Beteiligung an Erneuerbare-Energien-Anlagen

NWindPVBetG: Wer ist begünstigt und mit wie viel Geld kann gerechnet werden?

Für den erfolgreichen Ausbau von Wind- und Sonnenenergie ist eine breite gesellschaftliche Akzeptanz für diese Anlagen unabdingbar. Um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu stärken, wurde im April das Niedersächsische Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG) verabschiedet. Doch wer ist von der Beteiligung begünstigt und mit wie viel Geld kann gerechnet werden? Wir stellen es in einem Info-Text näher vor. 

Darum geht's:

Um die Akzeptanz gegenüber erneuerbarer Energien zu erhalten bzw. zu steigern, sollen die Anwohnenden und Kommunen vor Ort von Windenergie- und Freiflächenphotovoltaikanlagen profitieren (wir berichteten). Mit diesem Artikel wollen wir einen genaueren Blick auf die begünstigten Kommunen und Einwohner:innen werfen.

Vorhabenträger werden mit dem neuen Gesetz dazu verpflichtet, Kommunen und Bürger:innen in einem Umkreis von 2,5 km um eine erneuerbare Energien Anlage finanziell zu beteiligen. Diese Abgaben sind in zwei zwingend anzuwendende Instrumente unterteilt: die Akzeptanzabgabe nach § 4 NWindPVBetG und die weitere finanzielle Beteiligung nach § 6 NWindPVBetG.

Wer wird an der Akzeptanzabgabe beteiligt?

Die Akzeptanzabgabe sieht nur eine Beteiligung der Kommunen vor. Bei Windenergieanlagen (WEA) gilt dies für Kommunen im Umkreis von 2,5 km um den Turm der Anlage. Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV) gilt die Regelung für die Kommunen, auf deren Gebiet die Anlage steht (s. Abb. 1). Sind Samtgemeinden betroffen sollen die Mittel zu 50% an die Samtgemeinden und zu 50% an die jeweiligen Mitgliedsgemeinden fließen. Ebenfalls sind Gemeinden, die Ortschaften oder Stadtbezirke haben, dazu angehalten die Finanzmittel zu 50% den betroffenen Ortschaften oder Stadtbezirken zu überlassen. Hiervon darf abgewichen werden, weil es sich um eine sog. „Soll-Vorschrift“ handelt. Für eine Abweichung bedarf es einer guten Begründung und eines Beschlusses der Kommune.
 

Abbildung 1: Betroffenheit der Kommunen bei der "Akzeptanzabgabe". Während bei Windenergieanlagen der Umkreis von 2,5 Kilometern entscheidend ist, entscheidet bei Freiflächen-PV-Anlagen allein der Standort.

 

Mit wie viel Geld kann aus der Akzeptanzabgabe gerechnet werden?

Der Vorhabenträger ist dazu verpflichtet, 0,2 ct je kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge zu zahlen. Die Kommunen können so für jede WEA mit rund 30.000 Euro pro Jahr rechnen. Für diesen Beitrag wird angenommen, dass eine WEA rund 6 Megawatt leistet und im Jahr mit 2500 Stunden vollständig ausgelastet ist: 6 MW x 2500 h/a x 2 Euro pro MWh = 30.000 Euro. Bei der Annahme, dass eine FFPV rund 5 Megawatt Leistung einspeist und im Jahr 1000 Stunden vollständig ausgelastet ist (5 MW x 1000 h/a x 2 Euro pro MWh), kann die Kommune mit Einnahmen von rund 10.000 Euro rechnen.

Achtung: Sobald die Windenergie-Anlage mehrere Kommunen „betrifft“, wird die Akzeptanzabgabe prozentual aufgeteilt (s. Abbildung 2).

Abbildung 2: Kommune A und B erhalten jeweils die Akzeptanzabgabe für die FFPV-Anlagen auf ihrem Gebiet. Kommune C erhält die vollständige Akzeptanzabgabe der WEA auf ihrem Gebiet.  Die Akzeptanzabgabe der WEA auf dem Gebiet der Kommune B wird aufgeteilt, da sich der Umkreis von 2,5 km um die Turmmitte über die Gebiete aller drei Kommunen erstreckt. Die Aufteilung erfolgt dabei gemäß des Flächenanteils des Umkreises, der in den jeweiligen Kommunen liegt, hier 10 % für Kommune A, 15 % für Kommune C und 75 % für Kommune B.

 

Die "weitere finanzielle Beteiligung"

Im zweiten Instrument, der weiteren finanziellen Beteiligung können sowohl Kommunen als auch Bürger:innen profitieren. Beteiligt sind auch hier Kommunen, die sich in einem Umkreis von 2,5 km um den Turm einer WEA befinden, sowie Kommunen, auf denen die FFPV steht (s. Abb. 1).

Betroffene Bürger:innen können beteiligt werden, sofern sich ihr Haupt- oder Nebenwohnsitz in einem Umkreis von 2,5 km auf dem betroffenen Gemeindegebiet befindet (s. Abb. 2). Bei WEA ist abermals die Turmmitte der maßgebliche Ausgangspunkt, während bei FFPV der äußere Rand der Anlage zählt. Abbildung 3 verdeutlicht dies grafisch: während um WEA alle Bürger:innen im 2,5 km Umkreis beteiligt werden können, ist der Bereich bei FFPV Anlagen auf die Gemeindegebiete beschnitten (abgeschnittene Kreise).

Abbildung 3: Betroffenheit der Einwohner:innen bei der "weiteren finanziellen Beteiligung"


Mit wie viel Geld kann aus der weiteren finanziellen Beteiligung gerechnet werden?

Für jede WEA kann mit rund 15.000 Euro pro Jahr gerechnet werden. Bei dieser Rechnung wird angenommen, dass eine WEA rund 6 Megawatt leistet und im Jahr mit 2500 Stunden vollständig ausgelastet ist: 6 MW x 2500 h/a x 1 Euro pro MWh. Bei der Annahme, dass eine FFPV rund 5 Megawatt Leistung einspeist und im Jahr 1000 Stunden vollständig ausgelastet ist (5 MW x 1000 h/a x 1 Euro pro MWh), kann die Kommune mit Einnahmen von 5.000 Euro rechnen.

 

Weitere Informationen: Info-Veranstaltung und FAQ

Am 09. September führen wir online eine kostenfreie Info-Veranstaltung zum NWindPVBetG durch und erörtern Chancen der Kommunalen Beteiligung. Weitere Informationen und die Anmeldung finden Sie hier!

Weitere Antworten auf verschiedene Fragen finden Sie in dem FAQ des niedersächsischen Umweltministeriums, das regelmäßig aktualisiert wird. Zum FAQ

Kontakt

Katharina Brüntgens

0511 89 70 39-55
katharina.bruentgens [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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