Änderungen an den Regelungen zum Heizen ab 2024

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

AKTUELL: Der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) befindet sich nach wie vor im parlamentarischen Verfahren. Die Ampelfraktionen haben den Gesetzentwurf für die zweite und dritte Lesung nach der Sommerpause im September 2023 angemeldet. Nach Beschluss des GEG im Bundestag werden wir die entsprechenden Informationen an dieser Stelle zur Verfügung stellen.

SPD, Grüne und FDP hatten sich am 13. Juni auf wesentliche Änderungen zum ursprünglichen, vom Kabinett beschlossenen Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG), verständigt. Diese Änderungen sehen vor, dass neben Wärmepumpen auch andere Heizungsarten zugelassen werden. Zudem soll die Pflicht zum Umrüsten des Heizsystems an einen kommunalen Wärmeplan gekoppelt werden.

Der Gesetzentwurf konnte jedoch nicht wie geplant in den Bundestag eingebracht und verabschiedet werden und befindet sich nach wie vor im parlamentarischen Verfahren. Die Ampelfraktionen haben den Gesetzentwurf für die zweite und dritte Lesung nach der Sommerpause im September 2023 angemeldet.

 

***Stand Juni 2023***

Enge Verknüpfung mit der kommunalen Wärmeplanung

Die Verpflichtung, dass neu eingebaute Heizungen mit einem Anteil erneuerbarer Energien von 65 Prozent betrieben werden müssen, gilt zunächst nur für Neubauten. Sofern es keine gültige Wärmeplanung in der Kommune gibt, gelten die Regeln des GEG nicht für den Bestand. Bei defekten Heizungen in Bestandsgebäuden dürfen auch noch ab 2024 Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese auch auf den Betrieb von Wasserstoff ausgelegt sind. Das Wärmeplanungsgesetz, welches die kommunale Wärmplanung regelt, wird derzeit von der Bundesregierung erarbeitet. Länder und Kommunen sollen bis 2028 konkrete Pläne vorlegen, wie sie ihre Heizinfrastruktur klimaneutral umbauen wollen.

Auf folgende Punkte wurde sich verständigt (im Wortlaut):

In Deutschland wird eine verpflichtende kommunale Wärmeplanung eingeführt, die der zentrale Bezugspunkt für verpflichtende Maßnahmen im Bestand mit entsprechenden Übergangsfristen sein wird. Eine deutschlandweite kommunale Wärmeplanung wird bis 2028 angestrebt.

Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt,

  • gelten beim Heizungstausch die Regelungen des GEG noch nicht,
  • dürfen ab dem 1.1.2024 Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar sind. Dies gilt auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten. 

In Neubaugebieten gelten die Regelungen des GEG unmittelbar ab 1.1.2024.

Liegt eine kommunale Wärmeplanung vor,

  • die ein klimaneutrales Gasnetz vorsieht, können neben allen anderen Erfüllungsoptionen auch auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden.
  • die kein klimaneutrales Gasnetz vorsieht, dürfen Gasheizungen nur dann weiter eingebaut werden, wenn sie zu 65 % mit Biomasse, nicht-leitungsgebundenem Wasserstoff oder seinen Derivaten betrieben werden.

Wird im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung kein CO₂-neutrales Gasnetz geplant, ergeben sich angemessene Übergangsfristen zur Umstellung auf die neue Technologie, die die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung nicht verzögern.

Ab 1.1.2024 darf der Verkauf von entsprechenden Heizungen nur stattfinden, wenn eine Beratung erfolgt, die auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und die mögliche Unwirtschaftlichkeit hinweist. Darüber hinaus wird es entsprechende Aufklärungskampagnen über CO₂-Bepreisung und Klimaschutzgesetz geben.

Private und öffentliche Gebäude werden gleichbehandelt.

