Gesetzliche Grundlagen

Kommunale Wärmeplanung: Neue Anforderungen, Fristen und Boni

Mit der Novelle des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) vom 18. November 2025 wurde der gesetzliche Rahmen für die Kommunale Wärmeplanung (KWP) in Niedersachsen geschärft - wir berichteten kürzlich. Neben der Ausweitung der Pflicht zur Erstellung einer KWP gelten mit dem novellierten NKlimaG auch neue Fristen und Vorgaben für die Übermittlung der fertiggestellten Wärmepläne und Daten an das Land. Für Kommunen, die ihre Wärmeplanung bereits vor der Gesetzesnovelle freiwillig in Angriff genommen haben, besteht die Möglichkeit, per Gesetz einen Bonus beim Land zu beantragen.

In unserem Artikel vom 15. Januar 2026 sind wir konkret auf die Novellierung des NKlimaG vom 18. November 2025 und die damit einhergehenden Neuerungen für Kommunen und Landkreise eingegangen. In diesem Beitrag werfen wir nun einen Blick auf einige Besonderheiten.

Fristen für die Kommunale Wärmeplanung

Im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung gelten unterschiedliche Fristen für die Fertigstellung sowie die Übermittlung des Wärmeplans und die damit verbundenen Anforderungen. In Niedersachsen müssen fünf Anwendungsfälle unterschieden werden, die in der nachfolgenden Grafik schematisch dargestellt sind.

Quelle: KEAN

Die jeweiligen Fristen ergeben sich aus dem Landesgesetz (NKlimaG) und dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) des Bundes. Für Kommunen, die für ihre Wärmeplanung Fördermittel des Bundes aus der Kommunalrichtlinie in Anspruch nehmen, wurde die Frist zur Erstellung und zur Übermittlung des Wärmeplans an das Land (§ 23. Abs. 1 NKlimaG) am 18. Dezember 2025 (s. Artikel 26) auf den 31. Dezember 2026 verschoben und im § 5 Abs. 2 WPG bereits entsprechend verankert. Für eine freiwillig durchgeführte Wärmeplanung, die ohne Fördermittel des Bundes durchgeführt wurde, gilt weiterhin der 30. Juni 2026 als Stichtag. Für die Wärmepläne von Samt- und Einheitsgemeinden, die freiwillig erstellt wurden oder sich im Erstellungsprozess befinden, gilt ein Bestandsschutz, sofern die Anforderungen nach § 5 WPG erfüllt sind. Gleiches gilt für Wärmepläne von Mittel- und Oberzentren, die nach Vorgaben des NKlimaG bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung erstellt wurden oder sich noch in Erstellung befinden. In diesen Fällen sollten die Anforderungen an die Fortschreibung des Wärmeplans nach dem WPG berücksichtigt werden (§ 25 WPG i.V.m. § 23 Abs. 3 NKlimaG).

Auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) gibt es ein Ablaufschema zur Kommunalen Wärmeplanung, in dem die einzelnen administrativen Schritte von der Erstellung über die Einreichung und Veröffentlichung bis zur Fortschreibung dargestellt sind. Eingereichte Wärmepläne, die nach den Vorgaben des NKlimaG bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung oder nach WPG (Teil 2) erstellt wurden, werden geprüft. Dabei wird insbesondere auf die Vollständigkeit der gesetzlich geforderten Inhalte geachtet.

Datenübermittlung an das Land

Gemäß § 23 Abs. 2 NKlimaG sind zudem alle planungsverantwortlichen Stellen nach NKlimaG, Mittel- und Oberzentren sowie andere Kommunen zur Übermittlung von Daten und kartografischen Darstellungen an das Land verpflichtet - unabhängig von einer möglichen Förderung.

Das MU stellt für diese Datenmeldung über die Internetseite ein entsprechendes Formular (Excel-Tabelle) zum Download zur Verfügung. Für alle Wärmepläne, die nicht nach Vorgaben des WPG (Teil 2) erstellt wurden, sind lediglich die Daten in das Formular einzutragen, die auch im Wärmeplan enthalten sind. Es müssen also keine neuen Daten oder Kennzahlen erzeugt werden. Für die Übermittlung von kartografischen Darstellungen sollten Datenformate ausgewählt werden, die in gängige GIS-Softwareprogramme importiert werden können.

Wichtig für die Datenübermittlung:

  • Daten und kartografische Darstellungen können über die Funktionsadresse (waermeplan@mu.niedersachsen.de) an das MU übermittelt werden.
  • Kommunen, die ihren Wärmeplan bereits an das MU übermittelt haben, sind verpflichtet, die vorhandenen Daten und kartografischen Darstellungen nachträglich an das MU zu übermitteln. Dies muss spätestens bis zum 31. März 2026 erfolgen (§ 23 Abs. 2 NKlimaG).
  • Für die Übermittlung der Daten und kartografischen Darstellungen weist das Land allen dazu verpflichteten Kommunen einmalig 1.000 Euro im Jahr 2027 zu (s. § 24 Abs. 1 Nr. 4 NKlimaG).

Quelle: KEAN

Antragstellung: Bonus für freiwillige Wärmeplanung

Viele niedersächsische Kommunen nehmen für ihre Wärmeplanung Mittel des Bundes über die Kommunalrichtlinie in Anspruch. Die Höhe dieser Mittel kann variieren. Um den niedersächsischen Kommunen die gleiche finanzielle Unterstützung zu ermöglichen, gibt es einen Bonus in Höhe von maximal 90.000 Euro plus 0,90 Euro pro Einwohner:in für freiwillige erstellte oder noch in Erstellung befindliche Wärmepläne (§ 24 Abs. 2 NKlimaG). Die bewilligten Fördermittel werden entsprechend angerechnet.

Um den Bonus zu erhalten, müssen die entsprechenden Kommunen bis spätestens 31. März 2027 einen Antrag beim MU stellen. Dieser kann per E-Mail über die Funktionsadresse (waermeplan@mu.niedersachsen.de) beim MU eingereicht werden. Dem Antrag sollte der Schlussbescheid, aus dem die final bewilligten Fördermittel eindeutig hervorgehen, sowie ggf. weitere relevante Dokumente angefügt werden. 

Kontakt

Eike Bronn

0151 531 460 46
eike.bronn [at] klimaschutz-niedersachsen.de

Newsletter
abonnieren