§ 71 legt fest, dass neue installierte Heizanlagen einen Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien nutzen müssen. Die 65-Prozent-Regel ist ein Kernstück des noch geltenden GEG. Wer eine neue Heizung einbaut oder eine alte austauscht, muss diese zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betreiben. Erfüllt wird dies u.a. mit einer Wärmepumpe, Fernwärme, Solarthermie und bestimmten Hybridlösungen. Ziel ist es, den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen schrittweise voranzubringen.
Diese Priorisierung der direkten Nutzung von erneuerbaren Energien soll nun entfallen und stattdessen der Einbau fossiler Heizsysteme wieder möglich sein. Auch wenn in diesen der Einsatz von „Grüngas“ und „Grünheizöl“ vorgesehen ist, sind die Ansprüche so gering, dass sie nicht als positiv klimarelevant eingestuft werden können. Technologieoffener – was immer gefordert wurde – sind die Vorschläge des Eckpunktepapiers jedoch nicht, denn all die im Eckpunktepapier aufgeführten Möglichkeiten waren so auch schon im GEG von 2020 zu finden, wie z.B. die „Bio-Treppe“, nur deutlich ambitionierter und verlässlicher mit Festlegungen jeweiliger Schritte bis 2040 und nicht nur bis 2030.
Ebenso gestrichen werden soll § 72, der ein Betriebsverbot für einige sehr alte, fossil betriebene Heizungsanlagen vorsieht. Letzteres gibt es in ähnlicher Form bereits seit der ersten Energieeinspar-Verordnung (EnEV) von 2002. Warum dieses Betriebsverbot für sehr alte, fossil betriebene und in der Regel ineffiziente Heizungsanlagen nun gestrichen werden soll, ist unter Klimaschutzaspekten wenig nachvollziehbar.
Zudem stellt sich die Frage, ob der Verzicht auf den expliziten Einsatz erneuerbarer Energien bei Neubauten hilfreich ist. Erneuerbare Energien in Neubauten sind schon lange Vorgabe (EnEV und EEWärmeG, später GEG) und basieren ebenfalls auf europäischen Regelungen. Ab 2030 sind sie dann auch durch die Nullemissionsgebäude ohnehin wieder verpflichtend. Man mag anführen, dass sich bei Neubauten schon zu einem sehr hohen Anteil moderne, mit erneuerbaren Energien betriebene Heizsysteme durchgesetzt haben – aber der Verzicht ist mindestens ein falsches Signal.
Ebenso fraglich ist die geplante Streichung des § 71a zur Gebäudeautomation. Die Gebäudeautomation ist eine Regelung in Artikel 13 der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) und kann daher vermutlich nicht einfach gestrichen werden. Artikel 13 legt Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, Installation, Dimensionierung, Einstellung und Überwachung von Systemen fest, einschließlich Gebäudeautomation. Er fordert energiesparende Technologien und berücksichtigt typische Betriebsbedingungen.
Nachteile für Verbraucher:innen
Besondere Nachteile erwachsen aus unserer Sicht für Gebäudeeigentümer:innen sowie für Mieter:innen. So soll es keine Beratungspflicht mehr im Vorfeld einer Heizungserneuerung mit fossilen Energieträgern geben, die den Gebäudeeigentümer:innen aufzeigen könnte, dass der Einsatz erneuerbarer Energien möglich und zukunftsfähiger ist. Und vor allem, in der aufgezeigt werden könnte, wie teuer für sie am Ende das Heizen mit fossilen Energieträgern zu stehen kommt. Denn auf fossile Brennstoffe entfällt ein stetig steigender CO2-Preis, grüne Öle und Gase sind knapp und entsprechend teurer und in Zeiten geopolitischer Spannungen sind die Weltmarktpreise für Öl und Gas hochvolatil, wie die aktuelle Krise im Nahen Osten zeigt.
