diese von der GEIG-Frist betroffenen Gebäude eine weitere Frist für den 1. Januar 2027 vor: Dann müssen 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet oder ein Ladepunkt je 10 Stellplätze vorhanden sein. Wie genau die Umsetzung in deutsches Recht ausgestaltet wird, kann allerdings nicht mit Sicherheit gesagt werden.

 

Eine ausführliche Übersicht zum GEIG finden Sie hier.

Hinweis: Unsere Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung und dienen lediglich als Orientierung. Sie stellen den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar. Es besteht daher kein Anspruch auf Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Inhalte.

Kontakt

Angelika Kämmerer

0511 89 70 39-44
angelika.kaemmerer [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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