GMG-Eckpunktepapier: Auswirkungen auf die Kommunale Wärmeplanung

Mit der geplanten Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hin zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) soll sich auch der Rahmen für die Kommunale Wärmeplanung (KWP) verändern. Die KWP bleibt als zentrales strategisches Planungsinstrument für die Wärmewende in den Kommunen bestehen, was mit Blick auf die Komplexität der Wärmewende und den damit verbundenen Herausforderungen sehr zu begrüßen ist. Die angekündigten Anpassungen im Bereich der KWP sind ebenfalls zu begrüßen, ziehen jedoch Konsequenzen nach sich, die bedacht werden müssen.

Die geplanten Regelungen für ein vereinfachtes Verfahren, insbesondere die Erhöhung der Anwendungsgrenze auf Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohner:innen, und die Festlegung für die Datenverarbeitung bei Kommunen mit weniger als 15.000 Einwohner:innen, die Nutzung von Wärmebedarfsdaten, anstatt Verbrauchsdaten in den Vordergrund zu stellen, adressieren aktuelle Herausforderungen der KWP in Niedersachsen aus den letzten Jahren.

Diese Anpassungen, ebenso wie die Vorgaben für die Bearbeitung des Themas Kälteversorgung, können zu einer Steigerung der Akzeptanz der KWP als Planungsinstrument und einem effizienteren Erarbeitungsprozess beitragen. Gleichwohl müssen die weiteren Details auf Bundes- und auf Landesebene sorgfältig abgestimmt werden. Insgesamt muss abgewartet werden, wie der neue Rechtsrahmen für die Kommunale Wärmeplanung aussehen soll.

Im Folgenden betrachten wir einige Aspekte der vorliegenden Vorschläge und ordnen sie auch mit Blick auf die niedersächsischen Regelungen für die Kommunen ein:

1. Kostenausgleich des Landes für die Kommunen

Bislang liegt lediglich ein Papier vor, das die möglichen Ansätze zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen skizziert. Die Auswirkungen auf die im NKlimaG festgelegten Konnexitäten können zum aktuellen Stand nicht abgeschätzt werden. Bei einer starken Vereinfachung der Wärmeplanung ist von einer Anpassung von Landesseite auszugehen.

2. Erbringungsfristen

Ein Großteil der niedersächsischen Kommunen wird vorerst voraussichtlich nicht von allen geplanten Änderungen der gesetzlichen Grundlagen betroffen sein: 95 Mittel- und Oberzentren die nach Vorgaben des NKlimaG in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung bereits seit dem 01.01.2024 zur Wärmeplanung verpflichtet sind sowie über 160 niedersächsische Kommunen, die für ihre Wärmeplanung Fördermittel des Bundes aus der Kommunalrichtlinie in Anspruch nehmen, erhalten für ihre ersten Wärmepläne einen Bestandsschutz (s. § 5 WPG). Für diese Kommunen sind die Vorgaben aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) erst mit der Fortschreibung der Wärmeplanung maßgebend. Es ist zu erwarten, dass ein Novellierungsprozess auf Bundesebene Zeit in Anspruch nehmen wird. Zudem ist anzunehmen, dass eine Novellierung des WPG auch gesetzliche Anpassungen auf Landesebene erforderlich macht. Mit dem Start der Wärmeplanung abzuwarten, bis ein neuer rechtlicher Rahmen geschaffen wurde, kann für Kommunen folglich dazu führen, dass sie nur wenig Zeit für die fristgerechte Erstellung ihres Wärmeplans zur Verfügung haben.

Vorgaben aus dem GEG bzw. GMG können sich davon unabhängig auswirken. Die Vorgaben aus dem GEG betreffen schon heute vorrangig Gebäudeeigentümer:innen und Betreiber:innen von Heizungsanlagen und nicht die Kommunen als planungsverantwortliche Stelle für die Wärmeplanung.

3. Aussagekraft von bestehenden Wärmeplänen

Viele kommunale Wärmepläne, sowohl in Niedersachsen als auch in anderen Bundesländern, wurden bereits erstellt oder befinden sich kurz vor der Fertigstellung. Dabei konnten insbesondere bei der Modellierung von Zielszenarien die gesetzlichen Anforderungen aus dem bisherigen GEG berücksichtigt werden. Anpassungen an diesem gesetzlichen Rahmen könnten nun dazu führen, dass für die Entwicklung der Wärmeversorgung vor Ort andere Rahmenbedingungen gelten als ursprünglich für die Modellierung der Szenarien angenommen.