Beim Umstieg auf klimaneutrale Heizungssysteme sollen die verschiedenen Optionen gleichwertig behandelt werden, um den regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen. Die Erfüllungsoptionen sollen praxistauglich sein und Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Die Bedingungen zur Erreichung des 65 %-Ansatzes werden einheitlich für Neubau und Bestand überarbeitet.

Bei allen Erfüllungsoptionen werden die diskriminierenden technischen Anforderungen an die Heizung und die Infrastruktur gestrichen. Das bedeutet beispielsweise:

  • Heizungen, die mit Holz und Pellets betrieben werden, erfüllen die 65 %-Vorgabe ausnahmslos. Beim Einsatz von Holz und Pellets sind Fehlanreize zu vermeiden.
  • Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Transformationspläne entfallen. Stattdessen müssen die Kommunen und Betreiber einen verbindlichen Fahrplan mit verbindlichen und nachvollziehbaren Zwischenzielen (Monitoring) zum Hochlauf des Wasserstoffs bis 2045 vorlegen, um die Transformation des Gasnetzes zu gewährleisten.

Unnötige ordnungsrechtliche Vorgaben, die weder zur Erfüllung der 65 %-Anforderung benötigt werden noch Bestandteil von Vereinbarungen der Koalition sind, werden gestrichen.

Ein besonderes Augenmerk muss auf das Vermieter-Mieter-Verhältnis gelegt werden. Mieter sollen nicht über Gebühr belastet werden. Vermieter solle Anreize haben, in moderne Heizungssysteme zu investieren.

Daher werden wir die bestehende Förderkulisse unter Berücksichtigung der Modernisierungsumlage weiterentwickeln und bei Investitionen in eine klimafreundliche Heizung eine weitere Modernisierungsumlage unter der Voraussetzung einführen, dass

  • eine Förderung in Anspruch genommen wird und
  • die Mieterinnen und Mieter von der Inanspruchnahme der Förderung auch unter Berücksichtigung der weiteren Modernisierungsumlage finanziell profitieren.

Haushalte dürfen im Rahmen notwendiger Neuinvestitionen nicht überfordert werden. Deshalb wird es vonseiten des Bundes eine Förderung geben, die aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert wird und die möglichst passgenau die einzelnen Bedürfnislagen und soziale Härten bis in die Mitte der Gesellschaft berücksichtigt. Wir wollen niemanden zu etwas verpflichten, das in der jeweiligen Lebenslage nicht leistbar ist. Darum werden die Ausnahmeregelungen, wie zum Beispiel die Regelung zur 80-Jahres-Grenze, überarbeitet und plausibler gestaltet.

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Das Gesetz:

  • soll einen konkreten Beitrag zur Einsparung fossiler Energie (v.a. Erdgas und Öl) und zum Klimaschutz leisten,
  • soll die Resilienz unserer Wärmeversorgung stärken,
  • soll klare Investitions- und Modernisierungsanreize setzen, um künftige Fehlinvestitionen zu verhindern und Planungssicherheit zu gewährleisten. Quelle: BMWK

Der Entwurf wurde im April im Bundeskabinett beschlossen und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWBS) kürzlich auf einer Pressekonferenz (Pressemitteilung) vorgestellt. Am 12. Mai hat der Bundesrat Stellung zum Gesetzentwurf genommen. Der Gesetzentwurf konnte im Juli jedoch nicht wie geplant in den Bundestag eingebracht und verabschiedet werden und befindet sich nach wie vor im parlamentarischen Verfahren. Die Ampelfraktionen haben den Gesetzentwurf für die zweite und dritte Lesung nach der Sommerpause im September 2023 angemeldet.

Weitere Informationen zu den o.g. Maßnahmen der 2. Novelle des GEG finden Sie auf den Seiten des BMWK: Überblick über die Novelle des GEG,  Gesetzentwurf und ausführliches FAQ.

Soll nach der Sommerpause verabschiedet werden: das Gebäudeenergiegesetz