Obwohl die Anpassung eigentlich für mehr Klarheit sorgen sollte, besteht bei vielen Akteuren weiterhin Unsicherheit über die praktische Umsetzung der privilegierten Genehmigung von Großbatteriespeichern. Diese Unklarheiten müssen durch weitere Präzisierungen der Bundesregierung ausgeräumt werden.
Projektierer befürchten Unsicherheiten bei laufenden Projekten, da viele Vorhaben noch auf Basis des alten § 35 BauGB (vor dem 13.11.2025) geplant wurden. Durch technische Anpassungen etwa zur Inbetriebnahme müssen Genehmigungen teils nachträglich geändert werden – unklar ist, wer dann zuständig ist und wie groß das Risiko einer Ablehnung ist.
Der BVES (Bundesverband Energiespeicher Systeme e.V.) kritisiert das widersprüchliche Gesetzgebungsverfahren von umfassender Privilegierung und anschließender Einschränkung. Die klar definierten Leistungs- und Flächenvorgaben (4 MW, max. 0,5 % Gemeindefläche) schaffen zwar Orientierung, doch der unklare 200-Meter-Radius um Umspannwerke oder Kraftwerke und der zunehmende Flächendruck bremsen Investitionen und den Ausbau.
Netzbetreiber sehen sich durch die Gesetzesänderungen und die Vielzahl von Netzanschlussanfragen 2025 stark belastet. Personelle und technische Kapazitäten stoßen an Grenzen, während das „Windhundprinzip“ keine standort- oder netzoptimierte Steuerung zulässt. Besonders problematisch ist die 200-Meter-Standortregel, die künftige Erweiterungen von Umspannwerken behindern könnte. Die Übertragungsnetzbetreiber fordern ein bundesweit einheitliches Verfahren nach qualitativen Kriterien wie einer netzdienlichen Betriebsweise.