Machbarkeitsstudien, die Sanierung von kommunalen Liegenschaften oder Beratungs- und Informationsangebote für den Heizungstausch als resultierende Maßnahmen aus dem Wärmeplan – um nur einige Möglichkeiten zu nennen – bleiben trotz möglicher Anpassungen des rechtlichen Rahmens weiterhin sinnvolle Ansätze, um die Wärmewende voranzubringen.

4. Entkopplung von WPG und GMG

In der Vergangenheit gab es viel Klärungsbedarf zu der Verzahnung zwischen dem WPG und dem GEG. Insbesondere haben die Stichtage für einen Heizungstausch sowie das unter Umständen frühere Inkrafttreten der Vorgaben aus dem GEG durch eine Wärmeplanung für Verwirrung gesorgt. Wir haben zuletzt in einer Veranstaltung vom 29.01.2026 dazu aufgeklärt. Künftig soll die Verzahnung der Gesetze aufgelöst werden. Dies würde voraussichtlich vor allem die Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzgebieten nach §§ 26 – 27 WPG betreffen, die ein früheres Inkrafttreten der Vorgaben aus dem GEG in entsprechenden Gebieten überhaupt ermöglichten.  Diese Möglichkeit besteht zwar aktuell auf dem Papier, aber unter Berücksichtigung der realen lokalen Gegebenheiten stellte sie für viele niedersächsische Kommunen bislang keine sinnvolle Option mit besonderem Mehrwert dar, die wahrgenommen wird.
Die einheitlichen Begriffsbestimmungen zwischen WPG und GEG/GMG bleiben – auch ohne anderweitige Verzahnung der Gesetze – hoffentlich weiterhin als positiver Aspekt bestehen.

5. Vereinfachung der Wärmeplanung

Bislang ist die Möglichkeit zur Vereinfachung der Wärmeplanung über eine Verordnungsermächtigung (vgl. § 33 WPG) den Ländern überlassen. Wie Bundes- und Landesrecht diesbezüglich im Detail zukünftig ineinandergreifen, ist bei Anpassung bzw. Einführung eines vereinfachten Verfahrens im WPG bislang nicht geklärt. Unserer Ansicht nach besteht das Risiko, dass mit einer deutlichen Vereinfachung der Wärmeplanung auch eine Reduzierung der vom Land bereitgestellten finanziellen Mittel (Konnexität) einhergehen kann. Näheres hierzu ist jedoch noch nicht bekannt.

Viele kleinere niedersächsische Gemeinden haben sich bereits über die Förderung aus der Kommunalrichtlinie auf den Weg gemacht und wären ggf. erst bei der Fortschreibung des Wärmeplans von den zukünftig geplanten Vereinfachungen betroffen.

Für Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohner:innen gibt das Eckpunktepapier Aussicht auf eine deutliche Vereinfachung für die Wärmeplanung auf etwa 20 Prozent des bisherigen Aufwands, so dass die Wärmeplanung in kürzerer Zeit abgeschlossen werden kann. Bislang lag die Grenze für ein vereinfachtes Verfahren bei 10.000 Einwohner:innen. Mit einer Anhebung dieser Grenze auf 15.000 Einwohner:innen könnten in Zukunft ca. 240 statt vormals knapp 130 Samt- und Einheitsgemeinden von einem vereinfachten Verfahren profitieren. Es bleibt abzuwarten, welche Möglichkeiten die Vereinfachungen im Zusammenspiel mit der Fortschreibung der Wärmeplanung bietet.

