Änderungen an den Regelungen zum Heizen ab 2024

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) - oftmals "Heizungsgesetz" genannt - und die Frage, wie wollen, oder wie sollen wir in Deutschland zukünftig heizen, hat die Gemüter in Politik und Gesellschaft in den letzten Monaten mächtig erhitzt. Am 08.09.2023 wurde das GEG nun im Bundestag beschlossen und tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Im Fokus steht der technologieoffene Umstieg auf erneuerbare Wärme – mit langen Übergangsfristen.

Am 01.01.2024 tritt das neue GEG in Kraft. Die Pflicht, bei neu errichteten Heizungen 65 % erneuerbare Energien einzubinden (65 %-EE-Pflicht), greift zu diesem Zeitpunkt zunächst nur bei Neubauten in Neubaugebieten. Für alle übrigen Gebäude, Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, gilt Folgendes:

Es wird eine Pflicht zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans eingeführt. In Gebieten/ Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner:innen muss dieser bis zum 30.6.2026 vorliegen, bei Gebieten/ Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohner:innen bis zum 30.6.2028. Das bedeutet, dass ab dem 01.07.2026 bzw. ab dem 01.07.2028 in den jeweiligen Gebieten die 65 %-EE-Pflicht in Kraft tritt. Diese Fristen sind mit dem Wärmeplanungsgesetz verknüpft, das ebenfalls zum 01.01.2024 in Kraft treten soll.

Liegt keine Wärmeplanung vor, werden die betreffenden Gebiete entsprechend Ihrer Bevölkerungszahl ab dem jeweiligen Datum so eingestuft, als läge eine Wärmeplanung vor (GEG §71 Abs. 8).

Liegt eine Wärmeplanung vor den jeweiligen Stichtagen vor, so treten die Verpflichtungen nach GEG einen Monat nach Bekanntgabe „über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet“ in Kraft. Hier bestehen besondere Übergangsfristen/-zeiten, falls der Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht vorhanden ist. Diese Frist beträgt maximal 10 Jahre nach Vertragsabschluss für den Netzanschluss (GEG §71 Abs. 8 und §71j).

In den Teilgebieten, in denen eine Wärmeplanung vorliegt, aber kein Netzanschluss möglich ist, erfolgt die Wärmeversorgung dezentral. Das bedeutet, dass hier die die 65%-EE-Pflicht ab der entsprechenden Frist je nach Gebietsgröße greift. Anders als in den Gebieten mit möglichem Netzanschluss, gilt hier gem. GEG § 71i eine fünfjährige Übergangsfrist. Wird innerhalb dieses Zeitraumes ein weiteres Mal die Heizung erneuert, ohne die 65 %-EE-Pflicht einzuhalten, so gilt der Zeitpunkt des ersten Heizungstausches als Stichtag. Die fünfjährige Übergangsfrist verlängert sich dadurch also nicht.

Für beide Übergangsfristen gilt: Es handelt sich hier um Zeiträume, in denen Heizungen betrieben werden dürfen, die die 65 %-EE-Pflicht nicht erfüllen. Nach Ablauf dieser Zeiträume gilt die Vorgabe zur Nutzung erneuerbaren Energien nach GEG vollumfänglich. Nach Ablauf der Fristen müssen 65 % der Wärme aus erneuerbaren Quellen stammen.

Wurde nun nach längeren Verhandlungen verabschiedet: das Gebäudeenergiegesetz

Ist der Anschluss an ein Wärmenetz nach Ablauf der Fristen nicht möglich, müssen Gebäudeeigentümer:innen dafür Sorge tragen, dass innerhalb von drei Jahren die 65 %-EE-Pflicht bei der Heizungsanlage eingehalten wird. Liegt die Verantwortung dafür beim Wärmenetzbetreiber, so haben die Gebäudeeigentümer:innen Anspruch auf Erstattung der daraus entstandenen Mehrkosten gegenüber dem Netzbetreiber. Diese Regelung greift nicht nur bei Wärmenetzen, sondern auch bei der Umstellung auf ein Wasserstoffnetz. Hier hat der Netzbetreiber jedoch unter Berücksichtigung verschiedener Vorgaben bis zum 31.12.2044 Zeit auf 100 % Wasserstoff umzustellen.

