Niedersächsische Bauordnung

Neue Regeln für Grenzabstände von PV-Anlagen und Wärmepumpen

Der Niedersächsische Landtag hat Änderungen der Niedersächsischen Bauordnung beschlossen, die auch die Zulässigkeit von PV-Anlagen auf Garagengebäuden an der Grundstücksgrenze regeln und den Rahmen für die Aufstellung von Wärmepumpen vorgeben. Die NBauO-Änderungen wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt am 27.6.2023 veröffentlicht und sind seit dem 28.6.2023 in Kraft. 

Der geänderte Paragraf 5 ist hierfür maßgeblich. Den Wortlaut der Änderungen finden Sie aktuell im Gesetz- und Verordnungsblatt mit Datum von 27.6. Eine vollständige Lesefassung liegt noch nicht vor.

PV-Anlagen auf Garagen sind möglich

Bezogen auf Photovoltaik-Anlagen auf Garagen bzw. Carports an der Grenze des Grundstücks ergeben sich daraus folgende Änderungen:

  • Mit der neuen Regelung zu den PV-Anlagen wird erstmals erlaubt, dass die aufgestellten PV-Anlagen auf Garagen/Carports im Grenzabstandsbereich errichtet werden dürfen.
  • Damit es auch hier nicht zu Nachbarschaftskonflikten kommt, kann dies realisiert werden, wenn
    • Garage und PV-Anlage (auf dem ganzen Dach) zusammen nicht höher als 3 m sind oder
    • Garage mit 3 m Höhe plus PV-Anlage (max. Höhe 0,70 m und 1 m Abstand von Grundstücksgrenze = nicht bebaubarer 1 m-Streifen auf Garagendach)
  • Somit wurde eine technologieoffene Regelung für alle möglichen Anwendungsfälle gefunden, die einfach verständlich und umsetzbar ist.
  • Bei den Einfriedungen wurde zudem eine klarstellende Regelung aufgenommen, dass Einfriedungen zugleich auch Solarenergieanlagen sein können.

Der richtige Ort für Wärmepumpen

Für das Aufstellen von Wärmepumpen wurden folgende Vorgaben beschlossen:

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen freistehende Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 Metern an der Grenze aufgestellt werden. Dabei darf die Wärmepumpe nur auf einer Länge von bis zu 3 Metern an der Grenze stehen. Weiteres dazu im Gesetz.

  • Mit den neuen Regelungen wird ein Problem gelöst, das insbesondere bei der Errichtung von Wärmepumpen auf sehr schmalen Reihenmittelhaus-Grundstücken bestand.
  • Damit es nicht zu Konflikten kommt, wird die Erhöhung des zulässigen Maßes für Wärmepumpen nur für die Fälle vorgesehen, wenn
    • ansonsten nicht die Grenzabstände eingehalten werden können und
    • durch die Wärmepumpe auf den Nachbargrundstücken keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere aufgrund von Eisbildung, Geräuschen und Abluft, entstehen.
  • Die Errichtung von Wärmepumpen sind nach wie vor verfahrensfrei, d.h. es bedarf keiner Baugenehmigung. Verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts erfüllen. Demnach handelt es sich um eine von der Bauherrin oder dem Bauherrn wahrzunehmende Pflicht, die allerdings von der Bauaufsichtsbehörde durchgesetzt werden kann.

Zur Veranschaulichung für das richtige Vorgehen hat das niedersächsische Bauministerium eine Grafik erstellt (s. Anlage). Zudem wird grundsätzlich empfohlen, geräuscharme Geräte einzusetzen und im Vorfeld die Herstellerinformationen zu prüfen und zu vergleichen. Auch eine Einhausung des Geräts ist bei grenznaher Aufstellung eine sinnvolle Maßnahme.

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