ÖPNV-Omnibus-Förderrichtlinie wird fortgeführt

Landesförderung für die Anschaffung von Bussen im ÖPNV - Förderung für Elektrobusse erhöht

Das niedersächsische Verkehrsministerium fördert im Jahr 2022 wieder die Anschaffung von Omnibussen für den öffentlichen Personennahverkehr. Für Fahrzeuge mit alternativen Antrieben wird die Förderung angehoben.

Mit der neu aufgelegten „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Omnibussen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)"  soll das Durchschnittsalter der ÖPNV-Omnibusflotte in Niedersachsen verringert werden. Die Flotte soll nachhaltiger und umweltschonender werden, 24,7 Millionen Euro stehen dafür zur Verfügung. Mit der Neuauflage der Richtlinie wird die Omnibusförderung des Landes, die im Jahr 2021 auslief, fortgeführt.

Förderfähig sind wie bislang neue Omnibusse und Gebrauchtfahrzeuge (bis zu einem Alter von fünf Jahren) sowie Omnibusanhänger zum Transport von Fahrrädern. Gebrauchtfahrzeuge sind nur bei Ersatzbeschaffungen förderfähig und müssen im Zeitpunkt der Beschaffung die gültige Euro-Abgasnorm erfüllen. Es sind nur Fahrzeuge mit Niederflurtechnik förderfähig.

Der Fördersatz für Neufahrzeuge beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für Gebrauchtfahrzeuge kann die Förderung bis zu 20 Prozent betragen.

Fahrzeuge mit alternativen Antrieben werden stärker gefördert als Fahrzeuge mit herkömmlichen Dieselantrieb. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für einen Solo-Standard-Bus (bis 12,50 Meter) mit einem herkömmlichen Antrieb betragen weiterhin 230.000 Euro, für Elektrobusse sind es 570.000 Euro - statt 391.000 Euro im Vorjahr.

Zuwendungsberechtigt sind:

  • Die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs, konkret die Landkreise und kreisfreien Städte in ihrem jeweiligen Gebiet sowie die Region Hannover und der Regionalverband „Großraum Braunschweig".
  •  Verkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen betreiben, entweder als Genehmigungsinhaber, als Betriebsführer oder als Auftragnehmer.
  • Fahrzeugvorhaltegesellschaften, die mit einem solchen Unternehmen verbunden sind und diesem Unternehmen das geförderte Fahrzeug unter Beachtung aller Vorgaben und der Zweckbindungsbestimmungen dieser Richtlinie zur Nutzung überlassen.

Anträge können über die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen (LNVG) gestellt werden. 

Laufzeit und Fristen: Die Richtlinie ist seit dem 16.03.2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft. Zuwendungsanträge sind bis zum 31. Mai des Jahres für das nachfolgende Programmjahr an die LNVG zu richten

Zur Förderrichtlinie im Niedersächsischen Ministerialblatt (PDF)

 

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