Für bestehende Heizungen gelten vorerst keine Verpflichtungen hinsichtlich eines Austauschs und Reparaturen sind ebenfalls möglich. Auch beim Heizungstausch gibt es zudem verschiedene Übergangsfristen. Um es den Eigentümer:innen zu ermöglichen, eine passende Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65 %-EE-Vorgabe nicht erfüllt.

Der Einbau von Öl- und Gasheizungen ist grundsätzlich weiterhin möglich. Dies gilt jedoch nur, bis eine Wärmeplanung vorliegt. Entsprechende Anlagen, die ab dem 01.01.2024 eingebaut werden, müssen dann ab 2029 schrittweise höhere Anteile von Wärme aus Biomasse oder Wasserstoff enthalten. Vorgesehen sind ab dem 01.01.2029 mindestens 15 %, ab dem 01.01.2035 mindestens 30 % und ab dem 01.01.2040 mindestens 60 %. Bis 2044 dürfen Heizungen mit fossilen Energieträgern maximal noch betrieben werden.

Anforderungen an Heizungsanlagen

Der Anteil erneuerbarer Energien kann bei Heizungsanlagen rechnerisch (gem. DIN 18599) erfolgen oder aber über eine der folgenden Erfüllungsoptionen:

  1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b,
  2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c,
  3. Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d,
  4. solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e,
  5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71k,
  6. Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse (§ 71g) (z. B. Pelletheizungen)
  7. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h oder
  8. Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 2-5.

Die obenstehenden Erfüllungsoptionen gelten sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude. Wird eine Heizungsanlage bei einer bestehenden Anlage ergänzt, muss kein Nachweis des Deckungsanteils von 65 % erfolgen, sofern die neu eingebaute Anlage einer der o. g. Anlagenformen entspricht.

Die Vorgabe zur schrittweisen Reduzierung des fossilen Anteils an der Wärmeerzeugung greift im Übrigen nicht, wenn Anlagenbetreiber:innen auf den Anschluss auf eine Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz warten.

Aufgenommen in das Gesetz wurde zudem eine Beratungspflicht vor dem Einbau neuer Heizungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

Auch die Förderung von Heizungsanlagen wird angepasst. Bei Zuschüssen wird es künftig eine Grundförderung von 30 % geben, die mit zwei weiteren Bausteinen ergänzt werden kann. Hierbei handelt es sich um einen einkommensabhängigen Bonus und einen Klima-Geschwindigkeitsbonus für den Umstieg auf Erneuerbare vor der geforderten Frist, der sich stufenweise verringert. Möglich sind dann maximal 70 % der förderfähigen Kosten. Zusätzlich sind ein Ergänzungskredit für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen geplant.

Mieter:innen sollen von den Förderungen profitieren, denn die Fördersumme muss von den Modernisierungskosten, die auf Mieter:innen umgelegt werden kann, abgezogen werden. Ergänzend gibt es eine Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter für Heizungsmodernisierungen.

Quelle: BMWK, Beschlussempfehlung und Bericht zum Gesetzentwurf

Hintergrund:

Der Entwurf wurde im April im Bundeskabinett beschlossen und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWBS) auf einer Pressekonferenz (Pressemitteilung) vorgestellt. Am 12. Mai hat der Bundesrat Stellung zum Gesetzentwurf genommen. Der Gesetzentwurf konnte im Juli jedoch nicht wie geplant in den Bundestag eingebracht und verabschiedet werden. Die Ampelfraktionen hatten den Gesetzentwurf für die zweite und dritte Lesung nach der Sommerpause im September 2023 angemeldet - wo dieser nun am 08. September 2023 verabschiedet wurde.

Newsletter
abonnieren