Energy Sharing – Status quo und offene Fragen
Die gemeinschaftliche Nutzung erneuerbarer Energien ist kein neues Konzept. Modelle wie Mieterstrom oder die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) ermöglichen bereits heute, Strom innerhalb eines Gebäudes zu teilen. Mit dem sogenannten „Energy Sharing“, das ab dem 1. Juni 2026 gilt, wird dieses Prinzip nun ausgeweitet: Erstmals kann Strom aus erneuerbaren Energien auch über das öffentliche Verteilnetz zwischen verschiedenen Teilnehmenden geteilt werden. Im §42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist das Energy Sharing verankert und beschrieben. Damit setzte die Bundesregierung entsprechende Vorgaben der EU-Kommission aus 2018 um.

Bildquelle: BMUKN
Rahmenbedingungen nach §42c EnWG
Teilnehmen können natürliche Personen, Kommunen sowie kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Große Unternehmen sind ausgeschlossen. Auf der Erzeugungsseite sind Dach- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen sowie Batteriespeicher zugelassen, sofern sie nicht überwiegend gewerblich betrieben werden. Alle Beteiligten müssen sich innerhalb desselben Netz- und Bilanzierungsgebiets eines VNB befinden.
Eine zentrale Rolle kommt den Verteilnetzbetreibern (VNB) zu. Sie müssen die notwendigen Marktprozesse abbilden und sicherstellen, dass Erzeugung und Verbrauch korrekt erfasst, zugeordnet und abgerechnet werden können. Grundlage dafür ist eine viertelstundenscharfe Messung der Energieflüsse. Entsprechend sind intelligente Messsysteme (Smart Meter) Voraussetzung für die Teilnahme.
Wesentlich ist zudem die zeitgleiche Nutzung von Erzeugung und Verbrauch im 15-Minuten-Raster. Da Erzeugung und Bedarf naturgemäß schwanken, müssen die Beteiligten vertraglich einen Aufteilungsschlüssel für die Nutzung des Stroms festlegen. Ebenso ist eine Preisregelung zu vereinbaren. Strommengen, die nicht durch die gemeinschaftlich genutzten EE-Anlagen gedeckt werden, müssen weiterhin über klassische Stromlieferverträge bezogen werden (Reststrombezug).
Herausforderungen in der Umsetzung
Damit Energy Sharing in der Praxis funktioniert, sind noch einige Hürden zu überwinden. So fehlt es bislang an standardisierten Prozessen, rechtssicheren Vertragsvorlagen und konkreten Handlungsempfehlungen, etwa durch die Bundesnetzagentur oder Branchenverbände.
Auch technisch stehen die Verteilnetzbetreiber vor anspruchsvollen Aufgaben: Die Integration und Bereitstellung von Mess- und Abrechnungsdaten muss zuverlässig und automatisiert erfolgen. Gleichzeitig brauchen die Nutzenden einfache, digitale Lösungen wie etwa Apps, um ihre Beteiligung unkompliziert steuern zu können.
Ein weiterer offener Punkt betrifft die bestehenden Stromlieferverträge der Teilnehmer. Wenn sich der Strombezug durch Energy Sharing reduziert, könnten Lieferanten ihre Konditionen anpassen oder Verträge kündigen. Im ungünstigsten Fall bleibt nur die Grundversorgung.