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AKTUELL: Der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) befindet sich nach wie vor im parlamentarischen Verfahren. Die Ampelfraktionen haben den Gesetzentwurf für die zweite und dritte Lesung nach der Sommerpause im September 2023 angemeldet. Nach Beschluss des GEG im Bundestag werden wir die entsprechenden Informationen an dieser Stelle zur Verfügung stellen.
Veröffentlicht am: 18. Juli 2023SPD, Grüne und FDP hatten sich am 13. Juni auf wesentliche Änderungen zum ursprünglichen, vom Kabinett beschlossenen Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG), verständigt. Diese Änderungen sehen vor, dass neben Wärmepumpen auch andere Heizungsarten zugelassen werden. Zudem soll die Pflicht zum Umrüsten des Heizsystems an einen kommunalen Wärmeplan gekoppelt werden.
Der Gesetzentwurf konnte jedoch nicht wie geplant in den Bundestag eingebracht und verabschiedet werden und befindet sich nach wie vor im parlamentarischen Verfahren. Die Ampelfraktionen haben den Gesetzentwurf für die zweite und dritte Lesung nach der Sommerpause im September 2023 angemeldet.
***Stand Juni 2023***
Enge Verknüpfung mit der kommunalen Wärmeplanung
Die Verpflichtung, dass neu eingebaute Heizungen mit einem Anteil erneuerbarer Energien von 65 Prozent betrieben werden müssen, gilt zunächst nur für Neubauten. Sofern es keine gültige Wärmeplanung in der Kommune gibt, gelten die Regeln des GEG nicht für den Bestand. Bei defekten Heizungen in Bestandsgebäuden dürfen auch noch ab 2024 Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese auch auf den Betrieb von Wasserstoff ausgelegt sind. Das Wärmeplanungsgesetz, welches die kommunale Wärmplanung regelt, wird derzeit von der Bundesregierung erarbeitet. Länder und Kommunen sollen bis 2028 konkrete Pläne vorlegen, wie sie ihre Heizinfrastruktur klimaneutral umbauen wollen.
Auf folgende Punkte wurde sich verständigt (im Wortlaut):
In Deutschland wird eine verpflichtende kommunale Wärmeplanung eingeführt, die der zentrale Bezugspunkt für verpflichtende Maßnahmen im Bestand mit entsprechenden Übergangsfristen sein wird. Eine deutschlandweite kommunale Wärmeplanung wird bis 2028 angestrebt.
Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt,
In Neubaugebieten gelten die Regelungen des GEG unmittelbar ab 1.1.2024.
Liegt eine kommunale Wärmeplanung vor,
Wird im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung kein CO₂-neutrales Gasnetz geplant, ergeben sich angemessene Übergangsfristen zur Umstellung auf die neue Technologie, die die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung nicht verzögern.
Ab 1.1.2024 darf der Verkauf von entsprechenden Heizungen nur stattfinden, wenn eine Beratung erfolgt, die auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und die mögliche Unwirtschaftlichkeit hinweist. Darüber hinaus wird es entsprechende Aufklärungskampagnen über CO₂-Bepreisung und Klimaschutzgesetz geben.
Private und öffentliche Gebäude werden gleichbehandelt.
Beim Umstieg auf klimaneutrale Heizungssysteme sollen die verschiedenen Optionen gleichwertig behandelt werden, um den regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen. Die Erfüllungsoptionen sollen praxistauglich sein und Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Die Bedingungen zur Erreichung des 65 %-Ansatzes werden einheitlich für Neubau und Bestand überarbeitet.
Bei allen Erfüllungsoptionen werden die diskriminierenden technischen Anforderungen an die Heizung und die Infrastruktur gestrichen. Das bedeutet beispielsweise:
Unnötige ordnungsrechtliche Vorgaben, die weder zur Erfüllung der 65 %-Anforderung benötigt werden noch Bestandteil von Vereinbarungen der Koalition sind, werden gestrichen.
Ein besonderes Augenmerk muss auf das Vermieter-Mieter-Verhältnis gelegt werden. Mieter sollen nicht über Gebühr belastet werden. Vermieter solle Anreize haben, in moderne Heizungssysteme zu investieren.
Daher werden wir die bestehende Förderkulisse unter Berücksichtigung der Modernisierungsumlage weiterentwickeln und bei Investitionen in eine klimafreundliche Heizung eine weitere Modernisierungsumlage unter der Voraussetzung einführen, dass
Haushalte dürfen im Rahmen notwendiger Neuinvestitionen nicht überfordert werden. Deshalb wird es vonseiten des Bundes eine Förderung geben, die aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert wird und die möglichst passgenau die einzelnen Bedürfnislagen und soziale Härten bis in die Mitte der Gesellschaft berücksichtigt. Wir wollen niemanden zu etwas verpflichten, das in der jeweiligen Lebenslage nicht leistbar ist. Darum werden die Ausnahmeregelungen, wie zum Beispiel die Regelung zur 80-Jahres-Grenze, überarbeitet und plausibler gestaltet.
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Das Gesetz:
Der Entwurf wurde im April im Bundeskabinett beschlossen und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWBS) kürzlich auf einer Pressekonferenz (Pressemitteilung) vorgestellt. Am 12. Mai hat der Bundesrat Stellung zum Gesetzentwurf genommen. Der Gesetzentwurf konnte im Juli jedoch nicht wie geplant in den Bundestag eingebracht und verabschiedet werden und befindet sich nach wie vor im parlamentarischen Verfahren. Die Ampelfraktionen haben den Gesetzentwurf für die zweite und dritte Lesung nach der Sommerpause im September 2023 angemeldet.
Weitere Informationen zu den o.g. Maßnahmen der 2. Novelle des GEG finden Sie auf den Seiten des BMWK: Überblick über die Novelle des GEG, Gesetzentwurf und ausführliches FAQ.