GModG ist in Kraft

Neues Gebäudemodernisierungsgesetz: Solarpflicht für verschiedene Gebäude

Einige Bundesländer haben bereits seit einiger Zeit eine PV-Pflicht für bestimmte Gebäude – so auch Niedersachsen. Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) soll nun schrittweise eine bundesweite PV-Pflicht umgesetzt werden. Für Niedersachsen relevant: Für verschiedene öffentliche Nichtwohngebäude wird eine Solar(nachrüst)pflicht eingeführt.  

Der Paragraf 106 des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes enthält einige wichtige Änderungen, die zu einer gestaffelten Einführung einer bundesweiten Solarpflicht führen. Damit setzt die Bundesregierung eine Vorgabe aus der europäischen Gebäuderichtlinie um. Das neue GModG wurde am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit in Kraft.  

Die neue Solarpflicht gilt für verschiedene Gebäude-Typen und -Größen und wird zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt. Wir geben eine Übersicht: 

Nichtwohngebäude

Neues öffentliches Nichtwohngebäude:  

  • Ab dem 01. Januar 2027 ist auf neuen öffentlichen Nichtwohngebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern eine Solaranlage zu errichten.  

Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude  

  • Ab dem 01. Januar 2028 ist auf bestehenden Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 2000 Quadratmetern eine Solaranlage zu errichten.  
  • Ab dem 01. Januar 2029 ist auf einem bestehenden Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 750 Quadratmetern eine Solaranlage zu errichten.  
  • Ab dem 01. Januar 2031 ist auf bestehenden Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern eine Solaranlage zu errichten.  

Weitere Nichtwohngebäude (z.B. Gewerbe)

Neue Nichtwohngebäude: Ab dem 01. Januar 2027 ist auf Neubauten mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern eine Solaranlage zu errichten.  

Bestehende Nichtwohngebäude: Ab dem 01. Januar 2028 ist auf bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 500 Quadratmetern eine Solaranlage zu errichten, wenn anzeigepflichtige Änderungen (also Änderungen, die ein bauaufsichtliches Verfahren auslösen) vorgenommen werden und dafür eine energetische Bewertung des gesamten Gebäudes nach § 38 Absatz 3 erforderlich ist. 

Wohngebäude

Neue Wohngebäude: Eine PV-Pflicht für neue Wohngebäude gilt mit dem neuen bundesweiten Gesetz ab dem 01. Januar 2030.  

Grundsätzlich müssen mit Inkrafttreten des Gesetzes neu errichtete Gebäude jedoch so konzipiert werden, „dass sein Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die kosteneffiziente Installation von Solartechnologien […] zu ermöglichen.“ Ein neues Gebäude muss also – wenngleich noch nicht von der Solarpflicht betroffen – bereits „Solar-ready“ konzipiert werden. Da viele Bundesländer – so auch Niedersachsen – bereits eine PV-Pflicht für neue Wohngebäude haben, kommt diese bundesweite Regelung nur für wenige Bundesländer zum Tragen.  

Parkplätze/Carports: Ab dem 1. Januar 2030 ist eine Solarenergieanlage zudem auf neuen überdachten Parkplätzen zu errichten, die „physisch an ein Gebäude angrenzen“ – wie z.B. Carports an einem Gebäude. 

Bestehende Wohngebäude: Eine PV-Pflicht für bestehende Wohnhäuser sieht das GModG nicht vor – auch nicht nach grundlegenden Sanierungen. Die Länder können durch Landesrecht jedoch „weitergehende Anforderungen an die Errichtung von Solarenergieanlagen stellen“. Die Regelungen im GModG stellen also nur eine Mindestvorgabe dar, weitergehende Anforderungen im Landesrecht gelten weiterhin.  

So auch in Niedersachsen: Die niedersäschische PV-Pflicht sieht vor, dass bestehende Gebäude einer PV-Pflicht unterliegen, sofern das Dach umfassend erneuert oder erweitert wird und die Dachfläche mindestens 50 m² beträgt. In diesem Fall müssen mindestens 50% der Dachfläche mit PV-Modulen zur Stromerzeugung belegt werden.  

Ab 2030 gibt es auch bundesweit eine PV-Pflicht für neue Wohngebäude. AdobeStock_1096220137

 

Ausnahmen 

Die oben definierten Pflichten und Fristen zur Errichtung von PV-Anlagen gelten laut GModG nicht, wenn die Errichtung einer Solarenergieanlage  

  • technisch unmöglich, 
  • funktional nicht realisierbar, 
  • wirtschaftlich unzumutbar, 
  • oder in Widerspruch zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.  

Eine genaue Definition, was „wirtschaftlich unzumutbar“ oder „technisch unmöglich“ ist, gibt es im Gesetzestext nicht und muss noch genauer beschrieben werden. Eine ähnliche Auslegung wie bei der niedersächsischen PV-Pflicht ist jedoch denkbar, die sehr ähnliche Ausnahmen von der PV-Pflicht vorsieht.  

Zudem sind Gebäude des Bundes oder der Bundeswehr ausgenommen, die zur Landesverteidigung dienen.  

Ausgestaltung:  

Das GModG macht keine Vorgaben, wie Bauherren und Eigentümer:innen die Solarpflicht zu erfüllen haben. Bauherren, Unternehmen und öffentliche Liegenschaften müssen die Solaranlagen also nicht zwingend selbst kaufen und betreiben – denn die Pflicht kann auch durch ein Anlagen-Contracting (also ein Pacht-Modell) eines externen Dienstleisters erfüllt werden.  

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