Kundenanlage: Typische Konstellationen im Überblick
Photovoltaik-Kundenanlagen bieten Vorteile in der Handhabung, da sie mit geringen gesetzlichen Verpflichtungen betrieben werden können. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Kundenanlage wirft zahlreiche Fragen auf. Welche Konstellationen gelten auch künftig noch als Kundenanlage – und ab wann spricht die aktuelle Rechtsprechung eher für eine so genannte Verteilnetzanlage im Rahmen einer regulierten Versorgung mit erneuerbarer Energie?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Die Bewertung hängt von der konkreten Ausgestaltung eines Projekts ab. Die folgende Übersicht bietet deshalb eine erste Orientierung für typische Konstellationen aus der Praxis.

Der Kern der Abgrenzung
Entscheidend ist vor allem, wer den Strom erzeugt und wer ihn verbraucht. Dort, wo Erzeugung und Verbrauch innerhalb einer klar abgegrenzten Nutzerstruktur zusammenfallen, kann weiterhin eine Kundenanlage vorliegen. Klassische Beispiele sind Konstellationen, in denen Erzeugende und Verbrauchende identisch sind und ein gemeinsamer Netzanschluss besteht. Werden hingegen Dritte beliefert – etwa Mieter:innen oder externe Abnehmer –, verändert sich die rechtliche Bewertung deutlich. In vielen Fällen spricht dies gegen das Vorliegen einer Kundenanlage, die konkrete Einordnung hängt jedoch von der jeweiligen Struktur ab.
Typische Grauzonen: Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietverhältnisse
Besonders häufig entstehen Grauzonen bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Besteht eine echte gemeinschaftliche Eigennutzung, kann eine Kundenanlage weiterhin in Betracht kommen. In der Praxis sind Wohnungen jedoch häufig vermietet, sodass Eigentümer und Verbraucher nicht mehr identisch sind. Solche Konstellationen sind künftig besonders sorgfältig zu bewerten und werden maßgeblich vom Einzelfall abhängen.
Quartiere und mehrere Gebäude: Wie weit reicht die Kundenanlage?
Noch weniger klar ist die Lage bei größeren, zusammenhängenden Strukturen – etwa in Stadtteilquartieren mit mehreren Gebäuden.
Zwar kann bei gemeinsamem Netzanschluss und enger Verbindung der Gebäude unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine Kundenanlage vorliegen. Allerdings stellen sich hier neue Abgrenzungsfragen: Wie groß darf eine solche Struktur sein? Und wann wird aus einer internen Versorgung faktisch ein Netz, aus dessen Struktur weitere gesetzliche Auflagen entstehen – beispielsweise gilt der Betreiber dann als Netzbetreiber mit den entsprechenden Pflichten.
Hier kommt es maßgeblich auf die konkrete Ausgestaltung an – insbesondere auf Betreiberrolle, räumlichen Zusammenhang und die Frage, ob eine Belieferung Dritter stattfindet.
Externe Betreiber: Klare Tendenz
Werden Erzeugung und Betrieb durch einen Dritten übernommen, etwa durch eine Energiegenossenschaft, spricht nach der dargestellten Einordnung grundsätzlich gegen das Vorliegen einer Kundenanlage.
Fazit: Genau hinschauen lohnt sich
Die Übersicht zeigt: Der BGH-Beschluss macht eine differenzierte Betrachtung einzelner Konstellationen erforderlich. Ob eine Kundenanlage vorliegt, hängt künftig noch stärker von Betreiberstruktur, Nutzeridentität und der konkreten Ausgestaltung des Projekts ab. Die zahlreichen Grauzonen machen deutlich, dass der BGH-Beschluss zahlreiche Abgrenzungsfragen offenlässt.
Die Rechtsauffassung einzelner Netzbetreiber zu dem Thema ist durchaus unterschiedlich, daher lohnt es sich, im Zweifelsfall das Gespräch mit dem Netzbetreiber zu suchen. Betreiber wie z.B. Energiegenossenschaften könnten die fertige Anlage auch den Gebäudenutzer:innen verpachten. In diesem Fall würde kein problematischer Stromverkauf an Dritte stattfinden. Grundsätzlich sollte der Gesetzgeber hier nachbessern, um die Grauzonen zu schließen und wieder einfache Anlagenkonzepte zu ermöglichen.