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Am 05. März hat der Bundesrat das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) gebilligt. Das neue Gesetz soll der E-Mobilität Auftrieb verleihen und im Gebäudesektor einen Rahmen schaffen, um Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude mit Leitungen und Ladepunkten auszustatten – und so die nötige Ladeinfrastruktur aufzubauen.
Veröffentlicht am: 08. März 2021Die E-Mobilität nimmt Fahrt auf – das haben diverse Zahlen in den vergangenen Wochen gezeigt. So werden die vielfältigen Förderprogramme aus dem Bereich der E-Mobilität insbesondere von Privatleuten gut angenommen und auch die Verkaufszahlen von E-Autos nehmen deutlich zu.
Um mit den hohen Verkaufszahlen von E-Autos Schritt zu halten, ist ein schnellerer Ausbau der Ladeinfrastruktur nötig. In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung am 12. Februar 2021 das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verabschiedet, das nun am 05. März durch den Bundesrat gebilligt wurde.
Was bedeuten die neuen Regelungen?
Beim Neubau und bei größeren Renovierungen müssen Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude künftig mit einer bestimmten Anzahl von Leerrohren ausgestattet werden, damit nachträglich der Einbau von Wallboxen erleichtert wird. Hierdurch sollen neue Gebäude bereits heute für die verstärkte Nutzung der E-Mobilität vorbereitet werden. Zudem muss bei bestehenden Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ab dem 01.01.2025 ein Ladepunkt gebaut werden.
Konkret gelten für Mehrfamilienhäuser und Nicht-Wohngebäude unterschiedliche Regeln: Bei dem Neubau oder einer größeren Renovierung eines Mehrfamilienhauses muss ab dem fünften Stellplatz Leitungsinfrastruktur bereitgestellt werden. Bei Nicht-Wohngebäuden gilt die Regel ab dem sechsten Stellplatz. Im Entwurf des Gesetzes war zunächst vorgesehen, dass erst ab jedem zehnten Stellplatz der Einsatz von Wallboxen vorbereitet werden muss – die Nachjustierung macht den Handlungsbedarf deutlich.
Positiv vor dem Hintergrund der Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr ist der Quartiersansatz im GEIG zu bewerten: Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen über eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen.
Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht betroffen
Es gibt jedoch auch Kritik am neuen Gesetz, da Ein- und Zweifamilienhäuser von der Regel nicht erfasst werden. Für den Erfolg der E-Mobilität sind diese jedoch von großer Bedeutung, da Ein- und Zweifamilienhäuser einen Großteil der Neubauten ausmachen. Auch aus finanzieller Sicht ist eine spätere Nachrüstung mit Ladeinfrastruktur kritisch zu bewerten. Laut dem Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) stehen Installationskosten von 300 Euro pro Leerrohr beim Neubau Kosten von 4.000 bis 5.000 Euro für eine Nachrüstung gegenüber.
Aktuelles Förderprogramm für private Ladestationen
Für Privatleute bietet die KfW momentan ein attraktives Förderangebot (KfW 440), das einen Zuschuss von 900 Euro für die Installation einer privaten Ladestation gewährt. Seit Ende November ist eine Antragstellung nun schon möglich – und das Interesse ist äußerst groß. Bis Ende Februar sind bereits mehr als 300.000 Anträge eingereicht worden – der Fördertopf wurde aufgrund der großen Nachfrage von anfangs 200 Millionen Euro auf nun 400 Millionen Euro aufgestockt.
Da laut Angaben des Bundesverkehrsministeriums Ende Februar bereits 270 Millionen Euro abgerufen wurden, sollten Interessierte jedoch schnell sein.