Nach Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes

Großbatteriespeicher im Außenbereich: Auf dem Weg zum Privileg

Großbatteriespeicher sind ein zentraler Baustein der Energiewende. Sie ermöglichen eine bessere Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien, stabilisieren die Stromnetze, senken das Risiko von Stromausfällen und erhöhen die Flexibilität des gesamten Energiesystems. Um die Genehmigung solcher Anlagen zu beschleunigen, wurde am 13. November 2025 im Rahmen der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eine Privilegierung beschlossen - die jedoch in der Praxis zu Unsicherheiten führt. 

Um die Genehmigung von Großbatteriespeichern im Außenbereich zu beschleunigen, wurde am 13. November 2025 im Rahmen der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eine Privilegierung durch § 35 Abs. 1 Nr. 11 im Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Am 4. Dezember 2025 wurde diese bedingungslose Privilegierung durch eine Anpassung im Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (GeoBG) eingeschränkt. Seitdem gilt sie nur noch für bestimmte Großbatteriespeichervorhaben. 

Dies sind:  

1. Batteriespeicher, die eine vorhandene Anlage zur Erzeugung Erneuerbarer Energien (EE) ergänzen. 

2. Batteriespeicher, die unabhängig von EE-Erzeugungsanlagen verwirklicht werden sollen und folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • Vorhaben in einer Entfernung von höchstens 200 m zu der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage […] oder zu der Grundstücksgrenze eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 MW 
  • Die Batteriespeicheranlage verfügt über eine Nennleistung von min. 4 MW 
  • Die von allen nach dieser Nummer zugelassenen Batteriespeicheranlagen einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen insgesamt in Anspruch genommene Gesamtfläche überschreitet in derselben Gemeinde nicht 0,5 Prozent der Gemeindefläche und beträgt höchstens 50 000 m². 

Obwohl die Anpassung eigentlich für mehr Klarheit sorgen sollte, besteht bei vielen Akteuren weiterhin Unsicherheit über die praktische Umsetzung der privilegierten Genehmigung von Großbatteriespeichern. Diese Unklarheiten müssen durch weitere Präzisierungen der Bundesregierung ausgeräumt werden. 

Projektierer befürchten Unsicherheiten bei laufenden Projekten, da viele Vorhaben noch auf Basis des alten § 35 BauGB (vor dem 13.11.2025) geplant wurden. Durch technische Anpassungen etwa zur Inbetriebnahme müssen Genehmigungen teils nachträglich geändert werden – unklar ist, wer dann zuständig ist und wie groß das Risiko einer Ablehnung ist. 

Der BVES (Bundesverband Energiespeicher Systeme e.V.) kritisiert das widersprüchliche Gesetzgebungsverfahren von umfassender Privilegierung und anschließender Einschränkung. Die klar definierten Leistungs- und Flächenvorgaben (4 MW, max. 0,5 % Gemeindefläche) schaffen zwar Orientierung, doch der unklare 200-Meter-Radius um Umspannwerke oder Kraftwerke und der zunehmende Flächendruck bremsen Investitionen und den Ausbau. 

Netzbetreiber sehen sich durch die Gesetzesänderungen und die Vielzahl von Netzanschlussanfragen 2025 stark belastet. Personelle und technische Kapazitäten stoßen an Grenzen, während das „Windhundprinzip“ keine standort- oder netzoptimierte Steuerung zulässt. Besonders problematisch ist die 200-Meter-Standortregel, die künftige Erweiterungen von Umspannwerken behindern könnte. Die Übertragungsnetzbetreiber fordern ein bundesweit einheitliches Verfahren nach qualitativen Kriterien wie einer netzdienlichen Betriebsweise. 

Kontakt

Dr. Alexander Bedrunka

0151 619 872 56
alexander.bedrunka [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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