Für die Vereinfachung soll insbesondere die Datenerhebung für die Wärmeplanung neu ausgerichtet werden. Statt Verbrauchsdaten erheben zu müssen, sollen in der vereinfachten Wärmeplanung zukünftig Wärmebedarfsdaten genutzt werden. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Datenerhebung und –aufbereitung von Verbrauchsdaten Zeit und Kapazitäten binden kann. Auch die erforderliche Aggregation der Verbrauchsdaten von Einfamilienhäusern hat in der Vergangenheit zu vielen Fragen und Unklarheiten geführt. Mit Blick auf § 15 WPG ist jedoch auch jetzt bereits die Verwendung von Wärmebedarfen für die Bestandsanalyse zulässig. Viele Kommunen nehmen diese Möglichkeit bislang jedoch nicht wahr, da sie sich von den Verbrauchsdaten eine höhere Genauigkeit erhoffen. Diese ist für die strategische Wärmeplanung jedoch nicht zwingend erforderlich und für die Erkenntnisse und die Definition von Maßnahmen meist weniger ausschlaggebend als gedacht.

Für kleine Kommunen können weitreichende Vereinfachungen einen Mehrwert bieten, da sie ihre häufig begrenzteren personellen und finanziellen Kapazitäten so zielgenauer Nutzen können. Gleichwohl muss man herausstellen, dass eine starke Vereinfachung der Wärmeplanung auch dazu führen kann, dass Chancen übersehen oder nicht ausreichend berücksichtigt werden. Das Knowhow der lokalen Akteure sowie die örtlichen Gegebenheiten sollten also auch weiterhin im Blick behalten werden.

6. Kälteplanung

In Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohner:innen soll mit der Fortschreibung der Wärmeplanung auch die Kälteversorgung berücksichtigt werden. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Hiermit wird unserer Ansicht nach ein neuer Bestandteil definiert, der bislang nicht Teil eines Wärmeplans war. Somit muss hier auch von einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Zuweisung von finanziellen Mitteln durch das Land (Konnexität) ausgegangen werden.

Grundsätzlich sollten aus fachlicher Sicht sowohl Kälte- als auch Wärmeversorgung berücksichtigt und in den Planungsprozess einbezogen werden, sofern sie von örtlicher Relevanz für den Planungsprozess und die Umsetzung hin zu einer treibhausgasneutralen Energieversorgung sein können.

7. Wärmenetze und Einsatz von Energieträgern

Im Eckpunktepapier wird die zentrale Bedeutung von Nah- und Fernwärmenetzen für die zukünftige Wärmeversorgung betont. Selbstverständlich ist es wichtig, den Ausbau von Wärmenetzen zu stärken, dort wo sie sinnvoll sein können. Ebenso bleibt die Umrüstung bestehender Wärmenetze weg von fossilen Energieträgern hin zu erneuerbaren, treibhausgasneutralen Energiequellen eine sehr relevante Komponente für die Wärmewende.

Dennoch sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass es in Niedersachsen vielerorts bislang keine Bestandswärmenetze gibt. Viele Kommunen identifizieren deutlich weniger als die Hälfte ihrer zu beplanenden Gebiete als potenzielle Wärmenetzgebiete. Dies kann zum einen an der schütteren Siedlungsstruktur liegen, also einer geringen Bebauungs- und Wärmedichte, oder zum anderen an der mangelnden Verfügbarkeit von ausreichenden energetischen Potenzialen, die sich für die Einspeisung in ein Wärmenetz anbieten. Zusätzlich mangelt es oftmals an Betreibern bzw. Betreibermodellen sowie am fehlenden Knowhow zum Bau und Betrieb von Wärmenetzen in den Kommunen. Energiegenossenschaften können hier theoretisch einen Beitrag leisten, jedoch nicht überall die Wärmewende stemmen.

Das Eckpunktepapier skizziert den Einsatz von grünen Gasen für die Wärmeversorgung und misst diesen eine besondere Rolle im Gasnetz bei. Es muss klar sein, dass diese Gase irgendwo herkommen müssen - möglichst ohne neue globale Abhängigkeiten. Insbesondere ländliche Kommunen sind im Rahmen ihrer Wärmeplanung bereits in den Austausch mit den örtlichen Betreibern der Biogasanlagen getreten, um langfristige Versorgungskonzepte zu erarbeiten und die lokalen Kapazitäten auch vor Ort zu nutzen. Wie dies im Widerspruch zu den Plänen aus dem Eckpunktepapier steht, bleibt abzuwarten und bedarf ebenfalls Klärung.

Kontakt

Eike Bronn

0151 531 460 46
eike.bronn [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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