Mit der Novellierung des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) vom 18. November 2025 wurden die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) in Landesrecht überführt. Daraus ergeben sich Änderungen, welche Daten die planungsverantwortlichen Stellen für die Kommunale Wärmeplanung erheben und verarbeiten dürfen. Mit dem Inkrafttreten des novellierten NKlimaG am 01. Januar 2026 verlieren die Rahmenbedingungen der Datenverarbeitung gemäß § 21 NKlimaG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung für zukünftige Wärmeplanungen und ihre Umsetzung ihre Gültigkeit. Mit Blick auf den Bestandsschutz nach § 5 WPG gibt es Besonderheiten, die für die planungsverantwortlichen Stellen relevant sein können und über die wir informieren möchten:
Nach Einschätzung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) dient die Bestandsschutzregelung des § 5 Abs. 1 WPG dazu, dass die Wärmeplanung (weiter) nach den Landesvorgaben erfolgen darf, d.h., der Bestandsschutz des § 5 Abs. 1 S. 2 WPG bewirkt, dass die Wirksamkeit eines nach Landesrecht erstellten Wärmeplans durch das Inkrafttreten des WPG nicht berührt wird. Die bereits erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für die Wärmeplanung bzw. die Erstellung des Wärmeplans weiterverwendet werden. Die strengeren Vorgaben des WPG sind dann erst im Rahmen der späteren Umsetzung sowie der Fortschreibung einzuhalten. Für die Durchführung von Maßnahmen, die im Wärmeplan definiert wurden sowie bei der geforderten Fortschreibung der Wärmeplanung, greifen dementsprechend die Vorgaben zur Datenerhebung und -verarbeitung gemäß WPG (vgl. §§ 10, 15 WPG sowie Anlage 1 (zu § 15) des WPG).
Von dem Bestandsschutz profitieren nicht nur die 95 Mittel- und Oberzentren, die bereits seit dem 01. Januar 2024 zur Wärmeplanung verpflichtet sind, sondern auch Kommunen, die eine Förderung aus Mitteln des Bundes über die Kommunalrichtlinie in Anspruch genommen haben oder eine freiwillige Wärmeplanung nach den Standards der in der Praxis verwendeten Leitfäden erstellt haben. Dies gilt, wenn
- die entsprechenden Kommunen zum 01. Januar 2024 einen Beschluss oder eine Entscheidung über die Aufstellung eines Wärmeplans gefasst haben,
- der kommunale Wärmeplan spätestens bis zum 30. Juni 2026 bzw. der Wärmeplan Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war bis zum 31. Dezember 2026 erstellt und veröffentlicht wird und
- die Planung mit den Anforderungen des WPG im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. § 5 Abs. 2 WPG).
Kommunen, die bereits personenbezogene Daten gemäß § 21 NKlimaG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zum Zweck ihrer Kommunalen Wärmeplanung erhoben haben, aber nicht die oben beschriebenen Anforderungen und Fristen des § 5 Abs. 2 WPG erfüllen, müssen die Wärmeplanung nach Maßgaben des WPG erstellen. Personenbezogene Daten dürfen dann nicht mehr auf Grundlage des § 21 NKlimaG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung verwendet werden. Die Erstellung der Wärmeplanung richtet sich dann auch hinsichtlich der Datenerhebung und -verarbeitung nach den strengeren Vorgaben des WPG.