So werden die Kosten für die Nutzung von Öl und Gas als Brennstoffe zunehmend schwer kalkulierbar – was vor allem die Mieterinnen und Mieter treffen wird, welche keinen Einfluss auf die Wahl der Heizungstechnologie haben.
Hierzu steht im Eckpunktepapier: „Es bedarf einer Regelung zum Schutz der Mieter vor überhöhten Nebenkosten durch den Neueinbau unwirtschaftlicher Heizungen.“ Warum die geplante Neuregelung eines Gesetzes den Einbau unwirtschaftlicher Heizungen überhaupt zulässt bzw. einkalkuliert, ist in höchstem Maße verwunderlich.
Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie im GMG
„Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz werden auch die Vorgaben der Europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) 1:1 umgesetzt. Spielräume bei der Umsetzung der EPBD schöpfen wir aus.“ – so sagt es das Eckpunktepapier.
Die EU-Gebäuderichtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) ist seit Mai 2024 in Kraft und muss bis Ende Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Frist ist für das Gebäudemodernisierungsgesetz bereits nicht zu halten, so dass auch im Eckpunktepapier ein Aufschub der Fristen aufgeführt ist.
Zwei wichtige Zielmarken der EPBD sind, dass der Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bis 2040 erfolgen soll, damit ein emissionsfreier Gebäudebestands bis zum Jahr 2050 erreicht wird. Für den Wohngebäudebestand bedeutet das konkret, dass die energetisch schlechtesten Gebäude (das sind immerhin 43% des nationalen Gebäudebestandes) eine Reduktion des durchschnittlichen Primärenergieversbrauchs um 55% bis zum Zieljahr 2050 erreichen sollen. Ausnahmen wie z.B. Denkmäler oder Gebäude mit geringer Nutzung können die Mitgliedsstaaten hier noch festlegen. Diese Einsparungen sollen laut Eckpunktepapier nicht gebäudeindividuell erfolgen, sondern man wolle den Gedanken des Quartiersansatzes im europäischen Recht verankern. Die EPBD lässt auf nationaler Ebene diesen Spielraum zu und der Quartiersansatz ist grundsätzlich zu begrüßen. Fakt bleibt aber, dass die energetisch schlechtesten Wohngebäude ihren durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs um etwas mehr als die Hälfte reduzieren müssen. Mit der Stärkung von Öl und Gas als Energieträger ist das unmöglich zu schaffen.
Hinzu kommt die Anpassung der Effizienzskala für Gebäude durch die EPBD. Die neue Skalierung macht nicht nur die Anpassung der Energieausweise nötig, sie verschiebt auch die energetische Einordnung von Gebäuden. So fallen voraussichtlich nach der neuen Skalierung mehr Gebäude unter die Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz.
Im Eckpunktepapier heißt es hierzu: „Die nationalen Gebäudeeffizienzklassen werden entsprechend den europäischen Vorgaben bis Ende 2029 harmonisiert.“ Etwas spät vielleicht, da ja bereits bis Ende Mai ein Fahrplan zur schrittweisen Renovierung des Bestands vorliegen soll.
An dieser Stelle wird deutlich, mit welch heißer Nadel das Eckpunktepapier gestrickt wurde. Ob für Deutschland die Übergangsfrist (Artikel 19, Abs. 2 EPBD) bis 2029 hierfür greift, ist mehr als fraglich. Dafür hätte Deutschland die Skalierung der Effizienzklassen zuletzt im Zeitraum von 2019 bis zum Inkrafttreten der EPBD anpassen oder ändern müssen. Es trat zwar 2020 das GEG in Kraft, die Skalierung wurde aber einfach aus der EnEV abgeschrieben, so dass diese seit 2014 unverändert ist. Folglich müsste auch hier bis Ende Mai dieses Jahres die Anpassung im GMG erfolgen.
An einigen Stellen werden im Eckpunktepapier EU Vorgaben nicht korrekt berücksichtigt. Das verursacht große Unsicherheit und führt keineswegs zu Klarheit und einer zukunftsfähigen Strategie.