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Neues zum Energy Sharing

Mit dem Start des Energy Sharing zum 1. Juni 2026 rückt ein Thema in den Fokus, das für viele Akteure der Energiewende gleichermaßen relevant ist: Privatpersonen (mit und ohne eigener PV-Anlage), Kommunen sowie kleine und mittelständische Unternehmen können künftig erneuerbaren Strom gemeinschaftlich nutzen. Auch Betreiber bestimmter Windkraft-, Freiflächen-PV- und Batteriespeicheranlagen profitieren, sofern diese nicht überwiegend gewerblich betrieben werden. Entsprechend groß ist das Interesse und der Bedarf an Orientierung.

 

Energy Sharing – Status quo und offene Fragen

Die gemeinschaftliche Nutzung erneuerbarer Energien ist kein neues Konzept. Modelle wie Mieterstrom oder die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) ermöglichen bereits heute, Strom innerhalb eines Gebäudes zu teilen. Mit dem sogenannten „Energy Sharing“, das ab dem 1. Juni 2026 gilt, wird dieses Prinzip nun ausgeweitet: Erstmals kann Strom aus erneuerbaren Energien auch über das öffentliche Verteilnetz zwischen verschiedenen Teilnehmenden geteilt werden. Im §42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist das Energy Sharing verankert und beschrieben. Damit setzte die Bundesregierung entsprechende Vorgaben der EU-Kommission aus 2018 um.

Bildquelle: BMUKN

Rahmenbedingungen nach §42c EnWG

Teilnehmen können natürliche Personen, Kommunen sowie kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Große Unternehmen sind ausgeschlossen. Auf der Erzeugungsseite sind Dach- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen sowie Batteriespeicher zugelassen, sofern sie nicht überwiegend gewerblich betrieben werden. Alle Beteiligten müssen sich innerhalb desselben Netz- und Bilanzierungsgebiets eines VNB befinden.

Eine zentrale Rolle kommt den Verteilnetzbetreibern (VNB) zu. Sie müssen die notwendigen Marktprozesse abbilden und sicherstellen, dass Erzeugung und Verbrauch korrekt erfasst, zugeordnet und abgerechnet werden können. Grundlage dafür ist eine viertelstundenscharfe Messung der Energieflüsse. Entsprechend sind intelligente Messsysteme (Smart Meter) Voraussetzung für die Teilnahme.

Wesentlich ist zudem die zeitgleiche Nutzung von Erzeugung und Verbrauch im 15-Minuten-Raster. Da Erzeugung und Bedarf naturgemäß schwanken, müssen die Beteiligten vertraglich einen Aufteilungsschlüssel für die Nutzung des Stroms festlegen. Ebenso ist eine Preisregelung zu vereinbaren. Strommengen, die nicht durch die gemeinschaftlich genutzten EE-Anlagen gedeckt werden, müssen weiterhin über klassische Stromlieferverträge bezogen werden (Reststrombezug).

Herausforderungen in der Umsetzung

Damit Energy Sharing in der Praxis funktioniert, sind noch einige Hürden zu überwinden. So fehlt es bislang an standardisierten Prozessen, rechtssicheren Vertragsvorlagen und konkreten Handlungsempfehlungen, etwa durch die Bundesnetzagentur oder Branchenverbände.

Auch technisch stehen die Verteilnetzbetreiber vor anspruchsvollen Aufgaben: Die Integration und Bereitstellung von Mess- und Abrechnungsdaten muss zuverlässig und automatisiert erfolgen. Gleichzeitig brauchen die Nutzenden einfache, digitale Lösungen wie etwa Apps, um ihre Beteiligung unkompliziert steuern zu können.

Ein weiterer offener Punkt betrifft die bestehenden Stromlieferverträge der Teilnehmer. Wenn sich der Strombezug durch Energy Sharing reduziert, könnten Lieferanten ihre Konditionen anpassen oder Verträge kündigen. Im ungünstigsten Fall bleibt nur die Grundversorgung.

 

 

Bildquelle: energie-experten.org

Chancen und Ausblick

Trotz dieser offenen Fragen bietet Energy Sharing Potenzial. Es ermöglicht eine stärkere regionale Teilhabe an der Energiewende – insbesondere für diejenigen, die keine eigene PV-Anlage installieren können. Gleichzeitig eröffnet es neue Vermarktungsoptionen für überschüssigen Strom aus kleineren Anlagen, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell ungeklärten Frage um die Einspeisevergütungen.

Auch Bürgerenergiegenossenschaften könnten von diesem Modell profitieren und zusätzliche Impulse für den Ausbau erneuerbarer Energien setzen.

Offen bleibt, ob und in welcher Form Energy Sharing künftig staatlich gefördert wird. Ein Blick nach Österreich zeigt mögliche Ansätze: Dort profitieren Energy-Sharing-Gemeinschaften von reduzierten Netzentgelten. Ob ähnliche Anreize auch in Deutschland sinnvoll sind, hängt unter anderem davon ab, welche Auswirkungen das Modell auf die Netzinfrastruktur hat. Mit dieser Frage beschäftigt sich aktuell unter anderem die Forschungsstelle für Energiewirtschaft (FfE) im Projekt „SkIES – Skalierbare Integration von Energy Sharing“.

Wir bleiben an dem Thema dran und informieren Sie. 

Kontakt

Torsten Landshöft

0171 922 188 6
torsten.landshoeft [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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