Nullsteuersatz auf die Lieferung und Installation von PV-Anlagen
Auch im Falle der Umsatzsteuer gibt es grundlegende Änderungen. So wird auf die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen und notwendigem Zubehör sowie Speichern ein Nullsteuersatz angewendet. Formal handelt es sich also um keine Umsatzsteuerbefreiung beim Verkauf, sondern der Kunde erhält eine Rechnung zuzüglich 0 Prozent Umsatzsteuer. Hierdurch kann weiterhin die übliche Vorsteuererstattung in der gesamten Lieferkette beibehalten werden – erst in der Rechnung an den Endkunden wird der Nullsteuersatz angewendet.
Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist, dass die PV-Anlage sich auf und in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden befindet, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Hinsichtlich der Größe der Anlagen gibt es eine Vereinfachungsregel, da die Voraussetzungen als erfüllt gelten, sofern die Leistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt.
Der Nullsteuersatz soll ab 01. Januar 2023 gelten – im Zweifel kann es also sinnvoll sein, die Lieferung / Installation erst ab dem 01.01.2023 abzuschließen.
Fragen und Antworten
Eine Auflistung und Beantwortung von ersten Fragen, insbesondere zu den Fristen und der Handhabung von Sonderfällen hat PV-Magazine in dem folgenden Artikel geliefert.
In einem FAQ zum Thema "Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen" hat das Bundesfinanzministerium zudem wichtige Fragen beantwortet.